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BGH Entscheidung vom 07.07.1955 – 3 StR 203/55

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Sondervorschrift des § 348 Abs 2 StGB geht der allgemeinen Vorschrift des § 133 Abs_l StGB vor; es besteht Gesetzeseinheit,. Im Verhältnis zum gewinrisüchtigen Verwahrungsbruch des § 133 Abs_2 StGB kann Tateinheit 5 bestehen, j

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Nicht für das Nachschlagewerki Für die Amtliche Sammlung!

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Gesetz: StGB 88 348 Abs 2, 133 Abs 1, 73.

Rechtssatz; Die Sondervorschrift des § 348 Abs 2 StGB geht der allgemeinen Vorschrift des § 133 Abs_l StGB vor; es besteht Gesetzeseinheit,. Im Verhältnis zum gewinrisüchtigen Verwahrungsbruch des § 133 Abs_2 StGB kann Tateinheit 5 bestehen, j

Aktenzeichen: 32 StR 203/55

Urt. des BGH vom 7. Juli 1955 “ LG Duisburg

Im Namen ges Volkes

In der Strafsache gegen

den früheren Postassistenten Rolf ar —d aus VD EB. zeVoren an En 1931 in Di y

vegen schwerer Amtsunterschlagung

hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7, Juli 1955, an der teilgenommen haben: 5

Senatspräsident Glanzmann | als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Koeniger Bundesrichter Professor Dr. Busch Bundesrichter Dr, Jagusch Bundesrichter Dr, Wiefels

als beisitzende Richter, Bundesanwalt «ED in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt ei der Verkündung

als Vertreter der B inwältschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Ju izdienst un als Urkundsbeanter chäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 24, Januar 1955 wird verworfen, jedoch entfällt die Verurteilung wegen Gewahrsamsbruchs,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen:

Von Rechts wegen

Gründe§

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Dem Angeklagten entstand als Schalterbeantem der Bundespost Anfang April 1954 ein unaufgekiärter Fehlbetrag von 100 DM. Um ihn wegen einer bevorstehenden Anstellungsprüfung zu verdecken, unterließ er die vorgeschriebene Eintragung der Einzahlung eines Postsparers von 100 DM, die er in die Kasse legte, in der Tagesliste der Postsparkasse und vernichtete den dazu gehörigen Einzahlungsschein. Bis zum 10. Juli 1954 verfuhr er dann noch mehrfach pflichtwidrig; teils verbuchte er Auszahlungen der Postsparkasse erst später, teils behielt er Einzahlungen im Postscheckund Postsparkassendienst für sich und unterließ die vorgeschriebenen Eintragungen in den Tageslisten und in der Einzahlungsliste B; die Zahlkarten oder Sparkassen-Einzahlungsscheine brachte er jeweils beiseite. Der Gesamtschaden von 740 DM ist der Post inzwischen ersetzt worden.

Die Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenbeseitigung (§ 348 Abs 2 StGB) und Unterdrücken von Briefen (§ 354 StGB) beschwert den Angeklagten nicht, Unrichtig ist sie, Soweit er auch wegen Verwahrungsbruchs verurteilt worden ist. Jedoch führt dies

nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

1. Schwere Amtsunterschlagung,.

Die Anwendung der §§ 350, 359 StGB in den Fällen II 2, 3 und 5 des Urteils ist frei von Rechtsirrtum, Im einzelnen bringt die Revision des Angeklagten dagegen nichts vor. Daß das Landgericht nicht auch die Fälle II 1 und 4 in die Verurteilung einbezogen hat, und ferner nicht den Fall II 2, soweit der Angeklagte hier früher geschaffene Fehlbeträge verdeckte und dadurch seine Ersatzpflicht verschleierte,

in Bezug auf die Unterschlagungen unrichtig geführt, inden er die vorgeschriebenen Eintragungen unterließ, Dies erfüllt den Tatbestand des § 351 StGB.

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beschwert ihn nicht, Das Gericht hat hier verkannt. daß der

Angeklagte auch die der Kasse zugeführten Beträge unterschlagen hat, weil er damit unter Unterlassung ordnungsmäßiger Buchung seine Haftung für die vorher entstandenen Fehlbeträge

vereiteln wollte,

Auch die Vorschrift des § 351 St@EB ist im Ergebnis zutreffend angewandt. Die Tagesliste der Postsparkasse und die Einzahlungsliste B des Postscheckdienstes sind zur Überwachung der Einnahmen und Ausgaben der Post bestimmte Rechnungen. Der Angeklagte hat sie in den Fällen 2, 3, 4 und 5

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2. Urkundenbeseitigung, ($_348 Abs 2_St

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Das Urteil stellt ausreichend fest, daß der Angeklagte in den Fällen 2, 3 und 4 Zahlkarten-Stammabschnitte und die für die Gutschriftempfänger bestimmten Abschnitte der Zahlkarten aus dem Dienstgang entfernt, für sich behalten und dadurch beiseite gebracht hat. Diese ausgefüllten Abschnitte waren ihm amtlich anvertraute Urkunden. Durch sie wurde ein für den Postscheckverkehr wesentlicher Vorgang, nämlich die Einzahlung auf ein Postscheckkonto, festgehalten,

Entsprechendes gilt auch für die Finzahlungsscheine der Postsparkasse, die der Angeklagte in den Fällen 1, 3 und 5 teils zurückbehalten, teils vernichtet hat |

3. Die Verurteilung wegen Briefunterdrückung nach § 354 StGB ist nicht zu beanstanden (RGSt 72, 193).

4. Wegen Verwahrungsbruchs (§ 133 Abs_l StGB) durfte der Angeklagte nicht verurteilt werden. Zwar kann gewinn-

dem Vergehen der Urkundenbeseitigung stehen. weil sich aiese Tatbestände nicht decken. Aus Gründen, die den Angeklagten nicht belasten, nimmt das Landgericht jedoch Gewinnsucht bei ihm nicht an. Soweit die strafbare Hand-Jung aber nur im Beiseiteschaffen amtlich anvertrauter Urkunden im Sinne des § 348 Abs 2 StGB besteht, geht diese Sonderbestimmung der allgemeinen Vorschrift des § 133 Abs_1 StGB vor (BGH 3 StR 615/51 vom 26. 6. 52; RGSt 77, 149; 58, 335). In diesen Fällen besteht Gesetzeseinheit. Die Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs war daher aus dem Schuldspruch zu streichen.

5. Auf rechtliche Bedenken stößt unter den festgestellten Umständen ferner die Annahme des Fortsetzungszusam-

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menhangs.

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Wie das Reichsgericht hat auch der Bundesgerichtshof stets betont, daß der Gesamtvorsatz bei der fortgesetzten Handlung so beschaffen sein muß, daß er schon bei dem ersten Tatakt die wesentlichen Umstände der weiteren Tat umfaßt, nämlich das zu verletzende Rechtsgut und dessen Träger, ferner in allgemeinen Umrissen auch Ort, Zeit,

Ziel und ungefähre Art der Tatbegehung (EGHSt 1, 313,315). Nur dann sind solche Einzelhandlungen unselbständige, durch einen von vornherein einheitlichen Täterwillen zusammengefaßte Teile einer Straftat. Die Lehre vom "Fortsetzungsvorsatz", bei welcher mehrere zZinzelhandlungen aus einem jeweils aus dem Vorhergegangenen sich neu entwickelnden Vorsatz hervorzugehen scheinen, hat der Bundesgerichtshof abgelehnt (NJW 1953, 1112).

Manches im angefochtenen Urteil spricht dafür, daß die Strafkammer dies verkannt hat. Nach den Tatfeststellungen scheint es, daß der Angeklagte, nachdem er den verwerflichen Weg der Unterschlagung zur Verdeckung eines

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Fehlbetrags einmal betreten hatte und nicht sogieich dabsi ertappt worden war, später dann jeweils ein Loch geöffnet hat, um ein früher geöffnetes zu schließen, daß er dabei nach immer höheren Beträgen griff und dazu überging, auch Geld für sich zu entnehmen, So hat sich der Angeklagte auch verteidigt, ohne daß das Landgsricht darauf näher eingeht. Unter solchen Umständen ist es fraglich, ob er schon bei der Verschleierung des ersten Fehlbetrages zu allen folgenden Pflichtverstößen im wesentlichen entschlossen war, und ob er sich über Art und Umfang seines künftigen Verhaltens und über die etwaige Höhe der erstrebten Bereicherung schon einigermaßen genaue Vorstellungen gemacht hat, Dagegen spricht weiterhin sein Verhalten am 24, Juni 1954, Unter diesen Umständen genügt die formelhafte Begründung nicht, die das Landgericht für den Gesamtvorsatz gibt.

Dies ist im Ergebnis jedoch ebenfalls ohne Belang. Für das Unrecht der Tat und den Umfang der Verfehlungen des Angeklagten ist es bei Amtsunterschlagung an sich gleichgültig, ob er wegen einer fortgesetzten Tat oder wegen mehrerer Gelegenheitstaten, von denen unter Umständen die letzten wiederum in sich fortgesetzt begangen sein können, verurteilt wird. Der verbrecherische Wille, der in solchen Fällen einen rechtlich wesentlichen ‚Unterschied begründen kann, erscheint hier’ nicht unterschiedlich. Bei der Strafe von zehn Monaten Gefängnis kann es auch als ausgeschlossen gelten, daß das Landgericht die Strafe bei Annahme mehrerer Amtsunterschlagungen, von denen jede mit mindestens 6 Monaten Gefängnis zu ahnden gewesen wäre, niedriger als bisher bemessen hätte, zumal es den Umfang des strafbaren Verhaltens des Angeklagten auch nicht vollständig erfaßt hat. Das angefochtene Urteil zeigt im übrigen, daß das Landgericht die Umstände, die den Angeklagten immer wieder straffällig werden ließen, an sich richtig ins Auge gefaßt hat. Daher bedarf es weder der Aufhebung im Schuldspruch, noch im

Strafausspruch.

Dieser kann sich auch nicht durch den Wegfall des rechtlichen Gesichtspunktes des Verwahrungsbruchs nach 8 133 Abs 1 StGB zu Gunsten des Angeklagten ändern. Strafmilderung kann dann eintreten, wenn sich herausstellt, daß der Verurteilte einen von mehreren bisher angenom:enen Tatbeständen überhaupt nicht erfüllt hat, sofern die Tat dadurch ein wesentlich anderes Gesicht gewinnt und sich als geringeres Unrecht darstellt. Davon kann bei Gesetzeseinheit, wenn eine Sondervorschrift nur an die Stelle einer allgemeinen Strafvorschrift tritt, keine Rede sein,

Die Strafbemessung läßt auch sonst keinen Rechtsverstoß erkennen,

Das Rechtsmittel war daher zu verwerfen, Glanzmann Koeniger Busch

Jagusch Dr.,Wiefels