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BGH Entscheidung vom 24.06.1955 – 5 StR 112/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 112/53 2196 00€

man

Beschluß

In der Strafsache gegen

den Betriebsführer Tilhelm ı EEE zu: zEEEEED, dort geboren an EBD 1592,

- Sachbezeichnung: RB u.a. -

wegen Wirtschaftsstraftat

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 24.Juni 1955 beschlossen:

Die Erinnerung des Angeklagten vom 18.0ktober 1954 gegen den Kostenansatz für das Revisionsverfahren in Höhe von 2.075,20 DM wird zurückgewiesen.

Diese intscheidung ergeht gebührenfrei.

- 2.

Gründe§

Das Landgericht hatte in dem gegen mehrere NMitangeklagte gerichteten Strafverfahren den Erinnerungsführer wegen einer fortgesetzten, teilweise gemeinschaftlich begangenen Wirtschaftsstraftat zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten und zu einer Geldstrafe von 20.000 DM, hilfsweise weiteren 100 Tagen Gefängnis verurteilt. Außerdem hatte es gegen ihn auf Zinziehung von 40.000 Mi sowie eines Postens Kupfererzeugnisse erkannt.

Die Revision des Erinnerungsführers hat der Senat durch Beschluß gemäß § 349 Abs 2 StPO auf seine Kosten verworfen. Späterhin sind der noch nicht verbüßte Teil der Freiheitsstrafe und: die Geldstrafe von 20.000 IM gemäß § 5 StFG 1954 erlassen worden, _

Vor Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes 1954 hatte die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofe. von dem: Erinnerungsführer vorbehaltlich der' Gebührenberechnung für die Einziehung der Kupfererzeugnisse in einer vorläufigen Kostenrechnung zunächst folgende. Kosten für die Revisionsinstanz erfordert; | ' nn

wegen der Freiheitsstrafe von u nl 8 Monaten Gefängnis 537,50 IM

wegen der Geldstrafe von 20.000 IM 500,- IM wegen der Einziehung der 40.000 DM 1.000,- IM und als Porto für die Kostenrechnung 0,20 IM

Nach Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes 1954 hat die Geschäftsstelle mit Rücksicht auf den Erlaß der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe die dafür berechneten Gebühren von 537,50 IM abgesetzt, aber die Kosten für die Einziehung des Geldes von 1.000.- mM sowie die Portokosten von 0,20 IM aufrechterhalten und für die Einziehung der Kupfererzeugnisse nach einem geschätzten

Wert von 43.000 DM weitere 1,075,- IM nachgefordert.

.

- 3.

Gegen diesen - wegen der teilweisen Schätzung des Einziehungswertes - wiederum nur vorläufigen Kostenansatz von 2.075,20 DM richtet sich die Erinnerung des Angeklagten.

Er macht u.a. geltend, daß entgegen der vom 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs vertretenen Auffassung gemäß § 12 StFG 1954 auch die Kosten für die Einziehung erlassen seien. Im übrigen komme er für die Einziehung der Kupfererzeugnisse als Kostenschuldner nicht in Betracht, weil er nicht Eigentümer dieser Einziehungsgegenstände sei.

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der Straferlaß gemäß § 12 StFG 1954 auch auf die Einziehungskosten der ersten Instanz erstreckt, oder ob entsprechend der Entscheidung des 4.Strafsenats (NJiW 1954,1777) der Kostenerlaß nach § 12 Satz 2 StFG 1954 die Kosten einer Einziehung schlechthin nicht umfaßt. Jedenfalls ergreift er nicht die den Erinnerungsführer treffenden, auf die Einziehung entfallenden Kosten der Revisionsinstanz. Das ergibt sich aus dem Sinn des § 12 Satz 2 StPE 1954 und seinem Verhältnis zu § 13 Abs 5 aaO. Würde sich nämlich der Straferlaß auch auf diese Rechtsmittelkosten für die Einziehung erstrecken, so wäre der Erinnerungsführer gegenüber denjenigen Angeklagten besser gestellt, die - bei Niederschlagung des Verfahrens im übrigen - ein im weitergeführten objektiven Verfahren des § 13 Abs 5 ergangenes Einziehungsurteil erfolglos mit der Revision anfechten. Diese hätten die Rechtsmittelkosten gemäß § 473 StPO ebenfalls zu tragen. Eine solche Bevorzugung des Erinnerungsführers in kostenrechtlicher Hinsicht l5ßt sich mit dem Sinn des § 12 Satz 2 StFG 1954 nicht vereinen; sie würde letztlich nur darauf beruhen, daß der. Angeklagte in einem bei Inkrafttreten des StFG 1954 bereits rechtskräftig abgeschlossenen ordentlichen (subjektiven) Strafverfahren von der Einziehung betroffen worden ist. Der Senat sieht deshalb entgegen der Rechtsansicht des Erinnerungsführers keine Veranlassung, den Kostenerlaß nach § 12 Satz 2 auch auf die mit der Erinnerung angefochtene

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Einziehungszebühr für die Revisionsinstanz auszudehnen:

Der weitere Einwand des Erinnerungsführers, nicht Tigentümer der einrezogenen Kupfererzeugnisse gewesen ZU sein, der bereits Gegenstand sciner erfolglosen Revision war, greift ebenfalls nicht durch. Einmal kommt es für die Erhebung der Einziehungsgebühr auf das Eigentum des Erinnerungsführers nicht an. Denn die gemäß Art 8 der VO 500 vom 15.Juli 1950 (voBl für Berlin Teil I S 305) angeordnete Einziehung wirkt ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse gegen jeden Tatteilnehmer nach Maßgabe seiner Tatbeteiligung. Diese umfaßte bei dem Erinnerungsführer nach den rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts auch die Mitwirkung an der im Versuchsstadium steckengebliebenen ungenehmigten Entfernung der eingezogenen Kupfererzeugnisse. Im übrigen ist durch die Verwerfung seiner Revision die Teststellung des Landgerichts über das Eigentum des Erinnerungsführers an diesen üÜrzeugnissen in Rechtskraft erwachsen, so daß die Eigentunsfrage einer erneuten Nachprüfung in diesem Verfahren nicht mehr zugänglich ist.

Der Erinnerungsführer schuldet daher die insoweit im Gesetz vorgesehene Gebühr (§§ 49 Abs 4, 52, 55 Abs 2 GKG).

Dr.Rotberg Schmidt Siemer Schmitt Börker