Gesetze / Wirtschaftsstrafgesetz 1954
WiStrG 1954§ 9 Rückerstattung des Mehrerlöses
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 12.05.1955 – 5 StR 655/54
- OLG Frankfurt am Main, 16.10.2013 – 2 Ss-OWi 470/12
- OLG Köln, 25.07.1997 – Ss 381/97 (B) - 217 B -
- BGH, 12.12.1958 – 1 StR 439/58
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiStrG%201954/9#abs-1 (1) Statt der Abführung kann auf Antrag des Geschädigten die Rückerstattung des Mehrerlöses an ihn angeordnet werden, wenn sein Rückforderungsanspruch gegen den Täter begründet erscheint.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiStrG%201954/9#abs-2 (2) Legt der Täter oder der Geschädigte, nachdem die Abführung des Mehrerlöses angeordnet ist, eine rechtskräftige Entscheidung vor, in welcher der Rückforderungsanspruch gegen den Täter festgestellt ist, so ordnet die Vollstreckungsbehörde an, daß die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses insoweit nicht mehr vollstreckt oder der Geschädigte aus dem bereits abgeführten Mehrerlös befriedigt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiStrG%201954/9#abs-3 (3) Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) sind mit Ausnahme des § 405 Satz 1, § 406a Abs. 3 und § 406c Abs. 2 entsprechend anzuwenden.