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BGH Entscheidung vom 17.04.1958 – 4 StR 56/58

4. Strafsenat

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2252 065 64

4 StR_56/58

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schlosser, jetzt Bergmann Helmut REED aus

HE, geboren an BD. Ep ED ir To, in

dieser Sache in Untersuchungshaft,

.

wegen Rückfalldiebstahls

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1958, an der teilgenommen habenz

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des landgerichts in Bochum vom 23. Oktober 1957 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

- 2 -

gründe§

Der Angeklagte ist wegen Rückfalldiebstahle sla geführlicher Gswohnheitaverbrecher gu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Sichserungsverwshrung wurde angeorünest. Die bürgerlichen ihrenrechte wurden ihn auf drei Jahre aberkannt.

‚ Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrschtlicher Vorschriften.

1. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es nicht, de das Urteil aus sinen sachlichrechtlichen Grunde im Strafausepruch aufgehoben werden muß. Tie Aufklärungsrüge erstrsckt sich nur auf Umstände, dis für den Strefausspruch von Bedsutung sind.

2. Me Verurteilung des Angeklagten wegen Rückfalldisebatahis wird im Schuldspruch dureh dis zetroffenen Peststellungen getragen. Züherer Ausführungen hierzu bedarf as nicht, zumal auch die Revision insoweit keine besonderen Anarifle gegen das Urteil erhebt.

Diese gehen vielmehr dahin, dus Landgericht hate zu Unrecht sngenomzen, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne des 5 20 a StGB, dessen Sichsrungsverwahrung gemäß § 42 e StGB erforderlich sei. Insoweit gibt das Urteil zu durchgreifanden rechtlichen Bedenken Anlaß.

Das Landgericht stellt fest, daß der Angeklagte seit 1947 Tmal bestraft worden ist, davon vorwiegend wegen schwesren Diebstahls, einfachen Idsbstahls, Rückfalldishatahls. Seine letzte Bestrafung von Jahre 1954 lautete auf zwei Jahre und einen Monat Zuchthaus.

Bei der neuen, dem gegenwärtigen Terfahren zu Grunde liegenden Tat vom 1. Juni 1957 handelte es sich darum, daß der Angeklagte aus Booten 6 Sitzkissen, 1 Decke, 1 Handtuch

vol

und i Badchose entwendete. Das Landgericht ist der Auffassung, daß die Gesamtwürdigung der Taten ergebe, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher.

Da es sich bei der Anwendung der §§ 20 a, 42 e StGB um sehr einschneidende und harte Rechtsfolgen handelt, ist stets eine eingehende Prüfung erforderlich, ob die Merkmale der genannten Vorschriften gegeben sind. Hierzu bedarf es einer sorgfältigen Würdigung aller besonderen Umstände des Falles, sowie der früheren Bestrafungen, Dies gilt in _ erhöhtem Maße , wenn es sich um einen Täter in noch jüngerem Alter handelt (vgl. 4 StR 131/55 vom 26. Mai 1955= IM § 211 Nr. 30 = NJW 1955, 1119, insoweit nicht veröffentlicht). Insbesondere muß im Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, daß der Täter auch in Zukunft durch weitere seinem Hang entsprechende Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören werde (vgl. R6$t 68, 149, 156; 70, 214; 72, 259 und 236; 74, 217; BGHSt 1, 94, 99 ff). Den bisherigen Feststellungen kann nicht mit Sicherheit entnommen werden, daß die früher von ihm verübten Taten nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt diese Schlüsse zulassen. Insbesondere fehlt es an einer eingehenden Darlegung, ob diese Straftaten auf einen Hang der vorbezeichneten Art schließen lassen, ob sie also kennzeichnend für die Bersönlichkeit des Täters waren. Hierzu war ein nähercs Eingehen auf die früher begangenen Gesetzesverletzungen notwendig. Aus dem Urteil geht hervor, daß der Täter "teilweise" bei seinen früheren Straftaten aus einer "Zwangslage" gehandelt habe, da er die Diebstähle zur Förderung seiner Flucht aus der PFürsorgeerzichung oder Strafhaft oder nach der Flucht ausgeführt habe. Ohne nähere Erörterung, die das Urteil vermissen 1äßt, kann in solchen Fällen nicht der Schluß gezogen werden, daß der Angeklagte einen ausgesprochenen und unüberwindlichen Hang zu Diebstählen habe. Was die dem Verfahren

zu Grunde liegende Tat anlangt, so hätte es ebenfalls einer genauen Prüfung bedurft, ob aus ihr auf eine crhebliche künftige Störung des Rechtsfriedens zu schließen ist. Gerade wenn der Wert des gestohlenen Gutes gering ist, bedarf es einer besonders eingehenden Begründung. Hinzu kommt noch, daß dem Angeklagten nach seiner unwiderlegten Einlassung wenige Tage vorher aus dem von ihm ehtlichenen

Boot Sitzkissen entwendet worden waren. Wenn er nunmehr

auf den Gedanken kam, sich diese Kissen aus anderen Booten wieder zu beschaffen und sich ihm hierfür eine günstige Gelegenheit bot, so muß es besonders zweifelhaft erscheinen, ob in dieser Tat ein genügend sicheros Anzeichen für die Gefährlichkeit des Täters und künftiger erheblijirche r Rechtsstörungen zu finden, also die Tat kennzeichnend für seine Gesamtpersönlichkeit war.

Das Urteil konnte daher im Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Aufhebung erstreckt sich notwendigerweise auch auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

Rotberg Krunne Bundesrichter Dr. Sauer ist infolge Erkrankung am Unterzeichnen verhindert.

Rotberg

Seibert Lang-Hinrichsen