Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 06.06.1955 – 3 StR 122/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2236 067
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Schuhmacher Gerhard M geboren am „2927 in W
iter Wilhelm RER BD dort geboren am _
wo. rischer Erpressung u.a,
| hat der 3: ‚Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels
- Bundesrichter Wirtzfeld
„als. beisitzende ‚ Richter,
ober ats in der Verhandlung, Burdesanwalt ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilksarbeiter im mittleren Justizdienst 9 als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,
. Die Revision des Angeklagten M EEE gegen. das Urteil’ des Landgerichts in Wiesbaden vom 2 November 1954 wird verworfen. Er hat die Koste ‚des Rechtsmittels zu tragen. Auf die Strafe wird die seit dem 30, November 1954 erlittene Untersu-
chungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt. z-
Auf die Revision des Angeklagten Z EEE RR wird das Urteil, soweit es ihn betri ; mit den Teststellungen aufgehoben und die Sache insoweit
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen,
Bo Von Rechts wegen
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I. Ser insekleste Ei ist wesen versuchten Mel etshls und wegen seiwerer rinberischer Srpres rung mu rei Jahren sechs Nousten Telimzuie ver urtet BORN Seine iewision ist unbegrändet.
ds sie die Vorurtellung wegsa verzuchten Iebetahls wnd such diejenige wegen Ärptessung angreift, ist sie wnbsuchränkt eingelegt. Im wesentlichen geht sie von einen andern als den iu Urtell festgestellten Sachverhelt aus; ein solches Vorbringen kenn von Hevisionsgericht, dns an die einwandfrei getroffenen Urteilsfeststellungen gebunden ist, nicht beschtet werden.
uf die allzesein eruobene Sschrüge yin het der Senat des angefochtene Urtell in volles Umfenze Überprt Sin Kesochtsfebler ist nicht ersichtlich.
1. In Falle SEREEEEEEN beanstandet üle Zerision nur
ie Boweiswirdigung. der Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls lässt keinen Kechtsrerestous srkennen.
2, Auch die Verurteilung in Falle Fi »ach sen 53 253, 255, 250 Abs ı Er 5 StEB int rechtlich nicht zu denärgein.
&) SER hatte seine Arsbanäukr des Augeklagten SEEEEEB sut kurse Zeit als Ffand anvertraut. Äuch seiner Zickkehr verlangte er die Uhr wit Secht sprückt su einer Pfenüibsstellung hatte von vornherein kein vernünftiger Anlass bestanden. Den uehrfachen äringenden Zickgebetorderungen degegnete I durch die unbarechtizte Srokung, Fi: e;er einer süsetiich vorkr an Sn
begangenen unzüchtigen Handlung der Folizei anzuzeigen, und als dies nichts half, durch einen Faustschlag ins Gesicht des FEW: Al1es dies geschah dem Urteil zufolge, weil KW die Rückgabe verweigerte und die Uhr behalten wollte. Der Tatbestand der schweren räube: rischen Erpressung ist dadurch zusreichend belegt. Es kann keine Rede davon sein, dass u, ‚wie die Revi- ‚sion behauptet, - nur der Unterschlagung. und ‚einer nachfolgenden Körperverletzung ‚schuldig ists. "Näch den Fest- ‚stellungen hatte "va den Gewahrsam Ta: en der Uhr noch nicht endgültig briechen können, Zwar hatte
ii sie in def Tasche; damit wer das ‚Verm ögen Fischers bereits beeinträchtigt. Aber. TED war zu 3 [|] zurückgekehrt, hielt sich bei. ihm auf und drängte | wiederholt sehr nachdrücklich auf sofortige Rückgabe. Diesen Drängen wollte 5 ] durch die rechtswidrige Drohung und schliesslich auch durch den Faustschlag begegnen. Mit ihren Vorbringen geht die Revision auch hier von einer eigenen Ar ahme statt. von den Urteilstest 31 dungen : aus, Due Bu
Die räuberische‘ Erpressung war vollendet. Das- Lan 2 gericht führt zutreffend aus, dass der Besitz va: an der Uhr spätestens von dem Zeitpunkt ‚ab gefährdet. und beeinträchtigt, sein Vermögen also beschädigt war, als 0 > die Herausgabe verweigerte. Dieser Zeitpunkt liegt . vor.der gelungenen Selbsthilfe Fa: , die den schon
,. vorher eingetretenen Vermögensschaden nur wieder besei- | tigt hat: De
Soweit TB: dem Angeklagten ze auf sein Verlangen Kleider ausgehändigt und ED © i- Übergabe der Krawattennadel verlangt hat, hat das Landgericht keine Erpressung angenommen. Dadurch ist der Angeklagte nicht beschwert.
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kuf die Vorschrift des § 51 Abs 1 StGB kann sich “MED, wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum darlegt, nicht berufen.
» Auch der Strafausspruch ist im Ergebnis nicht zu ans handen. Insoweit konnten nur im Falle Te und
reg
ur hinsichtlich des § 51 Abs 2 StGB Zweifel entstehen. Zur Verantwortlichkeit des Angeklagten 5 führt ‚das Landgericht aus, nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung und dem Gutachten. ‚des ärztlichen Sachverständigen stehe fest; dass sich |] zur Tatzeit nicht ‘in krankhaften Rausch, ‚befand und nicht volltrunken war, dass er vielmehr. "für sein Verhalten gegenüber. dem Zeugen ) 7 stra ‚frechtlich voll verantwortlich ist", Än anu derer ‚Stelle des Urteils werden ihm mildernde Umstände nach § 250 Abs 2 StGB zugebilligt, weil er durch den ‚ Alkohol "etwas .enthemnt" war. Diese Ausführungen. sind
zwer kurz; sie befassen sich auch nicht ausdrücklich mit den Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB, ‚aber offensicht-
lich deswegen nicht, weil das. Landgericht. bei. dem Ange
klagten, der schon in einem früheren Verfahren einen
Zustand gemäss $: 51 StGB erfolgreich vorgetäuscht Hatte,
. auf Grund der. Hauptverhandlung die Überzeugung erlangt hat, dass er bei. der Tat nicht in einem ‚Grade, ‚enthemmt. war, der eine. Strafminderung nach § 51 Abs 2 StGB recht-
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Tertigt. Diese richterliche Überzeugung," die: keinen
Rechtsmangel ersehen lässt, bindet das. Revisionsgericht. Dass die Straf! zammer dem Angeklagten zus demselben Gründe .
bei der räuberischen Erpressung mildernde Umstände ZU-
billigt, obwohl Sie die Tat anderseits als nittelschwe- .
ren Fall bezeichnet, beschwert den Angeklagten nicht.
Das Rechtsmittel war hiernach zu verwerfen.
ten Vorgang, auch die Drohung mit der: ‚Anzeige wegen der erfundenen Vnzuchtshandlung, für Scherz ; gehalten, Diese
andern Lie ht er und“ als ein Verbrechen. erkannt haben: Dazu’ gehörte, sobald er das Vorgehen zus: richtig
woran ‚bier kein. ‚Zweifel bestehen wird.
und: Mn. ‚en Tatseite, des s 257 StGB. in anderer Richtung u Bedenken. |
gung des Angeklagten 7 7) durch Han annimmt, oder | \ beides, wie den Urteilsgründen binsichtlich des gemein- a samen Wegfahrens in .der. Kraftdroschke entnommen werden.
. der unterschiedlichen Tatbestandsmerkmale_ des 8 257 StEB,
II. Die Verurteilung des Angeklagten He wegen Begünstigung kann schon auf die Sachrüge hin nicht bestehen bleiben.
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Eu Ten sich dahin eingelassen, bis zu dem Faustschlag des Mitangeklagten Mi ) habe er den gesan-
durchschaute, nur noch, dass er es an Hand des miterlebten Hergangs für eine Straftat hielt (Rast 58, 290),
nee angefochtene Urteil erweckt jedoch zur äusseren |
a) Erstens ist nicht hinreichend deutlich erkennbar, ob das Landgericht sachliche oder persönliche Begünsti-
kann. 'Es fehlt an der notwendigen getrennten Erörterung
die die Voraussetzung zur richtigen rechtl & eurteilung. gewesen wäre. Von der ‚gelungenen Selbsthilfe DO y ab kam - auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen, nach welchen nur die Uhr Tatbeute ist - sachliche Begünstigung IWW; nicht mehr in Betracht, weil MB keinen
Überzeugung des Landgerichts 'n chi,
Tatvorteil mehr besaß, den DM | ihm hätte erhalten können.
p) Zweitens ergibt das Urteil nicht hinreichend, worin das Landgericht ‚begünstigende Handlungen des tngeklagten sieht. | .
Was "dd ‚geneinsame Wegfahren vom Tatort angeht, so führt das Landgericht nur aus, dieses Verhalten "deute darauf. hin", dass U] den Angeklagten KB hierdurch "auch". dem polizeilichen Zugriff und. damit der Bestrafung entziehen wollte. Der Urteilszusamiienhang lässt zwar vermuten, dass die Strafkammer damit ihre Überzeugung von der persönlichen: ‚Beg günstigungsabsicht ausdrücken
will. Mit Gewißheit, ‚kann das dem Urteil Jedoch. ı nicht entnommen werden. LERNEN
Soweit der Angeklagte za dem PR morgens die. . Kleidungsstücke aus: dem Gebüsch holte, handelte es sich
um Sachen, die nach der - jedenfalls rechtlich möglichen -
"Zur Matbeute gehörten.
on x “ Daher: ‚ist unklar, inwiefern hierin eine Begünstigung die-.
‚Endlich legt ihm (das bahdgericht zur Last, dass ei = nach der Tat noch. bis zum Morgen mit N) zusanmen- j
geblieben ist. Dadurch allein könnte er. jedoch nur unter Bu '
besonderen, bisher nicht ersichtlichen Umständen bewirkt. haben; dass za der © Strafverfolgung entzogen wurde, F |
c) Ein weiteres Bedenken besteht: darin, dass sich die Strafkammer bisher .nicht deutlich-darüber ausgesprochen hat, ob sie auf zutreffender Rechtsgrundlage von einer
Absicht des Angeklagten Te: Ya der Bestrafung zu entziehen oder ihm einen Tatvorteil zu sichern, über-
zeugt ist, wie § 257 StGB dies voraussetzt. Das letztere kam, nachdem TED dic Uhr zurückerlangt hatte, nicht mehr in Betracht. Das Landgericht wird daher prüfen müs- . sen, ob U) durch sein Verhalten seit dem faustschlage irgendwann bezweckte, ei 0; Bestrafung zu entziehen. Dafür wird, ‚neben seiner Vorstellung, die. Eignung oder Nichteignung seines Verhalt tens zur ‚persönlichen Begünsti-Anhalt bieten.
gung wesentli,
| a) Schii t bisher unbeach H geblieben, daß . straflose sel tbegünstigung vor]: a verdächtig, an der wat bass beteiligt zu sein. ns liegt nicht tern, dass er von dem Faustächlage: ip- ab .. | = fürchtete, sich strafbar gemacht zu haben. Wenn sein wei- =; teres Verhalten, ‚vor allem die Flucht vom Tatort, hierin einen wesentlichen Grund. hat, ‚so wollte 7] sich | selbst ‚einer Bestrafung, ‘die er irrig befürchtete und, wie U u die Anklage. zeigt, ‚auch befürchten. durfte, entziehen. Er 5 hätte. sich dam in strafloser Weise selbst" begünsti, = (BeHst 2, 375, 378), und zwar selbst dann, wenn e ‚durch zugleich auch 7 begünstigt hat (menst 2, Rest 63; 233, 236; 73, 268). | j
2. Die Verfahrenarügen können hiernach auf. sich be. ruhen. Soweit sie die Verletzung. der §§ 61 Nr 2 und 258 ‚Abs 2 StPO geltend. machen, sind sie dein beweisenden Inhalt der Sitiunganiederschritt ‚zufolge offensichtlich | unbegründet. | | | | | ü
| Was die Verletzung des § 265 StPO angeht, so ist der . Angeklagte HB nunmehr durch das Revisionsurteil darüber belehrt, wie weit persönliche oder sachliche. Be-
günstigung in Betracht kommen kann. Der gerichtliche Hinweis hätte Näheres hierüber enthalten müssen (BEHSt 2, 371, 373: RG W 1920, 649 Nr U.
Koeniger u oo Dr.dagusch Maaß Dr.Wiefels.. wirtzfela