Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 25.01.1966 – 5 StR 533/65

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zur Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, wenn die erste der beiden vorausgegangenen Verurteilungen auf Jugendstrafe lautet und jetzt zwei vorsätzliche Taten festgestellt worden sind (vgl. BGHSt 12, 129).

Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: Ja

StGB § 20a Abs. 1 und 2

Zur Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, wenn die erste der beiden vorausgegangenen Verurteilungen auf Jugendstrafe lautet und jetzt zwei vorsätzliche Taten festgestellt worden sind (vgl. BGHSt 12, 129).

BGH, Urt. v. 25. Januar 1966 - 5 StR 533/65 - LG Hamburg

u BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

dort geboren am ED 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchter Notzucht

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung ‘vom 25. Januar 1966, an der beilgenöumen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarsteät als Vorsitzender,

' Bündesrichterin Dr.Koffka "Bundesrichter Siemer -Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting

"als beisitzende Richter,

Oberötaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. > in der Verhandlung,

. Staatsanwalt u bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt WE aus Berlin. \ > als Verteidiger, Just izangestellte «um»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 9.August 1965 ‚ wird verworfen. ..

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des. Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die in dieser Sache nach

dem 9. August 1965 erlittene Untersuchungshaft, '- soweit’sie drei Monate übersteigt, auf ‚die ...strafbe: „angerechnet. en

= Von. Rechts wegen -

letzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist im Ergebnis nicht begründet.-

werden; denn die Feststellungen ergeben, daß Jedenfalls

die Voraussetzungen des § 20a Abs,2 StGB erfüllt sind.

Bei dem Sachverhalt, wie er hier vorliegt, war auch dann

„0 (er Strafschärfungsmöglichkeit des § 20a Gebrauch zu machen, wenn die formalen Voraussetzungen des Abs.1 nicht als gegeben @nzusehen wären, Der Unterschieq zwischen der "ußvorschrift des Abs;1 und der Kannvorschrift des Abs.2 aa0 ist praktisch nicht wesentlich, Auch im Rahmen des Abs.2 wird das Gericht, wenn es den Täter auch sachlich als

.-A-

Strafschärfung absehen (vgl. BGH 4 StR 133/55 vom’ 12. Mai 19555 RG HRR 1941,91).

Für die auf § 42e StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung kommt es nicht darauf an, ob der

von ihr Betroffene nach Abs.1 oder Abs.2 des § 20a StGB

‚at8 gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist.

2% Auch die Einwendungen der Revision gegen die Annahme der sachlichen Voraussetzungen des § 20a StGB haben keinen Erfolg.

Daß der Angeklagte sowohl bei’ dem früheren Notzuchtsversuch Anfang Februar 1963 als auch bei den, jetzigen beiden Notzuchtsversuchen nicht die Gelegenheit zu den Verbrechen gesucht, sondern die sich ihm bietenden Gelegenheiten lediglich ergriffen hat, hinderte das Landgericht nicht, diese Taten gleichwohl als für seinen verbrecherischen Hang typische Symptomtaten zu werten. Die Revision übersieht insoweit die Feststellung des Urteils, daß der jeweilige Entschluß des Angeklagten, diese Gelegenheiten zur Begehung von Sittlichkeitsverbrechen auszunutzen, seiner. ihm wesenseigenen, durch rücksichtslose Aggressivität bestimmten sexuellen Triebhaftigkeit entsprang, die ihn zur Wiederholung derartiger Verbrechen drängt (UA S.20/21).

Daß der Angeklagte infolge seiner geistigen Primitivität zur planvollen Herbeiführung von geeigneten Gelegenheiten außerstande ist, steht seiner Bewertung als Hangtäter nicht entgegen.

Ebensowenig wird seine Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher dadurch ausgeschlossen, daß sein Hang zu Sittlichkeitsverbrechen Jeweils nur unter Alkoholeinfluß zum Durchbruch zu kommen pflegt. Es verträgt sich mit dem Wesen eines Gewohnheitsverbrechers, daß der einem Täter innewohnende Hang auch auf Grund irgendeines äußeren

- 5m

25. Einflusses in Erscheinung tritt, vorausgesetzt nur, daß letzten Endes der innere Hang zum Verbrechen maßgeblich dafür war, daß er die Straftaten verübte (vgl. BGH 5 StR 549/55 vom 20. ‚Dezember 1955 bei Dallinger MDR 1956,143). Das aber hat das Tanägericht für den: Angeklagten ausdrücklich festgestellt. =

3. Die Angriffe der Revision gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung richten sich unzulässigerweise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

:4. Auch im übrigen läßt der Strafausspruch keinen Rechtsfehlen ‚erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrags des. : Generalbundesänwalts.

Sarstedt 0 Koffka Siemer: Schmitt Kersting