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BGH Entscheidung vom 17.05.1955 – 2 StR 90/55

2. Strafsenat

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Für das Nachschlagewerk! 2 2 58 0 18 Nicht für die Amtliche Sammlung!

Gesetzs Stpo §§ 252, 52

Rechtssatzs Das Verwertungsverbot des § 252 StPO untersagt nicht die Vernehmung eines Polizeibeamten über die palizeiliche Aussage des Angeklagten “n selbst, wenn diesem dsmals die Aussage eines nicht ” gemäss § 52 Abs 2 StPO belehrten Zeugen vorgehalten worden ist. ER

Aktenzeichens 2 StR 90/55 Urteil des BGH vom 17. Mai 1955 LG Aachen

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2_StR 90/55

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

die Putzfrau Wilhelmine Mm En zev. TE aus AG, geboren am GENE 1904 in Leu Kr.

Jülich, wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17, Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Werner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Arndt Bundesrichter Dr.Schalscha Bundesrichter Dr.Menges

Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr Kim» bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 7. Dezember 1954 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

.2- gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei nach § 181 Abs 1 Nr 2 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts, Sie ist nicht begründet.

I, Verfahrensrügen

l- Am 8. September 1954 hatten die Kriminalsekretärinven WA und KEEE die am 14. März 1943 geborene Tochter der Angeklagten, Eva Mile, als Zeugin zu den gegen sie erhobenen Beschuldigungen polizeilich vernommen. Dabei hatten sie das Kind nicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 Abs 1 Nr 3 StPO hingewiesen. In der Haupt - verhandlung verweigerte Eva MB ihre Aussage; daraufhin wurden die beiden Kriminalsekretärinnen nur über die näheren Umstände der polizeilichen Vernehmung der Angeklagten und ihre Erfahrungen daßei als Zeugen vernommen. Der Angeklagten war aber vor ihrer polizeilichen Vernehmung u:a: auch die polizeiliche Aussage ihrer Tochter Eva bekanntgegeben worden. Die Revision meint, deswegen sei äurch die Vernehmung der Kriminalbeamtinnen in der Hauptverhandlung indirekt auch die Aussage der Tochter verwertet worden; das sei gesetzlich unzulässig. Das ist nicht richtig. Der Bundesgerichtshof hat zwar, abweichend von der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinnzusammenhang des § 252 StPO hergeleitet, dass diese Vorschrift nicht nur die Verlesung der früheren Aussage eines Zeugen verbietet, der in der Hauptverhandlung seine Aussage verweigert hat, sondern auch die Verwertung jener früheren Aussage, wenn sie bei einer polizeilichen Vernehmung gemacht worden

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ist (BGHSt 2, 99). Schon hier wird aber darauf hingewiesen, dass der Umfang dieses Verwertungsverbotes sich aus seiner Stellung im Gesamtaufbau des Strafverfahrensrechts, insbe-

sondere auch daraus ergibt, dass § 252 StPO den Ausgleich \ zwischen zwei Verfahrensgrundsätzen bezweckt, die sich nicht restlos miteinander vereinen lassen, nämlich dem der Wahrheitserforschung unter Verwendung aller verfügbaren Beweismittel und dem der Begrenzung des Zeugniszwangs zu Gunsten solcher Personen, die wegen ihrer persönlichen

Nähe zur Sache in einen Widerstreit der Pflichten kommen könnten, Dem Wertverhältnis dieser beiden widerstreitenden Interessen entspricht es, dass das lebenswichtige Bedürfris der Rechtsgemeinschaft nach wahrheitsgemässer Aufklärung, nach Verfolgung und gerechter Ahndung von Straftaten nicht weiter zurückzutreten braucht, als es die schutzwürdigen Interessen des weigerungsberechtigten Zeugen verlangen

(aa0 S 105). Deswegen hat hier mit Recht das Jandgericht von einer Vernehmung der beiden Kriminalbeamtinnen über die vor ihnen gemachten Aussagen der Tochter der Angeklagten abgesehen, um sie bei der Gesamtwürdigung der erhobenen $ Beweismittel nicht mitzuverwerten, Das Verwertungsverbot des § 252 StPO geht aber nicht so weit, nun auch die Ver- i nehmung eines Polizeibeamten über die polizeiliche Aussage , des Angeklagten selbst deswegen auszuschliessen, weil diesem damals die Aussage eines Zeugen vorgehalten worden ist, der über sein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht nicht belehrt worden war. Die innere Belastung, vor der die in § 252 StPO genannten Personen durch das Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden sollen, kann dadurch entstehen, dass ihre Aussage bei der Beweiswürdigung des Cerichts mitberücksichtigt wird, so dass auf ihr die Überzeugung des Tatrichters von der Schuld des Angeklagten mit beruht. Das ist hier nicht der Fall. In dem hier in Betracht kommendeä

DE E52

LOB

Unfange beruht das Urteil der Strafkammer auf den Aussagen der Kriminalbeamtinnen über die frühere Einlassung der Angeklagten. Wenn etwa nur die ihr vorgehaltene polizeiliche Aussage ihrer Tochter die Angeklagte damals veranlasst haben sollte, wahrheitsgemäss Tatsachen zuzugeben, die sie sonst abgeleugnet haben würde und die jetzt zu ihrer Verurteilung beigetragen haben, so gehören die Vorwürfe, die deswegen vielleicht die Angeklagte der Zeugin oder diese sich selbst machen könnte, nicht zu den seelischen Belastungen, die nach dem Sinn und Zweck des § 252 StPO so beachtlich wären, dass davor das Interesse der Allgemeinheit an gerechter Sühne strafbaren Unrechts zurücktreten müsste,

2. Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift, dass die Zeuginnen Kein und WÄRE vor ihrer Vernebmung gemäss § 57 StPO belehrt worden sind.

3. Die Aufklärungsrüg® ist unzulässig, weil sie nicht angibt, mit Hilfe welcher Beweismittel das Gericht hätte aufklären sollen, ob die Angeklagte erblich belastet und daher ganz oder vermindert zurechnungsfähig sei (BGHSt 2, 168).

II- Die Ausführungen der Revision ur Sachrüge greifen nur die Beweiswürdigung des Tatrichters an und versuchen, an deren Stelle ihre eigene zu setzen. Sie sind daher unzulässig.

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Auch die auf die allgemeine Sachrüge hin vorgenommene! Prüfung des Urteils ergab keine Rechtsfehler zum Nachtei] der Angeklagten. n

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Daher ist die Revision zu verwerfen.

Werner Dr.Arnädt Dr.Schalscha

Menges Hoepner