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BGH Entscheidung vom 26.06.1958 – 5 StR 223/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Rohrlegerhelfer Herbert S gun aus BP, dort geboren an EB 1920,
wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Juni 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestelltcn
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10.Februar 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt.
Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
Einer Erörterung bedarf nur die Rüge, die Strafkammer habe das polizeiliche Protokoll über die Vernehmung des Angeklagten bei der Urteilsfindung benutzt.
Weder das Urteil noch die Sitzungsniederschrift ergeben ausreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung des Angeklagten.
Nach der Sitzungmiederschrift ist dem Angeklagten seine polizeiliche Vernehmung vorgehalten und auszugsweise verlesen worden.
Ein solcher Vorhalt und eine solche Verlesung waren zulässig, um eine Erklärung des Angeklagten darüber herbeizuführen, ob er die polizeiliche Aussage gemacht und was er im einzelnen gesagt habe. Daß die Strafkammer das polizeiliche Protokoll selbst und nicht die Erklärung, die der Angeklagte dazu in der Hauptverhandlung abgegeben hat, der Urteilsfindung zugrunde gelegt hätte, 1ä8t sich dem Urteil nicht entnehmen.
II. Die Sachrüge hat Erfolg.
1. Ostern 1957 war die 13jährige Karin KB, die Stieftochter des Angeklagten, bet ihm und seiner Ehefrau zu Besuch, Sie schlief in einem Bett mit dem Angeklagten und ihrer Mutter, und zwar zwischen beiden. Nach dem Einschlafen rückte das Mädchen enger an den Angeklagten
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heran, der seinerscits schon eingeschlafen war, und gcriet mit eincm Bein zwischen seine Beine. Bei dem ingcklagten machte sich daraufhin infolgc der körperlichen Berührung einc aufwallende geschlechtliche Erregung bemerkbar. Er begann an dem nackten Geschlechtsteil der Karin zu spielen, führte ihre Hand an sein Glied und ließ sie an diesen onanieren. Schließlich führte er sein erregtes Glied zwischen die Schenkel des Kindes an dessen nackten Geschlechtsteil, ohne es jedoch in die Scheide einzuführen, und übte auf diese Weise in Form des Schenkelverkehrs beischlafsähnliche Bewegungen aus, bis es bei ihm zum Samenerguß kam.
Die Strafkammer hält dio Einlassung des Angeklagten, er habe die sexuellen Handlungen im Traum oder Halbschlaf vorgenommen, und es habe ihm deshalb am Vorsatz gefehlt, für widerlegt. Sie hält den Angeklagten auch mindestens in der letzten Phasc der Handlungen für voll zurechnungsfähig.
2. Die Strafkammer kommt unter anderem deshalb zu diesem Ergebnis, weil der Angeklagte die Vorkommnisse bei seiner polizeilichen Vernehmung sieben Monate nach der Tat eingehend geschildert habe, also eine volle Erinnerung an die Vorgänge gehabt habe, während Traumerlebnisse schon innerhalb weniger Stunden oder Tage zu verblassen und aus dem Erinnerungsvermögen zu verschwinden pflegten,
Diese Ausführungen ermöglichen es dem Revisionsgericht nicht, zuverlässig zu prüfen, ob die Strafkammer dabei von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Es bedarf vielmehr näherer Darlegungen darüber, welche Einzelheiten der Angeklagte bei der Polizei angegeben. hat, ob er sie von sich aus oder auf Vorhalt angegeben hat, und ob er etwaige ihm vorgehaltene Einzelheiten als seiner Erinnerung entsprechend bestätigt oder nur mit Rücksicht auf sein Traumerlebnis als möglich bezeichnet nat.
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Derartiger ıngaben bedurfte es auch mit Rücksicht auf die (Ua S.5) wicdergsgebenc Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, "cr müsse dic Handlungen im Traum vorgenommen haben".
Es empfichlt sich, hicrüber den Polizeibcamten als Zeugen zu hörcn, der den Angeklagten vernommen hat. Dafür, daß dies zulässig ist, auch wenn dem Angeklagten Lussagen dcs Kindes vorgchalten worden sind, das später scine „ussage verweigert hat, verglciche BGH 2 StR 90/55 vom 17.Mai 1955 (IM Nr.9 zu § 252 StPO). Wenn auch der Polizeibeamte in cinem solchen Fall nicht über die Zussagen des Kindes mit dem Ziel vernommen werden darf, dessen Aussagen auf diesem Jege zu verwerten, so darf er doch darüber vernommen werden, ob und in welcher Weise dem „ngeklagten die Aussagen des Kindes vorgehalten worden sind, und ob er sie als seiner Erinnerung entsprechend oder nur als möglicherweise richtig bestätigt hat.
3. Wenn die Strafkammer wieder zu dem Ergebnis kommt, daß während eines Teils der Handlungen der Angeklagte vermindert zurechnungsfähig und nur während eines anderen Teils voll zurechnungsfähig war, so empfiehlt es sich, im einzelnen anzugeben, wclche Handlungen der Ingeklagte im Zustande voller Zurechnungsfähigkcit begangen hat.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt