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BGH Entscheidung vom 21.06.1955 – 1 StR 159/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 StR 159/55 2254 045 \
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Dachdecker Kkarı > NEED au: EEE, zeboren an &M. > ED ir Da:
wegen versuchten Totschlags
”
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Mantel als Vorsitzender,
Sundesrichter Wartin
Bundesrichter Dr, Hübner
Bundesrichter Dr. hannzen
3undesrichter Dr. Hengsberger
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,
Amtsgerichtsret EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Deggendorf vom 7. Februar 1955 nit’den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründezs
Der Angeklagte ist wegen versuchten Totschlags zu vier Nonaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision führt zum Erfolg
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Das Schwurgericht durfte den Zeugen Holzhauer PO als Verletzten unvereidigt lassen und dennoch seiner — mit anderen Bekundungen übereinstimmenden -— Sachdarstellung folgen (§ 61 Nr 2 StPO; BGHSt 1, 175; NJW 1952, 192 Nr 19).
Es verstiess nicht gegen § 60 Nr 3 StPO, als es den Zeugen Metzger E@MD vereidigte. Kag dieser such mit einer Zaunlatte bewaffnet einige Schritte auf den Angeklagten zugegangen sein, so hielt er sich doch nach den Feststellungen nicht nur in gehörigem räumlichen Abstand aus dem Schlagen heraus, sondern suchte es durch Zurückhailten
des PB Überhaupt zu verhindern. Da er hiernach an
dem Gesamtgeschehen nicht, wie § 60 Nr 3 StPO voraussetzt, in strafbarer Weise beteiligt ist, hat ihn das Schwurgericht zu Recht vereidigt (RGSt 56, 149 f; 64, 377;
BGHSt A, 131, 255 £; NIW 1951, 324 Nr 24).
‚II. Die Sachrüge greift durch.
1.) Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe nicht, um sich zu verteidigen, sondern ausschliesslich in Angriffsabsicht und daher nicht in Notwehr gehandelt (§ 53 StGB; BOHSt 5, 245, 247; RGSt 54, 196, 199), findet in den bisherigen tatsächlichen Feststellungen keine ausreichende Stütze. Allerdings hatte der Angeklagte nach seiner Niederlage in dem Raufen mit PD sich mit einer Axt bewaffnet und ihm auf dem Heimweg aufgelauert. Er griff ihn aber, obwohl in seinem Versteck zwischen den Tause Pe und üem Schrederstadel
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selbst noch unbemerkt, nicht an, als PM zanz in die Nähe seines Standortes kam und von da in die Wohnung Pe hineinschimpfte. Auch als er von ihm auf einen Zuruf ED entäeckt wurde, liess er ihn unbehelligt an sich.vorbei des Weges ziehen. Selbst als PB in einiger Entfernung Zaunlatten losbrach, verliess er
- die Stelle nicht, an der er stand. Viölmehr ging Pe» "in Angriffsabsicht mit einer Zaunlatte auf den Angeklagten" los und schlug ihn damit zu Boden. "Annähernä im gleichen Augenblick" führte dieser einen Gegenschlag mit der Axt, der seinen Gegner schwer verletzte.
Danach befand sich der Angeklagte, äusserlich betrachtet, in einer Verteidigungslage. Er war der Angegriffene, nicht PB. Zwar hatte er diesem aufgelauert, augenscheinlich in der Absicht, ihn zu überfallen. Aber dieses Verhalten verlor die Bedeutung eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf PD, sis er, untätig an seinem Standplatz verharrend, die ursprüngliche Angriffsabsicht erkennbar aufgab (RGSt 60, 404; 66, 244). Dass er durch die Einnahme des Platzes zwischen den Gebäuden sich verdächtig gemacht-und die Rauflust des-POEEEEE> erregt hatte, nimmt dessen Angriff nicht schon seine Rechtswidrigkeit. und beraubte den Angeklagten nicht ohne weiteres des Rechtes, sich seiner zu erwehren (RGSt 73, 341 f). Des Notwehrrechtes geht auch nicht verlustig, wer daneben noch andere Zwecke verfolgt (RGSt 54, 196, 200; BGHSt 5, 245, 247). Dass der Angeklagte entgegen der äusseren Sachlage überhaupt keine Verteidigungsabsicht verfolgte, sondern nur darauf ausging, durch sein Verhalten den POP zum Angriff herauszufordern und dann, womöglich unter Vortäuschen einer Notwehrlage, zu verletzen oder zu töten (BGH 5 StR 89,54 vom 6. April 1954; RG DR 1939, 364 Nr 11; HRR 1940, 1143), hat der Tatrichter
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bisher nicht festgestelit. Ebensowenig Zureichendes ergibt der Sachverhalt für seine Annahme, es habe sich um einen "Zweikampf" gehandelt, bei dem für keinen der Beteiligten eine liotwehrlage besteht (RGSt 72, 183 £). Die ursprüngliche Rauferei war beendet. PB wusste jetzt überhaupt nicht, dass er den Angeklagten vor sich hatte.
Das Schwurgericht wird versuchen müssen, den äusseren Geschehensablauf und die Willensrichtung des Angeklagten weiter zu klären. “öglicherweise ist der in dem Urteil bisher nur in anderem Zusammenhang verwertete Umstand, dass der Angeklagte mit der scharfen Schneide der Axt zuschlug, auch hier von Bedeutung, sei es für die Frage, ob der Angeklagte das erforderliche Mass der Verteidigung überschritten hat, sei es für die Frage einer ilotwehrlage überhaupt. Auch ob dem Angeklagten möglich und zuzumuten war, dem Angriff des PD auszuweichen, wird zu prüfen sein, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass er die Zuspitzung der Lage selbst verschuldet haben kann (Rost 71, 133 2; 72, 57 2; BGESt 5, 245, 24831 StR 145/55 vom 17. Mai 1955).
2.) Die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei “der Tat ist in dem Urteil ebenfalls nicht genügend begründet. Das Schwurgericht legt zwar, für sich betrachtet ausreichend, in Übereinstimmung mit üem Gutachten des Sachverständigen als seine Überzeugung dar: Der Angeklagte, ein explosiver Psychopath, sei wohl durch die Rauferei
mit TOMB in schweren Zorn geraten; seine Erregung sei aber bis zur Tat immerhin so stark abgeklungen, dass. die Anwendung des § 51 Abs 1 StG3 "nicht in Betracht gezogen werden könnte". Der Angeklagte war jedoch, wie das Schwurgericht an anderer Stelle des Urteils feststellt, am Schluss der Rauferei mit seinem Gegner am Ende der Kräfte. Er lag "wie ein Toter am Boden. Konnte sich nur allmählich
mit fremder Hilfe erheben und mühsam die Wand entlang"
gehen. Er wurde von seinem Schwager heimgebracht, "sprach jedoch auf dem ganzen Weg kein \ort". Er machte lNiene,
vom l. Stockwerk aus durch das Fenster ins Treie zu springen, als ihn sein Schwager an dem Vorhaben hindern wollte, die kohnung alsbald wieder zu verlassen. Lit dem Gerichtsarzt nimmt das Schwurgericht an, dass der Angeklagte sich hierbei im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit befand. E23
{ hält für möglich, dass er auch noch nicht zurechnungsfähig war, als er sich mit der Axt bewaffnete. Ob ihm "nicht schon
auf dem Wege zum Tatort die Sinne wiederkehrten", lässt
es dehingestellt, Es meint aber, mindestens während seines (etwa 1/4-stündigen) wartene am Tetort habe sich "das Bewusstsein bei ihm wieder eingestellt". Zur Begründung
dieser Annahme führt es an, der Angeklagte erinnere sich
an alle üinzelheiten der Begegnung mit Pfeffer. An anderer Stelle bemerkt es, er sei nicht "bewusstlos" gewesen, als
er am Tatort auf das Kommen TB wartete.
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Diese Ausführungen erwecken Zweifel, ob sich das Schwurgericht über den Inhalt des § 51 StGB vollständig klar gewesen ist. Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Mi im Zustande der Bewusstlosigkeit verursachte Geschehnisse, sondern betrifft gerade Handlungen, die bei wachen Sinnen in einer Störung des Bewusstseins, in einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder infolge von Geistesschwäche begangen werden. kit der Feststellung, dem Ange-Fl klagten sei, wenn nicht schon auf dem Wege zum Tatort, | : "so jedenfalls während seines Wartens auf PD das 3ewusstsein wiedergekehrt, ist nicht ausreichend begründet, ai dass er die Tat in einem ihm zurechenbaren Zustand aus- ! geführt hat. Auch dass er sich der Vorgänge um die Tat und unmittelbar davor erinnert und seine &rinrerung mit dem tatsächlichen Geschehen in wesentlichen Zügen überein-
stimmt, ist für sich allein nicht beweiskräftig, ebensowenig, dass sein Eandeln eine gewisse Planmässigkeit verrät. wenn bei dem äusserlich einer Notwehrlage gleichenden Sachverhalt überhaupt, so könnte allenfalls deraus geschlossen werden, dass ihm das Vermögen zur £insicht in das Unerlaubte seines Tuns wiedergekommen war; dagegen ergibt sich daraus nicht, dass er auch die Fähigkeit wiedererlangt hatte, seinen Willen einsichtsgemäss zu bestimmen (RGSt 63, 4635
HRR 1939, 523; BGESt 1, 384). Gerade dieser Punkt bedurfte aber besonders sorgfältiger Darlegungen. Bei dem Angeklagten traf mit der durch die völlige körperliche Erschöpfung bedingten schweren Benommeni:eit, die anfänglich nach der tatrichterlichen Annahme schon für sich allein seine Zurechnungsfähigkeit ausschloss, eine ungewöhnlich grosse auf psychopathischer Grundlage, teils auch vielleicht auf einer Schilddrüsenerkrankung beruhende Erregung über
die in der Rauferei erlittene Niederlage zusammen. Dieae wirkte bei der Tat noch in solchem Masse fort, dass sie die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51
Abs 2 StGB erheblich beeinträchtigte,. Wann beide die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigenden Zustände, auch in einem etwaigen Zusammenwirken, so weit von ihm gewichen waren, dass er nicht nur fähig war zu erkennen, ob er unrecht handelte, sondern auch sein Handeln seiner Unrechtseinsicht gemäss zu bestimmen, wird das Schwurgericht - gegebenenfalls unter Zuziehung eines weiteren Sachverständigen - sorgfältig zu prüfen haben. Auch die bisher nicht erörterte Frage, welchen #influss der vom Angeklagten genossene Alkohol auf seine Zurechnungsfähigkeit hatte, wird in Betracht zu ziehen sein.
III. Nach dem Ergebnis der Prüfung wird sich ferner bestimmen, ob der Angekla,te —- unabhängig von dem späteren Geschehen - schon deswegen des versuchten Totschlags schul-
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dig ist, weil er vorher seinem Gegner mit dem bestimmt gefassten Entschluss auflauerte, ihn zu töten (KGSt 71, 53, 77, 1, 162, 1645 JW 1925, 1495 Nr 7; BGH NJW 1954, 567
Nr 24). Die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für ihn im weiteren Verlauf möglicherweise eine Notwehrlage eingetreten ist. Insoweit wird auch der Erörterung bedürfen, aus welchen Gründen der Angeklagte von seinem anfänglichen Vorhaben absah (§ 46
Nr 1 StGB).
Mantel Martin , Hübner Dr. Mannzen Dr. Hengsberger