Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 16.05.1955 – 3 StR 350/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
den Kraftfahrer und Musiker Alexander S
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
aus
zur Zeit in ı Untersuchungshaft,
wegen Mißbrauch zum Beischlaf “2 176 Mr 2- sn)
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshots in der Sitzung
vom m 3. Novonbor 1955, an der teilgenommen haben: .
für Recht erkannte
umird,
2 göngtepräelsänt Glanzmann
Bundesrichter Dr. Koeniger
Die Revision des’ Angeklagten gegen das Urteil des ‚Landgerichts in Duisburg vom 16. Mai 1955 wird verworfen.
als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Jagusch =
" Bundesrichter Maaß hen Bundesrichter Dr. Wiefels Be
als beisitzende Richter, oo Oberstaatsanwalt DB in der. Verhandlung,
Bundesanwalt «EB bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
u Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst I me
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
‚Die. seit dem 17. Mai 1955. 'erlittene Untersuchungshaft soweit sie 3 Monate übersteigt, auf die Strafe
"angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
1. Schuldspruch.
a) Hinsichtlich der ersten Mißhandlung der Frau MD stellt das Landgericht fest: Der Angeklagte war unmittelbar vor dieser Tat erheblich angetrunken, dadurch allein war seine Verantwortlichkeit jedoch nur eingeschränkt (§ 51 Abs 2 StGB). Der Vorwurf, ein Kindesmörder zu sein, versetzte ihn in diesem Zustand in so starke Erregung, daß die Möglichkeit völliger Zurechnungsunfähigkeit von da.ab nicht auszuschlie-Ben ist. Daher konnte. der Angeklagte insoweit weder wegen gefährlicher Körperverletzung noch wegen einer Rauschtat (§ 330 a StGB). verurteilt werden.
b) Der Schuldspruch wegen des nun zeitlich folgenden Mißbrauchs zum Beischlaf "in Tateinheit" mi; Körperverletzung
beruht auf der Feststellung, nach dem Eingreifen der Wirtschaf-
terin DB und anderer Beteiligter sei die starke Erre-. gung des Angeklagten "fast vollständig" abgeklungen., Ein Erregungszustand habe nunmehr "nicht mehr vorgelegen". Er habe ‚mit den Frauen das Zimmer der Frau 1 verlassen, "sich , auch vernünftig und sachlich mit ihnen unterhalten" und ehren- | wörtlich versprochen, Frau vg jetzt in Ruhe zu lassen. ‚Auch nach Meinung des ärztlichen Sachverständigen, die der Ansicht der Strafkammer entspricht, habe "der verbleibende geringe Rest seiner Erregung keine zusätzliche Verringerung seiner ‚Zurechnungsfähigkeit zur Folge gehabt",
Diese Feststellungen beanstandet die Revision ohne Erfolg.‘
Sie macht geltend, die Erregung des Angeklagten müsse unterdrückt angedauert haben, wie daraus hervorgehe, daß er
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trotz seines Versprechens alsbald wieder bei Frau “RD eindrang und sie weiter mißhandelte. Mindestens aber ergebe die dann aufgetretene geschlechtliche Erregung, die das Urteil feststellt, in Verbindung mit dem Alkoholzustand wiederum die völlige Unverantwortlichkeit des Angeklagten.
Dabei übersieht die Revision, daß die Strafkammer diesen Sachablauf untersucht und in unangreifbarer Weise, wenn auch ohne ausführliche Begründung, beurteilt hat. Alleräings hat der Angeklagte die Frau VB: nachaen Frau Bi _] weggegangen- war, weiter mißhandelt. Ob aber die ‚Erregung, die ihn dabei beherrschte, ‚noch so erheblich war, daß sie zusammen mit dem Alkoholgenuß seine Verantwortlichkeit wiederum oder noch imier ausschloß, ist Tatfrage und ohne ersichtlichen Rechtsirrtum verneint worden. Dasselbe gilt auch. für die dann einsetzende geschlechtliche Erregung, eine häufige Folge unver-
nünftigen Alkoholgenusses. Im ganzen genomuen zeigt das Urteil, ‚daB die Strafkamner die für den Schuldspruch insoweit: wesent-
lichen rechtlichen Gesichtspunkte richtig erkannt und ZU- treffend angewandt hat. . wu;
e) Die Tatbestände des Mißbrauchs zum Beischlaf und der Körperverletzung sind jedoch in Tatmehrheit, nicht in Tateinheit verletzt. Der Angeklagte. hat die Frau v> zunächst mißhan-
j delt. Daß er sie bei Ausübung des Beischlafs während ihrer
Besinnungs- und Willenlosigkeit noch weiter im Sinne des § 223 StGB
‚mißhandelte, ergeben die Feststellungen nicht. Es ist keine Hand- "lung gemäß § 73 StGB festgestellt, die zugleich ein Tatbestandsmerkmal der Körperverletzung und des Verbrechens gegen 8 176 Nr 2
StGB erfüllt. Die "natürliche Betrachtung" des Vorgangs, auf die sich das Landgericht beruft, ist in einem Falle wie dem vorliegenden zur Ermittlung des. rechtlichen Zusammentreffens mehrerer
Straftaten ungeeignet, weil sie den rechtlichen Voraussetzungen
der Tateinheit und Tatmehrheit nicht gerecht werden kann. Der Rechtsverstoß beschwert jedoch den Angeklagten nicht, der allein
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Revision eingelegt hat,
die Rüge der Verletzung der Vorschrift, des_$_ 244_AD8, 4 St20 durch Nichteinholung eines Obergutachtens erhebt, ist sie offensichtlich unbegründet, Hinsichtlich der Verfahrensrüge genügt die Revisionsbegründung nicht den Anforderungen des § 344 Abs 2 StPO. Der Umstand allein, daß ein Sachverständiger seine Meinung in der Hauptverhandlung noch nach Anhörung der. Beweisaufnahme ändert, zwingt das Gericht jedenfalls dann nicht zur Anhörung eines weiteren Gutachters, wenn der Sachverständige seine neue Meinung überzeugend begründet und die Sachlage nicht ungewöhnlich schwierig ist. b
Die irrige Annahme von Tateinheit statt von _Tatmehrheit kann den Strafausspruch nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben.
Glanzmann Koeniger dJagusch
- Maaß Dr.Wiefels