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BGH Entscheidung vom 29.08.1952 – 4 StR 36/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Banen des Volkes»:

In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten August DB EREREEEEEEEEEEND aus Bi, zeboren am Ei 1596 ir SCHEEMMEEEEERD.

wegen Kindesmisshandlung

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. August 1952, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Nantel Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung Dundesanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwalischaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urtell des Landgerichts in Bielefeld vom 10. November 1951

wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe;

Der 56 Jshre aite Angeklagte lebt seit 1948 mit Frau ZUR zusarmen; deren 5 Jahre alter Eniiel Hans-Jochen ist seit 1950 von seinen Lltern der Frau ZmmmEENEs anvertraut worden; die Eltern haben das Kind dem Angeklagten und Frau ZB zur Fürsorge und Erziehung völlig überlassen. Seit dieser Zeit hält sich der Junge bei seinen Pflegeeltern auf. Am Vormittag des 12. Juli 1951 verliess die

Dienstherrin der Frau ZB ihr Tohnhaus und beauftrag-

te sie, darauf zu achten, dass der Hund nicht aus dem Hause laufe. Der sehr lebhafte Hans-Jochen, der gegen Mittag mit dem Angeklagten in dieses Hrus gekommen war, öffnete unversehens eine Tür, so dass der Hund entschlüpfen konnte, Der Angeklagte lief dem Hund nach, Hens-Jochen folgte, in der Hand die I[undeleine haltend, hinterher, Als der Angeklagte den Jungen bemerkte, nehm er ihm die Iiundeleine, die an jedem Ende einen Karsbinerhaken und in der Mitte einen klei-- nen eisernen Eaken haste, weg, legte sie zusammen und versetzte dem Kinde mehrere Schläge. Dann legte er die Leine nochmals zusarmen, fasste sie in der llitte und schlug ahwechselnd mit dieser und mit der linken Hond mit einem Stöckchen wahllos ununterbrochen auf das Kind ein, das am Gesäss, am Kopf und am Rücken getroffen wurde und laut schreiend fortlief, Zrst nach einiger Zeit liess der Ange-- klagte von ihm ab, nachdem Strassengünger auf ihn einge:-

wirkt hatten, “u,

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung der Obhutspflicht (§ 223 b StGB) zu vier lionaten Gefängnis,

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verurteilt. Die Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg ” haben,

1.) Das Verfahren war vor der Grossen Strafkammer - Ju. gendkammer — des Landgerichts in Bielefeld durch die 2, Gross Strafksemmer eröffnet worden; in der Sitzung vom 10. November) 1951 wurde dieser Beschluss dahin berichtigt, dass die Haupt. verhandlung nicht vor der Jugendkammer, sondern vor der Gros. sen Strafkammer eröffnet werde, Aus welchen rechtlichen Trwägungen das Landgericht diesen Beschluss gefasst hat, ist nicht ersichtlich, Yollte man mit der Revision annehmen, dasg, eine Lerichtigung des Eröffnungsbeschlusses nicht statthaft

mässige Besetzung des erkennenden Gerichts kein Bedenken. Denn nach der dienstlichen Z£rklärung des Vorsitzenden der

Fe kammer die Jugendkawner des Landgerichts !.; Tielefeld,. Auch . " 2 ı 7 die Jugendi:ummer ist lediglich eine Strafkammer des Landge-

Verhandlung in der Besetzung einer Grossen Strafkammer,

Im übrigen greift der Ilinweis der Revision auf die “ AV des früheren Reichsjustizministers von 14. Januar '1944 ” schon deshalb nicht durch, weil diese seit den 1. Oktober “ 1950, dem Tag des Inkrafttretens des Vereinheitlichungsgesetzes, ihre Wirksarıkeit verloren hat. Die Geschäftsvertei- _ lung der Landgerichte ist gemäss § 64 GVG wieder alleinige : Aufgabe des Präsidiums und kann nicht mehr durch ministeriells Verfügung geregelt werden (BObLG Neue Folge 1951 5 595), \ Within erweist sich die auf § 338 Hr 1 u 4 StPO gestützte Rüge als unbegründet.

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2,) Auch § 61 Ir 2 StPO ist nicht verletzt. Die Sltern . des nisshandelten Kindes sind zuf Grund eines verkündeten u Beschlusses uneidlich vernommen worden; das Landgericht hat zur Begründung auf diese Vorschrift verwiesen. Dieser Hinweis war unter den gegepenen Umständen ausreichend; denn es konnte keinem Zweifel unterliegen, dass die Vereidigung nur mit Rücksicht auf die Versandschaft der Zeugen mit dem verletzten Kinde unterblieben ist. 2

5.) Die sachliche Nachprüfung des Urteils lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Der Angeklagte hat den ihm anvertrauten Jungen roh misshandelt, er fügte ihm aus gefühlloser Gesinnung erhebliche Schmerzen zu. Die Annahme des Tatbestendsmerkmales der Roheit setzt nicht eine dauernde gefühllose Gesinnung voraus, Die Revision kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Angeklagte in einer augen-. blicklichen, durch Verärgerung hervorgerufenen starken Gefühlsaufwallung auf den Jungen eingeschlagen hat. Auch in dieser Erregung wer er noch fähig, die “irkungen der Jisshandlungen zu erkennen; er offenbarte somit eine gefühl.- lose Gesinnung, wenn er sich trotzdem keine Beherrschung auferlegte und auf das Kind des geringen Versehens wegen pausenlos nit der Iundeleine und einen Stöckchen einschlug. Da er die liilflosigkeit des Jungen kannte und die grausame Wirkung seiner Schläge wahrnahm, sich auch seines Unrechts bewusst war, ist auch die-innere Tatseite ausreichend darge-

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Die Revision kann daher keinen Erfolg haben,

Krumme Bundesrichter Uantel Hörchner ist beurlaubt und an der Unterschrift Terhindert, Krumme Glanzmann Dr. Augustin

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