Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 07.06.1955 – 5 StR 699/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ImNamen des Volkes 795 O7£
In der Strafsache gegen
den Jungbauern Heinrich H Em zus vB Kreis BEE
dort geboren an EEE 1932, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Juni 1955, an der teilgenommen habenı
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justisobersekretit ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des
Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 13.Juli 1954 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur Last.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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- 2. Die nach dem 13. Juli 1954 erlittene Unter-
suchungshaft wird angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt»
- Von Rechts wegen -
Gründesz
Der am ED 1932 geborene Angeklagte ist der Sohn eines Bauern. Sein Vater ist Eigentümer eines 65 Morgen großen Bauernhofes in VEEEB. Der Angeklagte ist künftiger Erbe des Hofes. Im Juni 1950 kam die jetzige Ehefrau des Angeklagten, Eugenie, als Hausgehilfin auf den Hof. Schon bald danach trat der Angeklagte in intime Beziehungen zu ihr. Als seine Eltern hiervon erfuhren, entließen sie das Mädchen. Sie konnten jedoch nicht verhindern, daß der Angeklagte den intimen Verkehr mit Eugenie fortsetzte, die in VW eine andere Stellung gefunden hatte. Die Folge dieses Verkehrs war, Jaß das Mädchen am 91952 eine Tochter gebarı Die Eltern des Angeklagten machten sich nunmehr mit dem Gedunzen vertraut, daß der Angeklagte Eugenie heiraten müsse. Die Hochzeit wurde jedoch wegen der Jugend des Paares einstweilen hinausgeschoben.
In der Zwischenzei; hatte der Angeklagte im Sommer 1952 Irmgard KB; einen Fürsorgezögling aus dem Mädchenerziehungsheim Birkenhof, kennengelernt, die ein Nachbar der Eltern des Azıgeklagten als Hausgehilfin aufgenommen hatte. Der Angeklagte trat alsbald auch zu diesem Mädchen in intime Beziehungen. In der Folgezeit hatte er abwechselnd mit Evgenie und Irmgard Geschlechtsverkehr. Im Frühsommer 1953 wurde Irmgard, die in der Zwischenzeit einige Wochen mit dem Malergehilfen IE geschlechtlich verkehrt, alsdann aber den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten wieder aufgenommen hatte, schwanger. Irmgard, die gewiß war, daß der Angeklagte der Vater des erwarteten Kindes sei, drängte auf Heirat. Der Angeklagte, der IWW für den Erzeuger des Kindes hielt, wich zunächst einer klaren Antwort aus. Irmgard entschloß sich echließlica, Anfang Oktober 1953 ihre
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Stellung in VW aufzugeben, nach Birkenhof zurückzu- ‘ kehren und dort das Kind auszutragen.
Zuvor kam es am Abend des 30.9.1953 zu einer Aussprache zwischen dem Angeklagten und Irmgard, die auf der Feldmark in der Nähe von UgiB stattfand. Als der Angeklagte dabei Irmgard erklärte, er werde nicht sie, sondern Eugenie heiraten, geriet das Mädchen in Zorn. Im Verlaufe eines heftigen Wortwechsels äußerte sie: "Heinrich, wenn Du mich nicht heiratest, zünde ich Deinen Hof an." Auf die Entgegnung des Angeklagten, daß sie "den Quatsch" . lassen solle und daß er "ein Brennen seines Hofes" verhindern werde, wiederholte sie ihre Drohung. "Jetzt wallte in dem Angeklagten ein ungestümer Zorn auf. Er wollte diesem Mädchen zeigen, daß er sie beherrschte und daß’er es keinesfalls zu der angedrohten Feuersbrunst kommen lassen würde. Hart griff er zu. Mit beiden Händen unklammerte er ihren Hals so, daß die Daumen auf ihren Kehlkopf zu liegen kamen. Dann drückte er ihr die Luft ab. Spätestens als er merkte, daß sie sich gegen seinen Griff- icht zu wehren vermochte, durchzuckte ihn der böse Gedanke: 'Du bist aller Schwierigkeiten enthoben, wenn dieses Mädchen nicht mehr lebt und das von ihr getragene Kind nicht zur Welt kommt.'Anstatt seinen Griff zu lockern und es bei dem anfänglich nur beabsichtigten 'Denkzettel!' zu belassen, drückte er die Kehle seines Opfers 3-4:Minuten lang mit voller Kraft weiter zu. Dabei war er sich trotz der Erregung, in der er sich befand, darüber im klaren, daß dieser Griff den Tod des Mädchens herbeiführen mußte. Über die wirklichen Ursachen seines Zornes gab er sich, während er würgte, keine Rechenschaft. In seiner Einbildung sah er nur noch den Hof brennen." Der Angeklagte hat dadurch, daß er Irmgard Kein der geschilderten Weise würgte, deren Tod herbeigeführt.
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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von 5 Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil. bhaben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Die Revision des Angeklagten greift das Trteil im vollen Umfange an. pie Revision der Staatsanwaltschaft kann trotz des Antrages angesichts des sonstigen Inhaltes der Revisionsbegründung nur dahin verstanden werden, daß sie auf den Strafausspruch beschränkt ist.
I. Revision des Angeklagten
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1.) Verfahrensrüge
Die Revision erblickt eine Verletzung des Verfahrensrechts darin, daß das Schwurgericht das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Reg.Med.Rat Dr.Kurz vom 2.6.1954 verwertet habe, obwohl das schriftliche Gutachten nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei. Sie folgert dies aus dem Umstande, daß im Urteil auf Grund der Gutachten der Sachverständigen - gemeint sind die Sachverständigen Dr.Kurz und Prof.Dr.Kloos - festgestellt sei, der Angei:lagte habe ein tadellos funktionierendes Erinnerungsvermögen und sei zur Tatzeit nicht so erregt gewesen, daß er nicht mehr wüßte, was er damals gewollt und worauf er abgezielt habe. Die Revision behauptet, daß nach der festen Erinnerung des Verteidigers und nach seinen MTerminsnotizen keiner der Sachverständigen sich in der Hauptverhandlung in diesem Sinne geäußert habe.
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Die Rüge greift nickt durch. Eine Verfahrensrüge ist nur begründet, wenn die von der Revision behaupteten, den gerügten Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen bewiesen sind. Das trifft im vorliegenden Falle nicht zu. Das Urteil ergibt hierfür nichts. Es besagt im Gegenteil, daÖ der in den Urteilsgründen mitgeteilte Sachverhalt in der Hauptverhandlung festgestellt worden ist. Die Erklärungen des Verteidigers reichen dengegenüber nicht aus, um die von der Revision behauptete Matsache zu beweisen. In übrigen ergeben auch die bei den Akten liegenden dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter des Schwurgerichts, des Sitzungsvertretera der Staatsanwaltschaft und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das Gegenteil.
2.) Sachrügen
Die Sachrügen sind gleichfalls unbegründet.
Daß der Angeklagte durch Würgen den Tod der Irmgard KOEEB herbeigeführt und damit den äußeren Tatbestand des § 212 StGB erfüllt hat, bedarf keiner Erörterung. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.
Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme, daß der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Das Schwurgericht hat den Tötungsvorsatz aus der Intensität und der Dauer des Würgegriffs, aus der Tatsache, daß der Angeklagte bei seinem ersten Geständnis gegenüber dem Kriminalkommissar Hg den Tötungswillen eindeutig : zugegeben hat, sowie aus dem Umstande gefolgert, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung erklärt hat, er wisse überhaupt nicht, was er sich in seiner Erregung in der
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Zeitspanne des Würgens vorgestellt und gewollt habe, obwohl er nach den Gutachten beider Sachverständiger, denen das Schwurgericht gefolgt ist, ein tadellos funktionierendes Erinnerungsvermögen besitzt und ausgeschlossen erscheint, daß er sich im Zeitpunkte der Tat in einer derartigen Erregung befunden hat, daß er nicht gewußt hätte, was er wollte und wohin er zielte. Diese Schlußfolgerungen sind denkgesetzlich möglich. Sie halten sich im Rahmen der gemäß § 261 StPO allein dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung, die einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich ist. Einen Rechtsfehler läßt das Urteil insoweit nicht erkennen.
Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung, auf die das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden kann.
Der Einwand, daß der Angeklagte nur möglicherweise 3-4 Minuten gewürgt habe, scheitert an den Feststellungen des Urteils. Die Ausführungen des Urteils ergeben klar, daß das Schwurgericht auf Grund der eigenen Einlassung des Angeklagten als erwiesen angesehen hat, er habe die Kehle seines Opfers 3-4 Minuten lang zugedrückt. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden.
Zu Unrecht vermißt die Revision eine hinreichend. bestimmte Angabe darüber, in welchem Zeitpunkte des Würgegriffes der Tötungswille eingetreten sei. Das Urteil stellt fest, daß den Angeklagten spätestens in dem Augenblick, in dem er das Unvermögen des Mädchens zur Gegenwehr bemerkte, der "böse Gedanke durchzuckte: Du bist aller Schwierigkeiten enthoben, wenn dieses Mädchen nicht mehr lebt und das von ihr getragene Kind nicht zur Welt kommt."
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Es stellt weiterhin fest, daß er, statt den Griff nunmehr zu lockern, die Kehle seines Opfers 3-4 Minuten lang mit voller Kraft weiter zudrückte und daß er sich dabei
im klaren war, daß dieser Griff den Tod des Mädchens herbeiführen mußte. Damit hat das Schwurgericht mit hinreichender Bestimmtheit festgestellt, daß der Angeklagte mit Tötungsvorsatz Handlungen vorgenommen hat, die den Tod der Irmgard KB bewirkt haben. Weiterer Feststellungen bedurfte es hierfür nicht.
Zu Unrecht bemängelt die Revision ferner die Verwertung der Tatsache, daß der Angeklagte bei seinem ersten . Geständnis gegenüber dem Kriminalkommissar Hd den Tötungswillen eindeutig zugegeben habe. Die Revision | meint,idas Schwurgericht sei hierbei von einer irrigen Voraussetzung ausgegangen, Der Angeklagte habe, wie ein Blick in die Akten zeige, bei seiner ersten Vernehmung Gurch HB eine Tötungsabsicht ausdrücklich in Abrede gestellt. Erst bei seiner zweiten Vernehmung durch Hg» habe er die Äußerung getan, der das Schwurgericht entnommen habe, daß er den Tötungswillen zugegeben habe. Der Einwand übersieht, daß das Urteil nicht von der ersten Vernehmung durch Hg, sondern von dem ersten Geständnis ihm gegenüber spricht. Im übrigen verkennt der Einwand, daß der Tatichter seine Feststellungen allein auf Grund der Hauptverhandlung trifft (§ 261 StPO). Darauf, daß eine von ihm getroffene Feststellung aktenwidrig sei, kann eine Sachrüge nicht gestützt werden.
Rechtlich bedenkenfrei ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch die Feststellung, daß den Angeklagten der böse Gedinke' durchzuckt habe, er werde aller Schwierigkeiten enthoben sein, wenn das Mädchen nicht mehr
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]ebe und das von ihr getragene Kind nicht zur Welt komme. Zu Unrecht meint die Revision, diese Feststellung sei rechtsfehlerhaft, weil lm Angeklagten wie allen jungen Leuten der Gegend genau bekannt gewesen sei, daß ein Alimentenprozeß nicht zu fürchten sei, wenn wie hier
ein "handfester" Mehrverkehrszeuge zur Verfügung stehe. soweit die Revision hiermit geltend machen will, daß die Feststellungen des Schwurgerichts der allgemeinen Lebenserfahrung widersprächen, scheitert. sie an dem Umstande, daß es einen Erfahrungssatz entsprechenden Inhaltes _ nicht gibt. Wer, wie der Angeklagte, ein Mädchen geschwängert hat, kann einen Alimentenprozeß sehr wohl auch dann fürchten, wenn ein "handfester" Mehrverkehrszeuge vorhanden ist. Ob er es tut, hängt weitgehend von seiner persönlichen Eigenart und den Umständen des Einzelfalles ab. Hierüber hat der Tatrichter gemäß § 261 StPO im Wege freier Beweiswürdigung zu entscheiden. Die vom Schwurgericht insoweit getroffene Entscheidung hält sich im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden freien Beweiswürdigung. Einen Rechtsfehler läßt sie nicht erkennen.
Das Schwurgericht hat im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 und 2 StGB nicht gegeben sind. Ausweislich der Urteilsgründe hat das Schwurgericht zu dieser Frage zwei Sachverständige gehört, von denen der eine - Dr. Kurz - den Angeklagten auf seinen Geisteszustand untersucht und der andere - Prof.Dr.Kloss - vor der Haupt verhandlung eine halbe Stunde mit dem Angeklagten gesprochen und ihn während der Hauptverhandlung beobachtet hat. Die Sachverständigen haben ihre Gutachten dahin abgegeben, daß der Angeklagte an keiner krankhaften Störung der Geistestätigkeit (echter Psychose) leide und
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auch zur Tatzeit an keiner solchen Störung gelitten habe.
zu Unrecht macht die Revision in diesem Zusammenhange geltend, daß das Urteil sich mit einem bloßen Hinweis auf die Ablehnung- des § 51 StGB durch die Sachverständigen begnüge. Die Ausführungen des Urteils zeigen klar, daß das Schwurgericht die Frage der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Absl und 2 StGB unter Würdigung der Gutachten, der dem Schwurgericht durch sie vermittelten medizinischen Kenntnisse, der Persönlichkeit des Angeklagten und seines Verhaltens selbständig geprüft und entschieden hat.
Zu Bedenken könnte nur Anlaß geben, daß im Urteil ausdrücklich nur das Vorhandensein einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, einer "echten Psychose", als ausgeschlossen bezeichnet wird. Die Voraussetzungen des § 51 StGB können audh gegeben sein, wenn der mäter sich zur Tatzeit in einem Zustande der Bewußtseinsstörung befindet, der nicht krankhafter Art zu sein braucht.
Das Schwurgericht hat das jedoch auch nicht verkannt.
Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß es auf Grund der Gutachten der Sachverständigen und unter | Berücksichtigung der auch von den Sachverständigen beachteten "besonderen Umstände des Tagesgeschehens" die Überzeugung gewonnen hat, daß der Angeklagte, der trotz seiner Erregung wußte, was er wollte und worauf er abzielte, nur wegen ererbter Charakterfehler, nämlich wegen einer gewissen affektiven Schwäche und einer charakter-
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lich-gemütsmäßigen und sittlid»-sozialen Reifeverzögerung das nötige Hemmungsvermögen nicht aufgebracht hat.
Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme, daß aie Voraussetzungen des ersten Strafmilderungsgrundes des § 213 StGB (Beleidigung des Täters durch den Getöteten) nicht gegeben sind. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob die Äußerungen der Irmgard KW, daß sie den Hof anzünden werde, Beleidigungen im Sinne dieser Bestimmung darstellen. Das Schwurgericht hat jedenfalls ohne Rechtsirrtum angenommen, daß dieser Strafmilderungsgrund schon deshalb nicht vorliegt, weil der Angeklagte nicht ohne eigene Schuld in die Lage geraten ist, die das Mädchen veranlaßte, ihn durch jene Außerungen zum Zorn zu reizen. Was die Revision demgegenüber vorträgt, geht am Kern der Sache vorbei. Die Schuld des Angeklagtän im Sinne des § 213 StGB lag schon darin, daß er sich trotz seines Verlöbnisses mit Eugenie in der Art und Weise mit Irmgard KO eingelassen hatte, wie es das Urteil feststellt. Darauf, ob er Anlaß hatte, die Heirat des Mädchens abzulehnen, kommt es hiernach nicht an.
Auch sonst läßt das Urteil keine Verletzung des sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.
II. Revision der Staatsanwaltschaft
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts durch Anwendung des § 213 StGB (Annahme "anderer mildernder Umstände") und Nichtanwendung des § 32 StGB. Sie hat keinen Erfolg.
Ob mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB gegeben sind, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem
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Ermessen zu entscheiden (vgl BGHSt 1,203/2057). Das Revisionsgericht kann dessen Entscheidung nur daraufhin nachprüfen, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht. Das trifft hier nicht zu.
Zu Unrecht meint die Revision, daß das Schwurgericht rechtsirrigerweise Umstände, die nach seiner eigenen Auffassung die Anwendung des § 51 Abs 2 StGB nicht rechtfertigen, als mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB verwertet habe. Das Urteil 1äßt insoweit keinen Rechtsfehler erkennen. Die Feststellungen ergeben, daß der . Angeklagte erblich belastet ist, daß - sehr wahrscheinlich aus diesem Grunde -— bei ihm eine gewisse affektive Schwäche vorhanden und seine gesamte charakterlichgemütsmäßige und sittlich-soziale Reife verzögert worden ist und daß er wegen dieser Nängel und einer gewissen Gefühlskälte in dem Zorn, in den er durch die Drohungen der Irmgard KOMM versetzt worden war, nicht den inneren Widerstand zu überwinden hatte, den ein normal veranlagter erwachsener Mensch bei einer solchen Tat überwinden muß. Das Schwurgericht hat hiernach einen mildernden Umstand im Sinne des § 213 StGB nicht in der bloßen Tatsache des auf Grund erblicher charakterlicher Mängel verminderten Hemmungsvermögens des Angeklagten, sondern darin gefunden, daß ein besonderer Ausnahmezustand, nämlich der durch die Drohungen der Irmgard KEEWB verursachte Zorn sich bei diesem Angeklagten wegen jener Mängel besonders verhängnisvoll ausgewirkt hat. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Der weitere Revisionsceinwand, daß das Schwurgericht nicht sämtliche Umstände berücksichtigt habe, die in diesem Zusammenhang hätten berücksichtigt werden müssen,
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greift gleichfalls nicht durch. Es ist zwar richtig, daß der Tatrichter die Frage, ob mildernde Umstände
im Sinne des § 213 StGB gegeben sind, "unter Bewertung der Größe der Täterschuld, der Bedeutung der Tat und ihrer Folgen, unter Berücksichtigung des Strafzwecks und Abwägung aller für die Strafbemessung in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte" zu beantworten hat (vgl BGHSt aa0). Daß das Schwurgericht hiergegen verstoßen hätte, kann dem Urteil jedoch nicht entnommen werden.
Zu Bedenken könnte allerdings Anlaß geben, daß in dem Teil der Urteilsgründe, in dem dargelegt wird, warum das Schwurgericht das Vorliegen mildernder Umstände bejaht hat, nur die zornige Erregung erwähnt wird, in die der Angeklagte durch die Drohungen der Irmgard KB versetzt wurde und in der er die Tat beging, nicht aber die Umstände, die zu der Drohung und dem durch sie verursachten Zorn geführt haben. Daß das Schwurgericht diese Umstände nicht beachtet und infolgedessen die Schuld des Angeklagten nicht in voller Größe berücksichtigt hätte, ist jedoch nicht anzunehmen. Einer solchen Annahme steht entgegen, daß das Urteil zuvor bei der Erörterung des ersten Strafmilderungsgrundes des § 213 StGB ausdrücklich sagt, der Tötungsvorsatz des Angeklagten sei nicht allein dem durch die Drohung hervorgerufenen Zorn entsprungen, sondern habe seine tiefere Wurzel in der Gesamtsituation gehabt, in der sich der Angeklagte Irmgard karweil gegenüber befand und in die er nicht ohne eigene Schuld geraten war. Daß das Schwurgericht dies bei seiner Entscheidung über das Vorliegen "anderer mildernder Umstände" im Sinne des § 213 StGB übersehen hätte, erscheint ausgeschlossen,
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Hieran ändert auch nichts, daß es in der Begründung dieser Entscheidung unter anderen heißt, für die Gesamtwürdigung der Tat sei schließlich wesentlich, daß der Angeklagte weniger durch eigenes Zutun als durch Fügung des Schicksals in Irmgard KB an ein Mädchen geraten sei,
dessen stürmisches Begehren und dessen Triebhaftigkeit Unheil nahezu voraussehen ließen; Diesem allerdings
wenig glücklich gefaßten Satz kann nicht entnommen werden, daß das Schwurgericht bei seiner Entscheidung über das Vorliegen "anderer milder::der Umstände" im Widerspruch
zu der erwähnten, an früherer Stelle der Urteilsgründe zum Ausdruck gebrachten Auffassung eine Schuld des Angeklagten an der Gesamtsituation, die schließlich zu den Drohungen der Irmgard Kl uni zur Tat des Angeklagten führte, verneint oder auch nur als unwesentlich erachtet hätte. Mit jenem Satz soll offenbar zum Ausdruck gebracht werden, daß zu der keineswegs unwesentlichen Schuld des Angeklagten an der Gesamtsituation der unglückliche Umstand hinzugekommen sel, daß hier ‚gerade zwei junge Menschen aneinander geraten waren, die beide von übersteigerter Sexualität waren. Daß das Schwurgericht rechtsirriger Weise den Schuldgehalt der Tat unvollständig berücksichtigt hätte, kann hieraus nicht entnommen werden.
Derartiges kann auch nicht daraus gefolgert werden, daß das Urteil in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erwähnt, daß dem Angeklagten während des Würgens der "böse Gedanke" kam, aller Schwierigkeiten überhoben zu sein, wenn das Mädchen nicht mehr lebe und das von ihr getragene Kind nicht zur Welt komme. Daß das Schwurgericht diese Tatsache, die gerale den Entschluß des Angeklagten zur Tötung veranlaßt hat, bei seiner Entscheidung über das
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vorliegen mildernder Umstände nicht beachtet hätte, muß als ausgeschlossen gelten-
Zu Bedenken könnte weiterhin Anlaß geben, daß in dem Teil der Urteilsgründe, in dem dargelegt wird, warum das Schwurgericht die Frage nach dem Vorliegen "anderer mildernder Umstände" im Sinne des § 213 StGB bejaht hat, ausdrücklich nur der Strafzweck der persönlichen Abschreckung erwähnt wird. Das könnte die Annahme nahelegen, daß das Schwurgericht bei dieser Entscheidung andere Strafzwecke überhaupt nicht in Erwägung gezogen habe. Auch dieses Bedenken greift indessen nicht durch. Das Urteil sagt in diesem Zusammenhange, daß sich das Schwurgericht bewußt gewesen sei, eine wie furchtbare, die Öffentlichkeit tief beeindruckende Tat der Angeklagte begangen habe. Das läßt hinreichend erkennen, daß das Schwurgericht nicht nur den Strafzweck der persönlichen Abschreckung beachtet hat, sondern sich auch des Strafzweckes der Sühne, der Vergeltung und der allgemeinen Abschreckung wohl bewußt war. Daß es in Abwägung der verschiedenen Strafzwecke im vorliegenden Fall dem Strafzweck der persönlichen Abschreckung maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Was die Revision sonst noch vorträgt, läuft im wesentlichen darauf hinaus, daß die Staatsanwaltschaft das Ermessen des Schwurgerichts durch ihr eigenes Ermessen ersetzt wissen möchte. Auf Einwendungen dieser Art kann die Revision nicht gestützt werden.
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Ob dem Angeklagten gemäß § 32 StGB die bürgerlichen Ehrenrechte abzusprechen seien, hatte das Schwurgericht gleichfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auch seine insoweit getroffene Entscheidung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. |
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, unter Verwerfung der Revision des Angeklagten auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteii im Strafausspruch aufzuheben.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer.
Schmitt Börker