Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 17.05.1955 – 5 StR 704/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
7:
5 StR 704/54 2 106 09,
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bauindustriellen Herbert 7 ED aus cp, geboren am EEE 1900 in BEE Ruslana),
wegen Verleitung zum Meineid u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schnidt Bundesriohter‘ Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EB dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizöcbersekretär EEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15.Juli 1954 insoweit aufgehcben, als der Angeklagte dauernd für unfähig erklärt worden ist, als Zeuge {der Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Diese Anordnung entfällt.
Im übrigen wird die Revision verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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2.
Gründesz
Das handgericht hat den Angeklagten. wegen verleitung zum Meineid, wegen Untreue in fünf Fällen .und . wegen Betruges in einen Fall zu einer Gesamtstrafe von | einem Jahr sechs Honaten Gefängnis und zu fünf Geldstrafen verurteilt. Außerdem hat es ihn für. dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen’ zu werden, ihm auch auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, als Finanzberater oder Finanzmakler tätig zu sein.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Straf- ‚rechts. Der Vortrag der Revision ist zum größten Teil ‚unbeachtli.ch, weil sie die Feststellungen: der Strafkammer und deren Beweiswürdigung angreift. Im übrigen ist das’ Rechtsmittel im allg&meinen offensichtlich unbegründet, insbesondere ergeben die Urteilsgründe "im Gegensatz. zur ‚Auffassung der Revision ausreichend, daß. der Angeklagte den Treubruchstatbestand des. 5 266. ‚StGB erfüllt hat.
Unabhängig von den Ausführungen der Revision war nur zu beachten: Der Angeklagte hat die Verleitung zum Meineid iu Januar 1953 begangen. Zu ‘dieser Zeit galt noch die alte Fassung des § 159 StGB, nach der die Vorschriften über die Bestrafung der erfolglosen Anstiftung und anderer Vorbereitungshandlungen bei Verbrechen (§ 49a) entsprechend für alle Fälle der falschen uneidlichen Aussage, des Meineids und der wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt gelten. Hiernach fiel auch die erfolglose Anstiftung zum Meineid unter § 159 StGB, für den in 8 161 Abs 2 StGB hinsichtlich
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der Nebenstrafen eine Sonderregelung gegenüber dem Meineid nach § 154 StGB getroffen ist. In § 161 Abs 2 StGB ist nämlich bestimmt, daß im Falle des § 159 StGB, wenn - wie hier - eine Gefängnisstrafe verhängt wird, Ehrverlust zulässig ist. Die weitere nur in § 161 Abs 1 StGB behandelte Maßnahme der Aberkennung der Eidesfähigkeit ist jedoch nicht zulässig (vgl hierzu BGHSt 1,241/2447).
Nach der gemäß Strafrechtsbereinigungsgesetz vom 4.August 1953 am 1.0Oktober 1953 in Kraft getretenen Fassung des § 159 StGB ist dieser auf die falsche uneidliche Aussage und die wiesentläche Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt beschränkt. Ob hieraus zu schließen ist . daß nunmehr in einem Falle, wie dem vorliegenden, auf Aberkennung der Eidesfähigkeit erkannt werden kann, braucht nicht entschieden zu werden. Für diesen Fall gilt gemäß § 2 Abs 2 StGB die alte, für den Angeklagten mildere Fassung des § 159 StGB.
Ein Anlaß, gemäß § 473 Abs 1 Satz 2 StPO die Gebühr für die Revisionsinstanz zu ermäßigen, war nicht vorhanden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrages des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siemer Börker