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BGH Entscheidung vom 08.07.1955 – 2 StR 146/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zwischen Körperverletzung mit Todesfolge und fahrlässiger Tötung besteht seit dem 3. StrafrÄndg vom 4. August 1953, BGB1 I S 735 (§ 56 StGB) .Gesetzeseinheit.

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Gesetz: StGB §§ 56, 222, 223, 226

Rechtssatz; Zwischen Körperverletzung mit Todesfolge und fahrlässiger Tötung besteht seit dem 3. StrafrÄndg vom 4. August 1953, BGB1 I S 735 (§ 56 StGB) .Gesetzeseinheit.

Aktenzeichens 2 StR 146/55 Urteil des BGH vom 8. Juli 1955 LG Aurich

2 StR 146/55_

im kanen dee Volkes

In der Strafssache gegen

den Arbeiter Hero 7 ED zu: SCHNEE. xreis Leer. geboren am EEE 1935 ir SCENE. Kreis IE.

wegen Beihilfe zur Körperverletzung nit Todesfolge u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. gun u RR \i Br

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter NEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 21. September 1954 im Urteilsausspruch dahin geändert, dass die Worte "in Tateinheit nit fahrlässiger Tötung" wegfallen, und zwar auch bei der Verurteilung des früheren

kitengeklagten CD:

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Im übrigen wird die Revision verworfen. Der Angeklagte

hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Der angeklagte ist wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt worden,

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Was die Revision unter dem Gesichtspunkt vorbringt, dass die Urteilsbegründung Widersprüche enthalte. erschöpft sich in Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkamner. Damit kann sie daher nicht gehört werden. Dies gilt auch für die Ausführungen der Revision, mit denen sie den Beweiswert der Aussage des verstorbenen DB anzweifelt.

Die Feststellungen der Strafkammer, die ohne äechtsfehler getroffen sind, binden auch das Revisionsgericht. Das angefochtene Urteil stellt rechtlich einwandfrei fest, dass

der Angeklagte mit der unter seiner 3eihilfe begangenen Wisshandlung des Verstorbenen dessen Tod fahrlässig verschuldet hat. Einen Rechtsfehler enthält das Urteil insoweit nicht. Die Tatsache, dass bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB vorlagen; beeinträchtigt die Bejahung seines fahrlässigen Verhaltens nicht, da die Strafkammer ausdrücklich feststellt, dass die Täter trotz ihres alkoholbeeinflussten Zustandes erkennen konnten,

dass die Misshandlung den Tod ihres Opfers zur Folge haben könne. Die Strafkammer geht dabei ausdrücklich davon aus, dass die Täter nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten den Eintritt des Todes als möglich voraussehen konnten.

Mit der Revision können nur Rechtsrügen geltend ge-

macht werden. Daher sind die mit neuem tatsächlichem Yorbringen oder unter Hinweis auf den Inhalt der Akten ge--

führten Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer in diesem Verfahren unstatthaft Dies gilt auch für die kinwände der Revision gegen das Strafmass.

Körperverletzung mit Todesfolge setzt jetzt nach § 56 StGB voraus, dass der Täter mit der Körperverletzung den Tod seines Opfers fahrlässig herbeigeführt hat. Wird dieses Verschulden bejaht, so liegt aber immer gleichzeitig auch fahrlässige Tötung vor. Das führt zu dem Ergebnis, dass jetzt nicht mehr Tateinheit zwischen diesen beiden Straftaten bestehen kann. Vielmehr umschliesst die schwerere Straftat des § 226 StGB jeweils kraft Gesetzes auch den Tatbestand der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB ohne weiteres. Tür den Angeklagten entfällt, damit die Verurteilung wegen einer tateinheitlich begangenen fahrlässigen Tötung. Der Senat hat das Urteil berichtigt.

Gleiches ist gemäss § 357 StPO für den Witangeklagten ICE euszusprechen, gegen den das Urteil an sich rechtskräftig ist.

Bei beiden Angeklagten kann diese Änderung des Schuldspruchs offensichtlich keinen Einfluss auf das Strafmass gewinnen, so dass die Revision keine weitergehende Folge hat,

Die Nachprüfung des Urteils der Strafkammer hat auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dies gilt auch für die Verurteilung zu einer Jugenästrafe von unbestimmter Dauer, bei der der Unterschied zwischen dem liindestmass und dem Eöchstmass ent-

gegen der gesetzlichen Vorschrift in § 19 \bs 2 3atz 3 JGG nur auf ein Jahr festgesetzt ist.

Dr. Dotterweich werner Dr. Arndt Dr. Schalscha Menges