Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 20.05.1955 – 2 StR 581/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz: StGB §§ 247 Abs 1 und 2; 52 Abs 2: 3. StRändg vom’ . % 8.1953, Art 1, Nr 13 ,
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Rechtssatzs Auch nach dem Inkrafttreten des Dritten Straf- " rechtsänderungsgesetzes ist auf einen Diebstahl unter rechtskräftig geschiedenen Ehegatten weder der zweite noch der erste Absatz des § 247 StGB anwendbar.
Aktenzeichens 2 StR 581/54 Urteil des BGH vom 20. Mai 1955 IG Aurich y
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tR 581/54
Tm Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen den Seemann Arnold W EEE, zuletzt wohnhaft in Am / Od 2.2t. auf See, geboren am 1911 in ,
wegen schweren Diebstahls i.R.:
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1955, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr.Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Arndt Bundesrichter Dr.Menges
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. Im in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr Ep bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter wi nme als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 27. August 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das J\andgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte wird beschuldigt,am 6. Juli 1954 in Aurich als rückfälliger Dieb seiner geschiedenen Ehefrau Christine Lei aus ihrem Kleiderschrank 50 DM und eine vergoldete Damenarmbanduhr entwendet zu haben, nachdem er die Schlafzimmertür mit einem für dieses Schloss nicht bestimmten Schlüssel oder einem sonstigen Werkzeug geöffnet hatte. Frau Le hatte ihren Strafantrag zurückgenommen. Das Landgericht hElt § 247 Abs 1 S:GB auf einen Diebstahl unter geschiedenen Ehegatten für mindestens analog anwendbar und hat daher das Verfahren eingesteilt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie ist begründet.
Das Landgericht weist darauf hin, dass § 52 Abs 1 Nr 2 StPO auch dem geschiedenen Ehegatten des Beschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht gebe und dass nach der Rechtspre-- chung die für das Angehörigenverhältnis im Sinne des § 52 Abs 2 StGB strafrechtlich erhebliche Schwägerschaft trotz Auflösung der sie vermittelnden Ehe fortdauere; es würde nach seiner Meinung ein höchst unbefriedigendes und unbilliges Ergebnis sein, dass zwar ein gegen Geschwister des geschiedenen Ehegatten begangener Diebstahl Antragsdelirt sei, ein gegen den geschiedenen Ehegatten selbst Degangener Diebstahl aber nicht, obwohl gerade die durch den Ehegatten vermittelte Schwägerschaft der gesetzgeberische Grund jener Privilegierung sei. Ein solcher Unterschied in der strafrechtlichen Behandlung widerspreche dem Sinne des Gesetzesz die Neufassung des § 52 abs 2 StGB durch das 3, Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 habe den Kreis der Angehörigen erweitert und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Begriff des Angehörigen weit zu fassen sei. Daher sei
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im Wege der Analogie zu Gunsten des Angeklagten § 52 Abs 2 StGB auf die geschiedenen Ehegatten selbst entsprechend anzuwenden und ein Diebstahl unter ihnen auch nur auf Antrag des Bestohlenen zu verfol.gen.
Diese Meinung ist unrichtig.
Das landgericht geht zutreffend davon aus, dass § 247 Abs 2 StGB hier nicht anwendbar ist, weil die Ehe des Ange-' klagten mit Frau Le zur Zeit der Tat nicht mehr bestand. Es widerspricht dem Wortlaut und dem Zusammenhang der beiden ersten Absätze dieser Vorschrift, in solchem Falle darauf zurückzugreifen, dass der Bestohlene früher als Ehegatte des Diebes zu den Angehörigen im Sinne des § 5 Abs 2 StGB gehörte. § 247 Abs 2 StGB nimmt aus der umfassenderen Bestimmung des ersten Absatzes einen Kreis besonders naher Angehöriger heraus, bei denen schlechthin auf den staatlichen Strafanspruch verzichtet wird. Damit bringt er das Gesetz klar zum Ausdruck, dass für den Diebstahl unters Ehegatten ausschliesslich Absatz 2 gelten soll, und dası nach der Scheidung der Ehe Absatz 1 nur dann anwendbar ist,” wenn der Täter aus einem anderen Grunde zu den Angehöri.gen des Bestohlenen im Sinne der §§ 52 Abs 2, 247 Abs 1 StGB gehört. Daran hat auch das vom Landgericht angeführte Gesetz vom 4, August 1953 (BGBl I, 735) nichts geändert. Sein Art 1 Nr 13 stellt nur den nach der Rechtsprechung (RG GoltdArch 51, 47; RGSt 75, 242; BGH IM 1 zu § 52 StGB) bereits bestehenden Rechtszustand klar, dass nicht nur "Geschwister und deren Ehegatten", sondern auch "Thegatten
und deren Geschwister" zu den Angehörigen im strafrechtliche Sinne zählen.
Da somit das Gesetz das Verhältnis der beiden ersten Absätze des § 247 StGB zueinander eindeutig bestimmt, ist
für eine analoge Anwendung des ersten Absatzes auf den geschiedenen Ehegatten kein Raum. Im übrigen ist es auch zweifelhaft, ob im Falle der Zulässigkeit einer derartigen Analogie dafür das vom Landgericht angenommene Bedürfnis bestehen würde. Das käme nur in Frage, wenn das landgericht mit Recht aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts folgern könnte, dass ein gegen Geschwister des geschiedenen Ehegatten begaigener Diebstahl nach § 247 Abs 1 StGB nur auf Antrag zu verfolgen sei. Das von der Strafkammer ar.geführte, in RGSt 34, 418 abgedruckte Urteil des IV. Strafserats bejaht die Strafbarkeit des Geschlechtsverkehrs mit der Stieftochter des Täters aus § 173 Abs 2 StGB a,.F., auch wenn er nach der Scheidung der Ehe mit deren Mutter stattgefunden nat. Dabei tritt das Reichsgericht ausdrücklich früheren Urteilen seines I. und II. Strafsenats darin bei, dass "das Strafgesetz in der hier fraglichen Hinsicht aus sich selbst zu erklären" ist, Daraus ergibt sich, dass die Fortdauer der Angehörigeneigenschaft im Sinne des § 247 Abs 1 StGB nicht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu $_ 173, StGB bejaht werden kann; dies um so weniger, als das %. Strafrechtsänderungsgesetz den § 173 Abs 2 StGB gerade in diesem Punkte abweichend von der bisherigen Rechtsprechung neu gefasst hat, Auch der Hinweis des Tandgerichts au? § 1590 Abs 2 BGB und § 52 Abs 1 Nr 2 StPO geht fehl; gerade RGSt 34, 418 hat bereits auf Art 33 EGBGB und die Motive zu dieser Vorschrift hingewiesen und daraus herge-- leitet, dass das Strafgesetzbuch zu den Gesetzen gehört,
die die Begriffe der Verwandtschaft und Schwägerschaft
nit selbständigem Inhalt anzuwenden beabsichtigen. Daran
hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung festgehalten (RGSt 60, 2465 62, 114).
Zu § 247 Abs 1 StGB hat das Reichsgericht nur ausgesprocher, dass das Schwägerschaftsverhältnis den Tod
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des diese Beziehung vermittelnden Ehegatten überdauert (RGSt 5, 200)- Auch daraus ist nicht ohne weiteres zu folgern, dass der Diebstahl gegen einen früheren Schwager nur auf Antrag zu verfolgen ist, wenn die Ehe des Täters, die dieses Schwägerschaftsverhältnis begründete, zur Zeit der Tat rechtskräftig geschieden war. Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es hier nicht, weil. jedenfalls der Diebstahl zum Nachteil des geschiedenen fhegatten des Täters nach dem klaren Sinn des § 247 StGB von Amts wegen zu verfolgen ist.
Die Einstellung des Verfahrens beruht somit auf einer Verletzung sachlichen Rechts; das Urteil muss daher aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr.Dotterweich Werner Dr,Arndt Menges Hoepner