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BGH Entscheidung vom 19.07.1955 – 5 StR 211/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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9248 004 I) /

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schneidermeister Gustav C Ep zu: u: geboren am EEE 1911. ir SEE (ostor. ) ,

wegen vollendeten Sittenverbrechens

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr,Notberg als Vorsitzender, Bundosrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsarval ty

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär EB

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14.Februar 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Soweit der Angeklagte in dieser Sache nach dem 14.Februar 1955 mehr als drei Monate Untersuchungshaft erlitten hat, wird sie auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

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Die Strafkamcer hat den Angeklagten wezen vollendeten Sittenverbrechens in zwei Fällen und versuchten Sittenverbrechens in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr scchs iionaten Gefängnis verurteilt.

Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen.

1.) Die Revision meint, dio Strafkammor habe gegen § 261 StPO verstoßen; sic habe ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht. aus dem Inbegriff der gesamten Hauptverhandlung geschöpft, vielmehr nur einen Teil der Aussagen der vernommenen Zeugen berücksichtigt. Diose Rüge stützt sich auf folgende Tatsachen;

‘ Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Gericht in der llauptverhandlung folgende Zeugen vernommen: Maren SER Ho1sa EEE Zervara KR, Dr.zson ST: Dr.Mex ED, Ir.Welter ICE, Hildegard SC Irmgard PO, Elisabeth CE, Boniena RE, vilıy CH, Hilaesera DEE, ni1 sch, Eisa Schi, Martha ci. Paul Koi, Fritz U.

Im Urteil heißt es am Schluß der Feststellungen des Sachverhalts:

"Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhafton Bekundungen der vereidigten Zeuginnen Helga EEE, Barbara KW, Irmzera Pe und Hiläcgerd SGB sowie der nicht vereidigton Zeugin Maren SW. '

Bei der ;fürdigung der Einlassungen des Angeklagten Setzt sich das Urteil dann weiter mit den Aussagen der Zeugen Elisabeth CE, Zcenizne ri, Tail Sci: Elsa Sc. 7 1ärgarı SB, Dr. SE. Dr. SHEREEEEN und IE auscinander.

- 3.

Überhaupt nicht erwähnt sind im Urteil die Aussagen der Zeugen Dr. ZB. Faul KB, Hildezara DEE una willy CD

Die Revision meint, von den Aussagen derjenigen Zeugen, aloe das Urteil nur im Zusammenhang mit der Einlassung des Angeklagten erwähne, habe die Strafkammer nur die dort wiedergegebenen Teile berücksichtigt, die Aussagen der im Urteil gar nicht erwähnten Zeugen habe sie Überhaupt nicht gewertet. Das sei ein Rechtsfehler, auf dem das Urteil beruhen könne.

Die Rüge ist unbegründet,

Nach § 267 StPO braucht sich das Gericht nicht mit sämtlichen Zeugenaussagen im Urteil auseinanderzusetzen (vgl BGH DRspr IV, 454 Bl 44a), Entgegen der Auffassung der Revision ergibt das Urteil auch nicht, daß die Strafkammer die Aussagen einzelner Zeugen nicht oder nur zum Teil gewürdigt habe. Vielmehr ist es zwanglos dahin zu verstehen, daß die zunächst orwähnten Zeugen für die Schuld dos Angeklagten wesentliche Bekundungen gemacht haben, daß die im Zusammenhang mit seiner Einlassung gewürdigten Zeugenaussagen die Schuldüberzeugung des Gerichts nicht zu erschüttern vermochten oder die Einlassung des Angcklägten widerlegten und daß die Aussagen der im Urteil nicht besonders genannten Zeugen nach Auffassung der Strafkammer für die Entscheidung ohne Bedeutung waren, was für Dr. DW, der zu dieser Zeugengruppe gehört, in dem Beschluß Über seine Nichtvereidigung ausdrücklich gesagt ist.

2.) Die Revision rügt ferner, daß die Strafkammer dio Zeugin Maren SEP als Verletzte nicht vereidigt habe, obwohl sie ihre Aussage für glaubwürdig gehalten und der Entscheidung zugrunde gelegt habe.

Auch diese Rüge greift nicht durch.

Nach § 61 Nr 2 StPO kann das Gericht nach seinem Ermessen von der Vereidigung: verletzter Zeugen absehen. Es

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trifft zu, daß der Tatrichter dieses Ermessen pflichtgemäß ausüben und sich dabei bewußt sein muß, daß das Gesetz die Nichtvereidigung eines Zeugen als Ausnahme ansieht, für die besondere Gründe vorliegen müssen. Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Strafkammer diesen Grundsatz verkannt haben könnte. Es ist nicht richtig, daß Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines verletzten Zeugen

den einzigen Grund bilden können, um von einer Vereidigung abzusehen, so daß der Tatrichter den verletzten Zeugen stets vereidigen müßte, wenn er ihm glaubt. Vielmehr können im Einzelfall auch sonstige Gründe maßgebend für das Absehen von der Vereidigung sein (vgl BGHSt 1,175/1807). Ein solcher Grund lag hier schon darin, daß die Zeugin Maren Sb erst 16 Jahre alt, also nur bedingt eidesfähig war, so daß die Strafkammer auch nach § 61 Nr 1 StPO von ihrer Vereidigung hätte absehen können, auch wenn sie die Zeugin für glaubwürdig hielt, aber Zweifel hatte, ob sie die erforderliche Erkenntnisfähigkeit für Wesen und Bedeutung des Eides hatte, Überdies hatte der Angeklagte, wie das Urteil ergibt, die allgemeine Glaubwürdigkeit dieser Zeugin besonders angegriffen. Es lag daher nicht fern, daß Maren SB vunannehmlichkeiten seitens des Angeklagten wegen ihrer ihn belastenden Aussage befürchtete und daß sie deshalb aus Ängstlichkeit unter Eid möglicherweise mit der Wahrheit zurückhalten konnte.

3.) Die Vorschrift des § 247 Abs 1 Satz 3 StPO ist entgegen der Auffassung der Revision nicht verletzt.

Während der Vernehmung der Zeuginnen Maren ER Helge WÜRD, Barbara KW una Irmgard TE wurde der Angeklagte auf Gerichtsbeschluß aus dem Gerichtssaal entfernt, weil zu befürchten gewesen sei, daß diese Zeuginnen in soiner Gegenwart mit ihren Aussagen zurückhalten würden,

Nach Vernehmung einer jeden Zeugin wurde der Angeklagtc wieder hereingerufen und von dem wesentlichen Inhalt ihrer Aussage in Kenntnis gesetzt.

a) In Abwesenheit des Angeklagten ist keine der Zeu- "ginnen vereidigt worden; es ist auch kein Beschluß gefaßt worden, die Zeuginnen nicht zu vereidigen. Die Zeugin Pe ist in Gegenwart des Angeklagten vereidigt worden, unmittelbar, nachdem der Angeklagte über den Inhalt ihrer Aussage belchrt worden war. Die Zeuginnen VB una TOD sinä erst, ebenfalls in Gegenwart des Angeklagten, nach Anhörung weiterer Zeugen vereidigt worden. Auch der Beschluß, die Zeugin Maren SEE nicht zu vereidigen, ist erst nach weiterer Beweisaufnahme in Gegenwart des Angeklagten gefaßt worden,

Zu Unrecht meint der Angeklagte, er hätte jeweils bei seinem Wiedereintritt darüber unterrichtet werden müssen, daß die in seiner Abwesenheit vernommene Zeugin noch nicht vereidigt worden sei. Der Angeklagte meint, er sei hierdurch beschwert, weil er davon ausgegangen sei, die Zeuginnen seien schon vereidigt, und es habe keinen Zweck, ihnen noch Vorhaltungen zu machen. Als dann später die Vereidigung erfolgt sei, habe er ihre Aussagen nicht mehr so im Gedächtnis gehabt, um jetzt Vorhaltungen machen zu können.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vereidigung überhaupt zur Vernehmung im Sinne des § 247 Abs 1 Satz 1 StPO gehört und deshalb in Abwesenheit des Angeklagten hätte vorgenommen werden dürfen (so RGSt 74,47) oder ob die Vereidigung immer in Gegenwart des Angeklagten erfolgen muß (so die frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts, insbes. RGSt 39,356).

Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Vereidigung zur Vernehmung im Sinne des § 247 Abs 1 Satz 1 StPO gehört, lag kein Rechtsfehler darin, wenn der Vorsitzende den Angeklagten bci seinem Tiedereintritt nicht darauf hinwies, daß die Zeuginnen noch nicht verceidigt worden waren. Nach § 247 Abs 1 Satz 3 StPO hat der Vorsitzende den Angeklagten nach seinem Wiedereintritt von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner

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Abwesenheit auszesagt oder sonst verhandelt worden ist.

Über das, was ausgesagt war, ist der Angeklagte unterrichtet worden. Über die Trage der Vereidigung der Zeuginnen ist während der Abwesenheit des Angeklagten nicht verhandelt worden, sondern erst später in seiner Gegenwart. Der Vorsitzende brauchv den Angeklagten nur über das zu unterrichten, was geschehen ist, unter Umständen über etwas,

‘was endgültig unterbleiben soll.

b) Die Behauptung des Angeklagten, er sei nicht darüber unterrichtet worden, wann er sich nach Aussage der Zeugin Meren SEM das zweite Hal ihr gegenüber vergangen habe, ist nach der dienstlichen Äußerung der Richter 'unrichtig. Dem Angeklagten ist vielmehr auch mitgeteilt worden, daß sich nach der Aussage der Zeugin der zweite Fall noch im Januar 1954 ereignet habe.

4.) Die Revision rügt ferner, die Strafkammer habe den Zeugen Dr. EEE zu Unrecht nicht vereidigt.

Auch diese Rüge dringt im Ergebnis nicht durch.

Die Strafkammer hat mit folgender Begründung beschlossen, Dr. ZGB nicht zu vereidigen:

"Yereidigung dieses Zeugen unterbleibt, da seine Aussagen ohne wesentliche Bedeutung sind."

Es trifft zu, daß mit dieser Begründung allein die Vereidigung nicht abgelehnt werden durfte. Nach § 61 Nr 3 StPO kann das Gericht von der Vereidigung eines Zeugen absehen, wenn es seiner Aussage keine wesentliche Bedeutung beimißt und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist. Daß nach der Überzeugung des Gerichts auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten war, ergibt sich aus dem Beschluß nicht. 3s war deshalb rechtsfehlerhaft, wenn die Vereidigung unterblieb (vgl BGHSt 1,8).

Nach der Überzeugung des Revisionsgerichts kann aber das Urteil auf diesem Rechtsfehler nicht beruhen. Die Mög-

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lichkeit, daß der Zeuge unter Eid noch eine wesentliche Aussage zugunsten des Angeklasten gemacht hätte, hätte nur dann bestanden, wenn zu befürchten war, daß der Zeuge ohne Eid zu Ungunsten des Angeklagten mit seiner Aussage zurückhielt, oder daß er ohne Eid sein Gedächtnis nicht genügend angestrengt hätte. Beides läßt sich bei der Lage der Sache ausschließen. Der Zeuge war der Arzt des Angeklagten und ist von ihm benannt worden. Es erscheint deshalb ausgeschlossen, daß er gegen die Interessen seines Patienten mit seiner Aussage zurückgehalten hätte. Die Möglichkeit, daß der Zeuge sein Gedächtnis nicht genügend angestrengt hätte, scheidet ebenfalls aus. Der Angeklagte, der sich, wie das Urteil ergibt, sehr eingehend verteidigt hat und eine große Anzahl von Zeugen schon vor der Verhandlung benannt hatte, die auch alle vernommen worden sind, hätte, davon ist das Revisionsgericht überzeugt, dem Zeugen jeden denkbaren Vorhalt gemacht, der geeignet gewesen wäre, sein Gedächtnis aufzufrischen, wenn er selbst davon ausgegangen wäre, der Zeuge hätte irgendeinen wesentlichen Umstand übersehen, und den Zeugen hätte aus den oben erwähnten Gründen ein solcher Vorhalt auch ohne Eideszwang zur Nachprüfung seines Gedächtnisses veranlaßt. Das Revisionsgericht ist auch überzeugt, daß der Verteidiger den Antrag gestellt hätte, den Zeugen zu vereidigen, wenn er in der Hauptverhandlung auch nur im geringsten den Eindruck gehabt hätte, dadurch könne eine für den Angeklagten günstigere Aussage herbeigeführt werden. Die Sitzungsniederschrift enthält aber ausdrücklich die Angabe, daß Anträge zur Vereidigung dieses Zeugen von keiner Seite gestellt worden sind.

II. Sachrügen.

Auch sachlichrechtlich bestehen im Ergebnis gegen das Urteil keine Bedenken. .

1.) Der Schuldspruch enthält keinen Rechtsfehler.

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‘ Die Revision meint, die Strafkammer habe bei Würdigung der Aussage des Zeugen Dr. iiillWcesen die Denkgesetze verstoßen. Das trifft nicht zu. Der Angeklagte hatte gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Maren SEE u.a. angeführt, diese Zeugin habe auch in anderen Fällen gelogen. Unter anderem habe sie ihm der Wahrheit zuwider erzählt, Dr. EEE) habe sie im Januar 15954 am Gesäß angefaßt. Die Strafkammer hat sich mit dieser Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt und Dr. IM Hierzu vernommen. Sie kommt zu dem Ergebnis, die Zeugin Maren SW habe in diesem Fall und auch in den übrigen Fällen, bei denen der Angeklagte ihr eine Lüge vorgeworfen hatte, die Wahrheit gesagt. Hierbei führt sie aus, Dr. IB habe unter Eia glaubhaft erklärt, es sei sehr wohl möglich, daß er der Maren SW einen Klaps auf das Gesäß versetzt habe, als er sie bei ihrem ihm ungelegenen Besuch unwillig aus seinem Behandlungszimmer hinausgedrängt habe.

Die Revision meint, ein Klaps auf das Gesäß sei etwas anderes als ein Anfassen am Gesäß, von dem die Zeugin erzählt habe. Die Strafkammer konnte jedoch zu der Überzeugung kommen, daß Maren Sei ihrer Erzählung gegenüber dem Angeklagten nichts anderes gemeint hatte als das, was wirklich geschehen war.

Ferner meint die Revision, da Dr. IB nur ausgesagt habe, es sei möglich, daß er der Maren SEM einen Klaps auf das Gesäß gegeben habe, hätte die Strafkamer nach dem Grundsatz, daß Zweifcisfragen tatsächlicher Art zugunsten des Angeklagten zu entscheiden seien, davon ausgehen müssen, daß die andere Möglichkeit, nämlich daß Dr. IMDB äie Maren SB in keiner Weise berührt habe, zutreffe. Das ist nicht richtig. Die Strafkammer ist, wie das Urteil ergibt, auf Grund ihres persönlichen Eindrucks von der Zeugin Maren SB in Verbindung mit einer Reihe anderer Tatsachen, insbesondere des Gutachtens der vernomurnen Sachverständigen, zu dem Ergsebnis gekommen, daß Maren SE ziaubwürdig sei. Die Ausführungen der Strafkammer zu den Fällen, in denen die Zeugin

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nach der Zinlassung des Angeklagten gelogen haben soll, gehen hiervon aus und bedeuten nur, daß die Aussage der hierzu vernommenen Zeugen, insbesondere auch des Dr. AD, diese Überzeugung nicht zu erschüttern vermochte. Deshalb durfte der Strafkammer für die Feststellung, die Zeugin Maren EB habe auch im Falle SE die Wahrheit gesagt, die Aussage des Zeugen Dr. EM genügen, das, was die Zeugin erzählt habe, könne wahr sein.

2.) Auch gegen den Strafausspruch bestehen im Ergebnis keine Bedenken.

a) Die Revision meint, die Strafkammer hätte es nicht als erschwerend berücksichtigen dürfen, daß der Angeklagte sich völlig bedenkenlos über seine Pflichten als Lehrherr hinweggesetzt habe, weil dies ja bereits zum Tatbestand. des § 174 Nr 1 StGB gehöre. Das ist nicht zutreffend. Der Straferschwerungsgrund liegt darin, daß der Angeklagte scine Handlungen "völlig bedenkenlos! begangen hat. Das hat die Strafkammer, entgegen der Auffassung der Revision, auch näher begründet. Sie sieht es vor allem in der Vielzahl der Fälle, in denen sich der Angeklagte an der Helga vORREEEED vergangen nat, und in dem besonders jugendlichen Alter der damals erst 15 Jahre alten Zeugin Maren SB.

b) Die Revision meint, das Verhalten des Täters nach der Tat könne niemals erschwerend ins Gewicht fallen. Das trifft nicht zu. Die Strafkamnmer kann aus dem Verhalten des Täters nach der Tat Schlüsse zichen, die das Urteil über seine Schuld und seine Besserungsfähigkeit ungünstig beeinflussen.

Allerdings darf der bloße Umstand, daß der Angeklagte die Ermittlungen dor Polizei oder des Gerichts erschwert, nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Das hat die Strafkammer aber auch nicht getan. Es heißt. zwar im Urteil:

"Erschwerend hat das Gericht außerdem berücksichtigt, daß der Angcklagte sich im Ermittlungeverfahren hartnäckig vor der Polizei ver-

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borgen und sich nicht gescheut hat, auch

den Lehrling Barbara zu bestimmen, die polizeilichen Ermittlungen zu erschweren. Diesen weiblichen Lehrling hat der Angeklagte darüber hinaus dazu angehalten, günstig für ihn auszusagen. !

Der Zusammenhang dieser Darlegungen ergibt aber, daß die Strafkammer aus dem gesamten Verhalten des Angeklagten im Ermittlungsverfahren den Schluß gezogen hat, daß der Angeklagte völlig uneinsichtig sei und sich auch jetzt noch nicht der Pflichten gegenüber seinen minderjährigen Angestollten bewußt sei. Wenn ein Lehrherr seine minderjährigen Angestellten zu verleiten sucht, ihn zu begünstigen und unrichtig für ihn auszusagen, so kann daraus unbedenklich der Schluß gezogen werden - und die Strafkammer hat ihn offensichtlich gezogen -, daß auch scin sonstiges auf Erschwerung des Strafverfahrens gerichtetes Verhalten auf mangelnde Einsicht zurückzuführen ist.

Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt

Siemer Dr. Börker