Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 18.07.1955 – 3 StR 408/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1. den Rechtsanwalt Dr. Bernhard c EEE ::
2, den Rechtsanwalt Dr. re z BEE :::5
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dort geboren am 1915;
wegen Betrugs
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom ?!9. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt az» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, , Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst rl Zuse als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 18. Juli 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Aufklärungsrüge braucht im einzelnen nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge gegcnüber dem Freispruch hinsishtlich der beiden Angeklagten durchgreift,
I. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beantwortung der gerichtiichen Auflage durch den Angeklagten zB geeignet war, die Richter irrezuführen, die über die Beschwerde zu entscheiden hatten, mit der der ühemanı RD iie vom Angeiilagten CE wirkte sinstseilige Anordnung über den der Ehefrau ra für die Zeit s Ehestreites zu leistenden Unterhalt angefochten hatt
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1 Begründung hatte der Beschwerdeführer u.a. behauptet,
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zu die Ehefrau, die von Beruf Zahnärztin ist, sei in der Lage, ihren Unterhalt durch Übernahme von Vertretungen selbst zu bestreiten. Der Angeklagten CB hatte im Schriftsatvz vom 28. Juni 1953 darauf erwidert:
"Dem Unterzeichneten liegen eine Fülle von Inseraten, Bewerbungsschreiben und Absagen der Antragstellerin vor, die sofort 3em Gericht auf Wunsch überreicht werden können. Es ist jedoch Sache des Antragsgegners, seine Behauptungen glaubhaft zu machen."
Dies mag der W:hrheit insofern entsprochen haben, als - die Ehefrau Rep auf eine Anzahl Bewerbungen abschlägige Antworten bekommen hat. Zur Zeit der Absendung des Schriftsatzes hatte sie jedoch für die Dauer vom 15. Juni bis 8. Juli 1953 eine Vertretung in Hersfeld unä bezog dafür neben freier Unterkunft ein Entgelt von 300 DM. Das Landgericht hatte ihr
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der einstweiligen Anordnung einen monatlichen Unterhalts-
betrag von 250 DM zugesprochen, Für die Eutscheidung üner Sie Beschwerde des Ehemanns war es nach dessen Vorbringen vun 2o=
utung, in welchem Umfange die Ehefrau durch übernehme von Vertretungen ihren Lebensunterhalt selbst verdiente, Angesichts
des Sach- und Streitstandes in der die einstweilige Anordnung betreffenden Sache war der wisdergegebene Satz gesirmet, den indruck hervorzurufen, als ob dis [Ühefrau bisher mit keinen
hrer Bewer bungsschreiben Erfolg gehabt habe und mithin nicht in der Lage sei, auch nur zeitweise ihren Unterhalt selbst zu
Die Strafkammer hat in den Kreis ihrer Betrachtungen üäle iöglichkeit nicht einbezögen, ob der Angeklagte (gu 3 dadurch eines Prozeßbetruges schuldig gemacht hat, daß er im Schriftsatz vom 28, Juni 1953 die Vertretungstäitigkeit der Ehefrau nicht mitteilte, und hat offensichtlich aus diesem
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Grunde eine klare Feststellung darüber unterlassen, or Ci» 1 bei Abfassung des Schriftsatzes bereits von der Veriretungstätigkeit Kenntnis gehabt hat. Sollte dies der Fall gcwesen sein, so hätte er diese Vertretungstätigkeit angeben
oder jene Erklärung unterlassen müssen. Nach § 138 ZPO haben
die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben, Pas Gericht ücr! warten, daß die Parteien dieses Gebot beachten, und auf cic
Vollständiskeit und die Wahrheit ihrer Erklärungen vertrau
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2 wie die Erklärung abgegeben war, verletzte sie dic praz
ırheitspfllicht und war geeignet, das Gericht durch Intsrtce. ıltes unmittelbar irrezuführen. Vie der anschlien
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Satz, es sei Jedoch Sache des Antragsgegners, seine Sehc.upt! gen slaubhaft zu machen, zeigt, rechnete CB uch ser
Gamit, deß das Gericht nunmehr von seiner Auftraggeberin ve!
ungen oder Beweise zu der Fraze fordern we ob sie nicht wenigstens teilweise in der Lage sei, ihren Un terhalt durch eigene Arbeit in ihrem Berufe zu bestrei Das Vorbringen, es lägen "eine Fülle von Inseraten, Bevrer schreiben und Absagen vor", hatte mithin nicht die Bedeutung s Beweisangebotes, sondern stellte die Behau; daß die Antragstellerin bisher keine Gelegenheit gefunden
habe, als Zahnärztin Geld zu verdienen,
II. Aus den Feststellungen des Tatrichters ergibt sich, daß der Angeklagte vB» spätestens am 5. Juli 1953 von der Vertretungsi ;ätigkeit der Antragstellerin in Hersfeld und
weiter davon Kenntnis hatte, daß sie vom 10. kis 25. Juli 1953 eine Vertretung in Frankfurt a. M. übernehmen werde, für die als Entgelt freie Unterkunft und teilweise Verpflegung sowie 200 DM vereinbart waren, Frau RD hatte ihm dies mitge-
teilt, und er hatte es in den Handakten vermerkt.
Als der Berichterstatter des Oberlandesgerichts mit Verfügung von 3. Juli 1953 der klagenden Ehefrau aufgab, Ka haft zu machen, daß sie in der augenblicklichen Urlaubsze keine zahnärztlichen Vertretungen bekommen könne, war die Frage nach der Beweislast zu ungunsten der Antragstellerin entschieden. Wie die Strafkammer zutreffend ausführt, bestand für die Beantwortung der Auflage die unbedingte “Wahrheitspflicht. Diese Pflicht wurde dadurch verletzt, daß der Angeklagte ZW 21s Urlaubsvertreter des Angeklagten CB EB :it Besleitschreiden vom 20. Juli 1953 "in Erfüllung der Auflage vom 3. Juli 1953" zwei Absagen auf Bewerbungen der The-
ı dem Gericht überreichte, jedoch die beiden Vertretungen uf Anweisung Ci verschwieg. Dadurch wurde erneut und
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der Wahrheit zuwider behauptet; die Zhefrau sei — such ın
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der Urlaubszeit - nicht in der Lage gewesen, zahnävyztiiche
Vertretungen zu bekommen, und zur Erhärtung dieser Behaun- “ tung in täöuschender Vieise von Beweismitteln Gebrsuch gen
Nach den tatrichterlichen Feststellungen hast die Frozeßhendlung ZB auf die die Beschweräe des ı,hemannes verwerfende Entscheidung des Oberlandesgerichts keinen influß gehabt, Zs stellte sich deshalb die Frage,ob die Anze-
klagten sich des versuchten Betruges schuldig gemacht hätten. Die Strafkammer hat diese Frage beiden Angeklagten gegen-- über verneint,
i. Der Angeklagte 2 hatte sich dahin en er habe sich nicht zu dem Schriftsatz > von 28. Juni 1953 und zu dessen auf schriftliche Anfrage hin erteilter An-
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weisung in Widerspruch setzen, aber auch nicht eine unwahre Erklärung dem Oberlandesgericht gegenüber abgeben wollen.
Deshalb habe er dem Schriftsatz vom 20, Juli 1953 eine scoiche Form gegeben, daß ein aufmerksamer Leser die Lückenha fig keit seiner Antwort auf die gerichtliche Auflage habs erkennen müssen. Die Strafkammer hält dieses Vorbringen für erwie-
sen, weil das Begleitschreiben vom 20. Juli 1955 nur die litteilung enthalte, aus den vorgelegten beiden Absagen gehe her-f. vor, daß sich Frou rg ständig um Vertretungen bemühe, | nicht aber die Feststellung, daß sie keine Vertretungen gehabt hahe. Die Strafkammer schließt daraus ersichtlich, der
Z@D := >= nicht aen Willen gehabt, das Zericht i
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u täuschen. Denn sie würdigt sein Vorbringen daehir, daß b:
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diesem Angelillagten selbst der beäingte Vorsatz des Betrug fehle,
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Diese Annahme wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.
Zunächst enthält das Urteil keine Feststeilung des Inhalts, 25 habe nicht damit gerechnet, das Oberinndesge-- richt werde es vielleicht doch nicht bemerken, daß er die Auflage nur unvollständig beantwortete.
Vor allem aber kann der Ansicht der Strafkammer nicht beigetreten werden, das Zn iie gerichtliche Auflase lückenhaft beantwortet habe .
Der Berichterstatter des Oberlandesgerichts hatte der Antragstellerin nicht aufgegeben, sich dazu zu erklären; ob sie in der augenblicklichen Urlaubszeit keine zahnärztlichen Vertretungen bekommen könne. Diese Behauptung war bereits im Schriftsatz vom 28, Juni 1953 in dem Hinweis auf die angeblich der. Ehefrau zugegangenen zahlreichen Absagen enthalten. Das Gericht ging ersichtlich davon aus, daß Frau R - WB : eins berufliche Tätigkeit ausübe,. Im Hinblick auf die in § 138° 2PO äufgestellte Wahrheitspflicht durfte es auf die Vollständigkeit und Wahrhaftigkeit der vom prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt der Antragstellerin abgegebenen Erklärungen vertrauen. Es ging nur um die Frage, ob
der Mangel beruflicher Tätigkeit darauf beruhe, daß die Ehe- . Zrau sich nicht um eine Vertretungstätigkeit bemühte, wie
dies der Ehemann als Antragsgegner und Beschwerdeführer behauptete, oder darauf, daß, wie die Ehefrau behauptete, alle .ihre Bewerbungen erfolglos geblicben waren. Der Richter verlangte deshelb nur, Frau RB >o11e glaubhaft_machen, daß sie keine Urlaubsvertretungen bekommen könne. Liesem Ver-
iangen konnte sie dadurch nachkommen, daß sie Absagen nu
eigene Bewerbungen voriegie,
Wenn, wie das Gericht voraussetzen durfte, tung der Antragstellerin, sie übe keine ensgeltiiche neruriiche Tätigkeit a
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s, der Wahrheit entsprach, 50 war dar Auf-
lage vollständig nachgekommen, indem die Absagen auf dle Be-
werbungen der Antragstellerin vorgelegt wurden. Den dam!
war die für die Entscheidung bedeutsame Tatsache, daß sie sich erfolgios um Vertretungen benükt hatt zlaubhaft geacht. Es bedurfte daneben keiner nochmal ie n Er vkıärung hler-
Über. Dem aufmerksamen Leser, der von der Wahrheit und Voli-
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ständigkeit der bisherigen prozessualen brklärungen der
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In. tragstellerin ausging, konnte deshalb der Gedanke gar nich" .xommen, daß der Angeklagte zn der Auflage nur unvollstindie nachgekommen sei. Eine solche Annahme würde auch im Widerspruch zu der tatrichterlichen Feststellung stehen, der
Schriftsatz vom 20. Juli 1955 mit seinen Anlagen sei objektiv
geeignet gewesen, das Gericht irrezuführen, weil die abschrift-
lich vorgelegten Absagebriefe vom 22. 6. 1953 und vom 2. 1. 9 den Biniruck erwecken konnten, daß die Antragsteilerirn. keit Binkünfte habe, u
Der Angeklagte zu hatte erst wenige Monate vordie zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Er wär
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och schon fast 40 Jahre alt; es wird demnach davyvan ausze-
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d gengen werden Können, daß er hinreichend gereift war, um di® ach- und Rechtslage zu überschauen. Daß ersie überschawü hatte, ergibt sich daraus, daß er beim Studium der Handsaktseäü
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fort den durchaus richtigen Eindruck gewann, die vom Angskiagten CD in Schriftsatz vom 28. Juni 1955 abgegeben?
Erklärung könne Prozeßbetrug sein. Seins Meinung, das Oberlandesgericht werde erkennen, daß er in seinem Schriftsatz
vom 20. Juli 1953 mit einer für die Entscheidung wesentli-
chen Tatsache hinter dem Berge halte, hat unter Berücksichtigung der dargeiegten Umstände Ähnlichkeit mit dem an eine Erklä-
rung insgeheim geknüpften Vorbehalt, das Erklärte nicht zu wollen. Sie ist auch deshalb unverständlich, weil das Beschwerdegericht, wenn es die "Lückenhaftigkeit" der auf die Auflage gegebenen Antwort nach dem angeblichen Willen dss Angeklagten erkannt hätte, auf umgehender, erschöpf:nder Bsamtworlung bestanden hätte. Der Angeklagte wäre dann erneut
der Zwangslage ausgesetzt gewesen, der er sich durch die Fassung des Schriftsatzes vom 20. Juli 195% angeblich hatte entziehen wollen. Die Lage wäre nunmehr noch unangenehmer
für ihn gewesen, weil er dann vor der Wahl gestanden hätte, entweder der Wahrheit zuwider zu sagen, die Antragstellerin habe in der Urlaubszeit keine Vertretungen gehabt, oder zuzugeben, daß seine erste Erklärung unvollständig und somit falsch war.
Nach allem beruht es auf einer nicht erschöpfenden \Würdigung des festgestellten Sachverhaltes, wenn die Strafkammer annimmt, deß der Angeklagte nicht mindestens damit gerechnet und es billigend in Kauf genommen hat, daß durch die Vorlage: der beiden Absagebriefe bei den Richtern des Beschwerdegerichts die irrige Meinung geweckt wurde, die Antragstellerin habe trotz ihres Bemühens Ferienvertretungen nicht bekommen können.
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Gegenüber der Revision des Oberstaatsanwalts mach Verteidigung geltend, bei dem Angeklagten ze : :hie auch deshalb am Betrugsvorsatz, weil die Ehefrau re
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Anspruch auf den durch die einstweilige Anordnung zugebiliigten Unterhalt von 250 DM monatlich gehabt habe, Seibet wenn der Angeklagte den Willen gehabt hätte, die Richter zu väuschen, habe ihm doch die Absicht gefenit, der Äntragstellerin inen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Ver. teidiger beruft sich für diese Ansicht uf das teil BGHS“ 3, 161. Indessen war schon aus der Auflage ersidtlich, dan die Urlaubsvertretungen für die Höhe des Unterhaltsan spruchs dem Oberlandesgericht wesentlich waren. Das Verhalten des Angeklagten > ist überdies nur verständlich, wenn er jedenfalls damit rechnete und billigend in Kauf nahm, der Ehnefrau rg werde möglicherweise ein höherer Unterhaltsauspruch :zugebilligt werden, wenn nicht bekannt würde, daß sie durch Urlaubsvertretungen Verdienst hatte. Bezüglich der Rechtswidr igkeit des angestrebten Vermögensvorteils genügt be-
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äinikter- Vorsatz.
Der Verteidiger trägt weiter vor, der Angeklagte Zn abe sich in einem so schweren Interessenwiderstreit befunden, daß ihm mindestens der gute Glaube, die Vertretungen verschwei gen zu dürfen, nicht abgesprochen werden könne, Wenn er die Vertretungen angegeben hätte, hätte er den Angeklagten > I) einer objektiven Unwahrheit im Schriftsatz vom 28. Juni 1953 bezichtigen müssen. Die Behauptung, der Angeklagte 79 @& habe sich für befugt gehalten, zum Schutze des Angeklagt af GEB ie Urlaubsvertretungen der Antragstellerin zu verschweigen, ist neu und kann deshalb im RevisionsverTfahren nich: berücksichtigt werden. Sie steht auch mit den tatrichterliche:
Feststellungen im Widerspruch.
x - 10 - im übrigen lag ein schter Interessenwiderstreit, den der Angeklagte ZU] nur durch Verietzung einer ihm ot! sgende
Rechtspflicht hätte lösen können, nicht vor. Denn ez war 1 unbenommen, die für die Auflage des Gerichts gesetzte Yyrisı verstreichen zu lassen, ohne etwas zu tun. Ein solches Verhalten lag umso näher, als der Angeklagte Co die An-
cht vertrat, seine Auftraggeberin habe keine Beweisias“.
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Die irrige Annahme, die Unwahrheit sagen zu dürfen, um der. Angeklagten Do |] vor dem Vorwurf zu schützen, im Schrift-
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satz vom 28. Juni 195% die prozessuale Wahrhei;spfli
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imehr würde sis nur als ein verschuldeter Verbotsirrtum z3e-
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würdigt werden Können,
Der Freispruch des Angeklagten ZW kann nach alien nicht bestehen bleiben. Die tatrichteriichen Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um die Schuldfrage schon abschließend zu entscheiden. Ob der Angeklagte Antrag gemäß 8 17 StFG 1954
stellt hat, kann das Revisionsgericht nicht entsprechend dem von der Staatsanwaitschaft im ersten Rechtszuge gestellten Antrage das Verfahren gemäß § 2.StFG 1954 einstellen, sondern muß die Sache an die Strafkammer zurückverweisen,
2, ‘Nach den Feststellungen hat der Angeklagte (gm durch die Weisung, die Urlaubsvertretungen den Gericht nicht mitzuteilen, zu veranlaßt, in einer zur T& Suschung ge-
en Weise die Absagebriefe mit dem Schriftsatz vom 20. Juli 1955 vorzulegen. Daß er das Gericht auf disse Weise
eignet
über die Einkommensverhältnisse seiner Auftraggeberin täuschen wollte, sieut die Strafkammer trotz bestehenden Verdachtes nich für erwiesen an, Sie hält die Einlassung des Angeklagten für
ich b zu haben, wäre nicht geeignet, den Vorsatz auszuschließen.
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nicht wideriegt, er habe geglaubt, die:
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34 5) verschweigen zu Können, weil seiner Ansicht nath üen chwerdefükrenden Ehemann die Beweislast getroffen habe,
Soweit eres an der nötigen Sorgfalt habe fehlen lassen, tnis Über das Unrecht seiner Handlungsweise zu verscharf
kabe er "in strafrechtlich unerheblicher Weise farrlässis
handelt". Aus diesem Grunde sei er "mangeis Beweises in jektiver Hinsicht" N rei zuspre cher
Strafkamuer hat demnach, wie die Revision sreffend rügt, den für nicht wider
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Angeklagten, die Urlaubsvertreiungen s
rin verschweigen zu dürfen, als Tatbestandsirrtum im Sinne ües § 59 StGB behand&tt. Der Irrtum, dem der Angeklagte GC EB ırnieriegen sein will, ist jedoch ein Verbotsirrtum. Dabei Kann die Frage unerörtert bleiben, ob im Falie der Begehung
eines Prozeßhbetruges durch Unterlassen das Bewußtsein, die Wahrheit offenbaren zu müssen, zum Vorsatz gehört und der Irrtum über diese Pflicht Tatbestandsirrtum ist (BGESt 2, 150).- Der Angeklagte hat durch tätiges Handeln getäuscht, indem er bewußt Nahrheitswlärtg im Schriftsatz vom 28. Juni 1953 selbst behauptete und später durch den Angeklagten ZB behaupten ließ, seine Auftraggeberin habe sich ständig, jedoch erfolgum Vertretungen bemüht. Wenn er glaubte, im Hinblick zu? die Beweislast täuschen zu dürfen, obwohl er sich darüber im
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klaren war, daß diese Täuschung geeignet war, das Gericht zu einer dem Äntragsgegner ungünstigen Entscheidung zu veranlassen;
s9 betraf sein Irrtum nicht die tatsächlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes, sondern die recht-
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liche Eswertung seines Tuns, Der Irrtum war deshalb nach «
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Grundsätzen über den Verbötsirrtum zu behandein; er war daher
ulcht geeignet, den Betrugsvorsatz auszuschließen (BGHST 2: 194 /-2097). Daß der Verbotsirrtum übcrwindlich war, schwerlich bezweifelt werden. Das ist auch die Ansic Strafkamner, die das Verhalten des Angeklagten als fahrlässig bezeichnet.
Somit-kann der Freispruch des Angeklagten gu ebenfalls nicht bestehen bleiben, Auch hier reichen die tatrichterlichen Feststellungen nicht aus, um die Schuldfrage schon jetzt abschließend zu entscheiden, Das Revisionsgericht muß deshalb auf Grund des von dem Angeklagten gestellten Antrages gemäß § 17 StFG 1954 die Sache an das Lanägericht zurückverweisen. Dieses hat die irreführende Darstellung im Schrifisatz vom 28. Juni 1953 in die rechtliche Würdigung einzubeziehen. Es handelt sich dabei um ein Stück der in der Anklage bezeichneten Tat im Sinne des § 264 StPO.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundes-
anwalts.
Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs
StPO Gebrauch gemacht.
Glanzmann u Koeniger Busch
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