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BGH Entscheidung vom 08.02.1957 – 1 StR 514/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Gesetz über die Verbreitung jugenägefähräender Schriften 8 21 Abs ee s2

Rechtssatzs Wer in Ausübung eines Gewerbes Jugenäschriften vernn treibt, kann den Vorwurf der Fahrlässigkeit. nicht en 5 mit dem Einwand entkräften, er sei geistig nicht befähigt zu beurteilen, ob der Inhalt einer Schrift. \ iche ht1 ch schwer gefäh ‚hräe.

Kirbenzeichen: | ı StR

art. des ne von’ ‘8:

ImWamer des Volkes

In der Strafsache gegen

den Zeitschriftenhändler Lorenz M EEB au: C: EEE GEB, zenoren am GE 1915 ir N

wegen Verbreitung jugendgefährdender Schriften

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1957 auf die Verhandlung vom 5. Februar 1957, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WW in ser Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ME vei der Verkündung als Vertreter der Bundesamtaltschaft, Justizangestellter > | | 2 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: |

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Mai 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen "Tom Mix" Hefte 2, 3 und 4 sowie "El Bravo - Das rote Haus" freigesprochen worden ist.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München I zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte vertrieb im Rahmen seines Zeitschriftenhandels von einem Kissk aus die Hefte 2, 3 und 4 des Jahrgangs 1954 der Jugendzeitschrift "Tom Mix" und, nachdem er Mitte 1954 den Handel in ein Ladengeschäft verlegt hatte, von dort teils an Jugendliche, teils an deren. Eltern die Hefte "El Bravo je Das rote Haus" und "Jörg- _ Kampf um die - Fahne". Bis auf die Nr 4/54 der Tom Mix-Reihe hatte er die Hefte, die zwar nicht in die Liste nach $ ı des Gesetzes vom 9 Juni 1953 aufgenommen waren); aber als offensichtlich schwer jugendgefährdende Schriften beschlagnahmt wurden, zu. Werbezwecken an dem Kiosk ausgehängt oder im Verkaufsraum des Ladens ausgelegt. Von der Anklage wegen fünf fahrlässiger

Vergehen gegen das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender

Schriften (Gj$) wurde er durch das Urteil des Landgerichts

_ Mürchen II vom 7. Dezember 1954 mit der Begründung freige-. sprochen; daß die Schriften - außer der Bilderreihe "Jörg —

Kampf um die Fahne" - Jugendliche zwar sittlich gefährdeten, aber. nicht in offensichtlich schwerer Weise, und aaß der

_ Angeklagte sich‘ jedenfalls nicht. fahrlässig verhalten habe Der erkennende Senat hob durch das ‚Urteil 1 StR 172/55 vom

14. Juli. 1955. (BEHSt. 8, 80) diese Entscheidung auf und verwies die Sache an das Landgericht München I ‚zurück. Dieses Gericht hat den Angeklagten erneut freigesprochen. Nunmehr

. ist: der Freispruch allein darauf gestützt, daß der Ange-

klagte. nicht fahrlässig gehandelt habe. Lediglich zum Heft "Jörg - Kampf um die Fahne" ist außerdem wiederum ausgeführt, daß diese Schrift Jugendliche nicht sittlich gefährde,. Insoweit greift die Revision das Urteil nicht an. Sie hat zwar den Antrag nicht entsprechend eingeschränkt; die Begrenzung ergibt sich aber zweifelsfrei aus dem Inhalt der Begründungs-

schrift, Im Umfang der Anfechtung erhebt die Revision die Sachrüge. Diese führt wiederum zum Erfolg.

1.) Allerdings beanstandet die Revision zu Unrecht die Urteilsausführung, daß "keinerlei Anhaltspunkte" für die Annahme vorlägen, der Angeklagte habe nit bedingtem Vorsatz gehandelt. In dem Umstand allein, daß der Angeklagte die Schrift, "Tom Mix" ‚ungeachtet vorangegangener Beschlagnahme

weiter vertrieb, brauchte die Strafkammer bei dem übrigen von ihr festgestellten Sachverhalt keinen genüigenden. Anhalt für ‚ein ‚Handeln mit bedingten Vorsatz zu finden. 2:

2. 3 Dagegen. halt äie Begründung, mit. der ass Landgericht den Angeklagten von dem Vorwurf der Fahrlässigkeit. freigesprochen ! hat, der.rechtlichen Nachprüfung. nicht stand.

Wie die Strafkammer festgestellt hat, ist der (1edige) Angeklagte für Fragen. der Erziehung und des Schutzes der Jugend

‚nach seiner Persönl ichkeit nicht aufgeschlossen. Bei seiner

geistigen Beengtheit vermag. er nicht zu beurteilen, ob ein „Lesestoff ‚Jugendliche sittlich gefährden kann. Dennoch betreiht er einen Handel nicht nur mit Zeitungen und Zeitschriften allgemeiner Art, sondern. gerade auch mit Jugendsohriften. Wer. aber mit dem selbständigen Betrieb eines bestimmten: Gewerbes . beginnt, von dem muß verlangt. werden, daß er es gesetzmäßig ausübt. Wie die Allgemeinheit ihn seine Persönlichkeit frei entfalten 1äßt (Art 2, 12 G6), so schuldet auch er ihr gebührende | | Rücksicht. ‚Er kann daher nicht mit dem Einwand gehört werden, daß er nur die Vorteile wahrzunehmen verstehe, die ein. eigener Gewerbebetrieb bietet - wie etwa die größere Freiheit und ‚Selbständigkeit oder den "möglichen größeren Geldgewinn -;, daß er aber nicht befähigt sei zu erkennen, ‚welche Aufgaben ihm

aus der gebotenen Rücksicht auf die Allgemeinheit und aus der. Verpflichtung zufallen, den Gewerbebetrieb gesetzmäßig zu

führen. Hat er sich einer Aufgabe freiwillig unterzogen, so muß von ihm vorausgesetzt werden, daß er ihr gewachsen ist« Verfügt er nicht selbst über die nötigen persönlichen und fachlichen Fähigkeiten dazu, so muß er sich sachkundiger Hilfe ‚vergewissern. Das gilt erst recht für jemand, der (wie der Angeklagte) den erlernten Beruf aufgegeben und sich eiriem ihm fremden Erwerbszweig zugewendet hat. . |

E8 entlastet: den Angeklagten daher keineswegs, daß er nicht selbst imstände war, den offensichtlich schwer Jugendgeföhrdenden Inhalt der von ihm vertriebenen Schriften zu erkennen. Mangels. eigenen Beurteilungsvermögens mußte, er, wenn

er den Bezug der Jugendschriften nicht einstellte, sich über deren

für die Jugend geeigneten oder sie wenigstens nicht sittlich 'gefährdenden Inhalt anderweit Gewißheit verschaffen.

Daß er dies getan hätte, ist vom Landgericht bisher nicht ausreichend dargelegt. Auf gelegentliches, im Urteil zeitlich nicht näher festgelegtes Befragen eines zu seinen Kunden zäh- .lenden Richters, woran wohl die Gefährlichkeit eines lesestoffs für die Jugend kenntlich sei, erhielt er keine ihn befriedi- | gende ‘Antwort. Ob .er. einen solchen allgemeinen Maßstab auf den Binzelfall hätte zutreffend änwenden können, ist bei seiner vom Landgericht festgestellten geistigen Enge wenig wahrscheinlich. Die hier fraglichen Schriften hat.er weder jenen Richter noch sonst an anderer sachkundiger Stelle zur Begutachtung vorgelegt (vel Urt des erkennenden Senats vom 14. Juli 1955 S 11). Aus dem Bundesanzeiger konnte er jedenfalls über die Hefte 2 bis 4/54 der Tom Mix-Reihe, die er im Januar und Februar 1954 vertrieb, nichts ermitteln; denn die Bundesprüfstelle hat erst im Mai 1954 ihre Tätigkeit aufgenommen (Bekanntmachung des BMJ vom 17. Mai 1954, GMBl 246; Schilling, schund- und Schmutzgesetz, Vorwort zur 2.Aufl 3 8). Auch sonst erteilt der Bundesanzeiger über Fälle dieser Art keine unbedingt sichere Auskunft; denn offensichtlich schwer jugendgefährdende schriften dürfen auch ohne Aufnahme

in die Liste und ohne deren Bekanntmachung nicht angeboten

und vertrieben werden. Daß der Angeklagte "bisher weder wegen Vergehens gegen das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften noch gemäß § 1§ 4 StGB vorbestraft

ist, ergibt nichts für die Frage der Fahrlässigkeit. Dagegen wäre hierfür aufschlußreich gewesen, ob - wie es nach manchen Urteilsstellen den Anschein hat - schon andere Verfahren wegen solcher Verstöße gegen den Angeklagten anhängig gewesen und wie sie ausgegangen sind.. Schließlich befreit es ihn auch nicht von dem Vorwurf der Fahrlässigkeit, daß das Landgericht München II in dem Urteil vom Ts Dezember 1954 den Inhalt der Hefte nicht als. offensichtlich schwer jugendgefährdend angesehen hat; denn das geschah nachträglich und von einem unrichtigen Rechtsstandpunkt aus. Die Frage der Fahrlässigkeit ist aber nach dem Zeitpunkt der Tat zu beurteilen. In diesen

lagen allein die auf § 6 Gj$ gestützten Beschlüsse des Amts- ‚gerichts München vor, durch die die Schriften wegen ihrer offensichtlichen schweren Jugendgefährlichkeit beschlagnahmt . wurden. Daß die Beschlagnahmen den Angeklagten für die Folgezeit zu erhöhter Sorgfalt verpflichteten, erkennt die Strafkamner selbst an. Ihre Auffassung, er habe es daran auch nicht feh= len lassen, findet jedoch im Urteil keinen Halt. Im Widerspruch zu ihr heißt es an anderer Urteilsstelles "Er überflog die bei ihm eintreffenden Hefte und Zeitungen ... flüchtig und stichprobenweise", Danach nahm der Angeklagte entgegen der Meinung des Landgerichts die Beschlagnahmen gerade "auf. die leichte Schulter". Tatsächlich erwies sich nunmehr

_ von Beschlagnahme zu Beschlagnahnme deutlicher -, daß weder die von seinem Lieferer getroffene Zeitschriftenauswahl

die Gesetzmäßigkeit des Inhaltes verbürgte noch der zunächst nicht beanstandete Vertrieb der später beschlagnahmten Hefte durch andere Zeitungshändler einen sicheren Anhalt dafür bot, Auch die Erwägung konnte ihm keine Beruhigung bieten, daß

Beschlagnahmen vereinzelter Nummern auch bei "seriösen Zei-

nme mann un

tungen und Zeitschriften" vorkommen; denn mit solchen können die hier fraglichen Druckerzeugnisse nicht auf gleiche Stufe gestellt werden, und überdies folgte eine Beschlagnahme der andern. Zu welchen Maßnahmen sich der Angeklagte sonst veranlaßt sah, um künftig einen gesetzmäßigen Vertrieb der sämtlichen Jugenäschriften zu verbürgen, hat das Landgericht nicht festgestellt,

Hiernach kann n den Urteil n nicht ‚ bentehen. bleiben.

Bezüglich des Heftes "EL Bravo = Das’ röte Haus" wird. noch auf. ‚folgendes. "hingewiesen: Diese )aebiahn veruiien der . Angeklagte von seinem Ladengeschäft. aus, einer Verkaufsstelle, die Kunden zu betreten pflegten. Daher scheidet ein Verstoß gegen § 4 Abs 1 Gj8 insoweit aus. Ob ein Vergehen gegen § 5 Gj8 in Betracht kommt, hängt von der Feststellung ab, ob er diese Schrift unzulässig Jugendlichen oder in zU-

lässiger Weise deren Eltern angeboten hat; übrigens ist er auf diesen Gesichtspunkt ‚bisher. nicht hingewiesen worden (§ 265 stP0). \ |

Dr. Hörchher. Mantel __Bundesrichter Werner MEN 0.0000.0 18t 'beurlaubt und des-

halb an der Unterzeich-

aung verhindert. . u \ Dr.Hörchner Hübner Dr. Hengsberger