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BGH Entscheidung vom 12.05.1955 – 5 StR 655/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Das nach § 55 WI entscheidende Amtsgericht muß einen Bescheid der Vermaltungsbehörä® , durch den diese gewäß § 49 wiste 1952 8 8 wistG 1954) die Abführung eines Mehrerlöses an die Landeskasse® ange ;ränet hat, auch dann aufheben, wenn der Betrrffene erst nach Eriaß des AbführungsbescheideP den Mehrerlös auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung an den Geschädigten zurück

Für das Nachschlagewerk! 7?

für die Amtliche Sammlung! m 2 16 09 6 Gesetz: wiste 1952 § 49 wiste 1954 § 85 owie § 55

Rechtssatz: Das nach § 55 WI entscheidende Amtsgericht muß einen Bescheid der Vermaltungsbehörä® , durch den diese gewäß § 49 wiste 1952

8 8 wistG 1954) die Abführung eines Mehrerlöses an die Landeskasse® ange ;ränet hat, auch dann aufheben, wenn der Betrrffene erst nach Eriaß des AbführungsbescheideP den Mehrerlös auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung an den Geschädigten zurück-

Aktenzeichen: 5 StR 655/54 AG Berlin-Tiergarten Beschl. 4» BGH vom 12.Mai 1955 Gemäß 88 556 Abs 5 owWiG, j 121 Abs 2 GVG

vorgelegt durch KG Berlin-West

StR_655/54

Beschluß

In der Bußgeldsache gegen

die Na> REM ıc: ir Po, DAHER: x: c.2c 5

wegen Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen des Preisrechts

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtsh:fs in der sitzung vom 12.Mai 1955 auf Vorlage des Kammergerichts in Berlin nach Anhörung des Oberbundesanwalts beschlossen;

Das nach § 55 OWiG entscheidende Amtsgericht muß einen Bescheid der Verwaltungsbehörde, durch den diese gemäß § 49 wistG 1952 (§ 8 WiStG 1954) die Abführung eines Mehrerlöses an die Landeskasse angeordnet hat, auch dann aufheben, wenn der Betroffene erst nach Erlaß des Abführungsbescheides den Mehrerlös auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung an den Geschädigten zurückerstattet hat.

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Gründe§

Die Verwaltungsbehörde hat durch Bescheid vom .18.3,1953 gegen den Betroffenen gemäß den §§ 18, 49, 51, 52 WistG 1952 die Abführung eines Mehrerlöses an das Land Berlin angeordnet. Auf den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht den Abführungsbescheid aufgehoben, weil der Betroffene inzwischen den Mehrerlös dem Berechtigten zurückerstattet hat.Das Ss ümergericht ‚beabsichtigt, die von der Verwaltungsbehörde erhobene Rechtsbeschwerde zu verwerfen. Es ist der Auffassung, daß das Amtsgericht die nach dem Erlaß des Abführungstescheides erfolgte Rückerstattung zu Recht berücksichtigt habe. Es sieht sich jedech an . dieser Entscheidung äurch den Beschluß des 016 (elle vom 30.12.1953 - Ws (B) 63/53 - (Nds Rpfi 1954,31) gehindert, in dem die Rechtsansicht vertreten wird, daß für , gie Berücksichtigung einer Rückerstattung des ‚Mehrerlöses Stichtag der Tag des Erlasses des Abführungsbescheides sei.

Das Xemmergericht hat aus diesem Grunde dem Bundesgerichtshof gemäß den §§ 56 Abs 5 OWiG, 121 Abs.2 GVG folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt;

"Muß das nach § 55 OWiG entscheidende Antsgericht die Anordnung, den Mehrerlös an die Landeskasse abzuführen, aufheben (§ 49 wiste 1949/52, § 8 WiStG 1954), wenn der Betroffene erst nach Erlaß des Bußgeldbescheides den Mehrerlös auf Grund einer rechtlichen Verpflich-

“ tung an den Geschädigten abgeführt hat?"

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt. Die vorgelegte Rechtsfrage wirä bejaht.

Die sachlichrechtlichen Voraussetzungen der Abführungsanoränung ergeben sich aus § 49 wistG 1952 (§ 8 wiStG 1954).

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Er bestimmt, daß die Abführung des Mehrerlöses an das Land anzuordnen ist, soweit der Betroffene ihn nicht auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung an den Geschädigten zurückerstattet hat. Ist das geschehen, so darf die Abführung des Mehrerlöses nicht angeordnet werden.

Hieraus folgt, daß die Verwaltungsbehörde und, falls der Betroffene Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt, das Amtsgericht prüfen müssen, ob eine Rückerstattung an den Geschädigten erfolgt ist und, falls das zutrifft, ob eine rechtliche Verpflichtung hierzu bestand. Das verkennt auch das 0I& Celle nicht. Es meint aber, daß die Prüfungspflicht auf die Fälle beschränkt sei, in denen die Rückerstattung bereits vor dem Erlaß des Abführungsbescheides stattgefunden hat. Dem kann nicht gefolgt werden.

Nach § 55 Abs 2 OWiG gelten für das Verfahren vor den Amtsgericht sinngenäß die Vorschriften der Strafprozeßoränung über das Beschwerdeverfahren. Es ist aber anerkannten Rechts, daß in diesem Verfahren für die Entscheidung des Gerichts die Sachlage im Zeitpunkte der Beschweräeentscheidung maßgebend ist. Bas gleiche gilt sinngemäß für die Entscheidung des Amtsgerichts über den Abführungsbescheid. Es hat die Sachlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Das hat zur Folge, daß es auch eine erst nach dem Erlaß des Abführungsbescheides erfolgte Rückerstattung berücksichtigen darf und muß.

Nur dann, wenn so verfahren wird, kann der Zweck des Gesetzes erreicht werden, das offensichtlich darauf abzielt, Doppelzahlungen zu vermeiden. Diese Absicht des Gesetzes ergibt sich klar aus § 50 Abs 2 wiStG 1952 (§ 9 Abs 2 WiStG 1954), de? es dem Betroffenen ermöglicht, sogar noch im Vollstreckungsverfahren, und zwar schon vor erfolgter Rückerstattung zu verhindern, daß der Abführungsbescheld zugunsten der Landeskasse vollstreckt wird.Erforderlich und genügend ist hierfür, daß eine rechtskräftige

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Entscheidung vorgelegt wird, in welcher der Rückforderungsanspruch des Geschädigten gegen den Betroffenen festgestellt ist. Dem entspricht es, daß das Amtsgericht im Entscheidungsverfahren/auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung bereits geschehene Rückerstattung in jedem Falle berücksichtigen muß, also auch dann, wenn der Betroffene erst nach Erlaß des Abführungsbeschäides zurückerstattet hat.

Was das OLG Celle demgegenüber geltend macht, überzeugt nicht. Es ist zwar richtig, daß der Betroffene es weitgehend in der Hand hat, durch Rückerstattung des Mehrerlöses an den Geschädigten die Verwaltungsbehörde und das Amtsgericht zur Prüfung einer oft "unklaren und schwer überprüfbaren" Rechtslage zu zwingen. Das liegt aber in den Fällen, in denen der Betroffene den Mehrerlös dem Geschädigten erst nach dem Erlaß des. Abführungsbescheides ‚erstattet, nicht anders als bei einer bereits vor diesen Zeitpunkt erfolgten Rückerstattung.

Dem OLG Celle.kann auch nicht zugegeben werden, daß es nach § 50 WiSt@G 1952 (§ 9 WiStG 1954) schlechthin in das Ermessen der Verwaltungsbehörde und des Amtsgerichts gestellt sei, ob sie sich der Zufgabe einer solchen Prüfung unterziehen oder diese dem Zivilrechtswege überlassen wollen. § 50 Abs 1 WiStG 1952 (§ 9 Abs 1 WiStG 1954) bestimmt, daß auf Antrag des Geschädigten statt der Abführung des Mehrerlöses an das Land die Rückerstattung an ihn angeordnet werden kann, wenn sein Rückforderungsanspruch gegen den Betroffenen als begründet erachtet wird. Ob eine solche Ancrdnung ergeht, ist, wie das Wort "kann" ergibt, allerdings dem Ermessen der Verwaltungsbehörde und des Amtsgerichts überlassen. Das gilt aber nur für die Fälle, in denen der Betroffene den Mehrerlös ncch nicht an den Geschädigten zurückerstattet hat und dieser durch einen entsprechenden Antrag zu erkennen gibt, daB er Rückforderung begehrt. Auf die Fälle bereits erfolgter Rück-

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erstattung kann die Vorschrift nicht bezogen werden.

Abs 1 findet seine natürliche Ergänzung in Abs 2. Wird nämlich trotz des erwähnten Antrages des Geschädigten oder, weil ein solcher Antrag nicht gestellt worden ist, die Abführung des Mehrerlöses an das Land angeordnet und damit die Prüfung der Frage, ob eine rechtliche Ver- -pflichtung zur Rücksterstattung an den Geschädigten besteht, dem Zivilrechtswege iberlassen, s° kann der Betroffene, wie bereits erwähnt, falls im Zivilrechtswege rechtskräftig seine Verpflichtung zur Rückerstattung an den Geschädigten festgestellt worden ist, durch Vorlegung dieser Entscheidung verhindern, daß der Abführungsbescheid zugunsten der Landeskasse vi.llstreokt wird (§§ 50 Abs 2 wiStG 1952, 9 Abs 2 WiStG 1954). Aus diesem Grunde kann es für die Fälle noch nicht geschehener Rückerstattung dem Ermessen der Verwaltungsbehörde und des Amtsgerichts überlassen bleiben, ob sie die Frage nach der rechtlichen Verpflichtung zur Rückerstattung selbst prüfen oder ob sie diese Prüfung dem Zivilrechtswege überlassen wollen.

In den Fällen, in denen der Betroffene den Mehrerlös - sei es vor dem Erlaß des Abführungsbescheides, sei es nach diesem Zeitpunkte - schon an den Geschädigten zurückerstattet, hat, liegt es wesentlich anders. Eine Entscheidung. eines Zivilgerichts, die den Rückerstattungsanspruch des Geschädigten feststellt, kann nach erfolgter Rückerstattung in der Regel nicht mehr ergehen, sofern nicht - was die Ausnahme sein wird - der Betroffene nachträglich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung zur Rückerstattung geltend macht und aus diesem Grunde auf Rückzahlung klagt. Hat der Betroffene den Mehrerlös an den Geschädigten bereits zurückerstattet, so muß eine Zahlung®- klage des Geschädigten abgewiesen werden. Sie ist nunmehr unbegründet, weil der Anspruch auf Rückerstattung durch Erfüllung untergegangen ist. Für eine Feststellungsklage fehlt es - abgesehen von dem erwähnten Ausnahmefall - an den Zulässigkeitsvoraussetzungen, nämlich an einem

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Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Die vom OLG Celle vertretene Rechtsansicht würde daher zur Folge haben, daß der Betroffene, um sich die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 50 Abs 2 wiSt@ 1952 (§ 9 Abs 2 wiSt@ 1954) zu erhalten, von einer Rückzahlung an den Geschädigten zunächst absehen müßte. Es müßte in diesen Fällen zuvor ein Zivilrechtsstreit über einen Anspruch durchgeführt werden,über dessen Bestehen sich beide Streitparteien einig sind und den eine von ihnen, nämlich der Schuldner, auch erfüllen will und xann. Daß des nicht Rechtens ist, liegt auf der Hand.

Hieraus folgt, daß das Amtsgericht in allen Fällen, in denen der Betroi’fene - sei es vor Erlaß des Abführungsbescheides, sei es nach diesem Zeitpunkte -— den Mehrerlös an den Geschädigten zurückerstattet hat, die Entscheidung darüber, ob eine rechtliche Verpflichtung zur Rückerstattung bestand, nicht dem Zivilrechtswege überlassen darf. Die Verwaltungsbehörde und das Amtsgericht müssen diese Frage selbst prüfen, Falls sie sie bejahen, darf

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eine Abführung des Mehrerlöses an das Land nicht angeordnet werden. Ein bereits ergangener Abführungsbescheid muß aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Dr.Rotberg Schmidt Siemer Schmitt Börker