Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 19.12.1969 – 4 StR 493/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2119 014
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 493/69 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Invaliden Franz DB ED zu: vEEEEEEEED-EU, geboren am EEE 1900 in vemiiiEEEEED,
wegen Abtreibung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders
Bundesriohter Hürxzthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt 0) bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 5. August 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
-3-
Gründez:z;
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen vollendeter (Fall MED ) und wegen versuchter (Fall NW Abtre :bung zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und drei ihm gehörende Mutterspiegel eingezogen. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachbeschwerde ist zum Schuldspruch unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung in beiden Fällen sowohl zur äußeren als auch zur inneren Tatseite. Insoweit erhebt die Revision auch keine besonderen Einwendungen.
Der Strafausspruch begegnet indessen Bedenken. Der Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers liegen fehlerhafte Erwägungen zugrunde. Die Strafkammer hat die Bestimmung des § 20 a Abs. 3 StGB über die Rückfallverjährung zu eng ausgelegt und deshalb im Fall NW die förmlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB zu Unrecht bejaht, im Fall Wi die Anwendung des § 20 a Abs. 2 StGB jedenfalls fehlerhaft be-
gründet.
Der Angeklagte ist u.a. rechtskräftig verurteilt worden (UA 3):
1. durch Urteil vom 11. April 1951 wegen Abtreibung zu sieben Monaten Gefängnis; durch Urteil vom
13. Juni 1951 wegen Abtreibung zu acht Monaten Gefängnis; durch Urteil vom 29. August 1951 wegen versuchter Abtreibung in zwei Fällen unter Einbeziehung der vorgenannten Strafen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis -— Stra.e verbüßt bis zum 13. Mai 1953 -;
2. durch Urteil vom 5. Dezember 1956 wegen versuchter Abtreibung in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus - rechtskräftig seit “em 16. Mai 1957, Strafe verbüßt bis zum 2. Dezember 1958 -;
3. durch Urteil vom 1. Oktober 1965 wegen einer am 19. Juni 1964 begangenen Abtreibung zu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus - Strafe verbüßt bis zum 13. Juni 1967 —. "
Die Strafkammer hat nicht übersehen, daß zwischen dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 5. Dezember 1956 und der dort abgeurteilten Tat einerseits und der dem Urteil vom 1. Oktober 1965 zugrunde liegenden Straftat andererseits auch bei Berücksichtigung der verbüßten Strafzeit mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Deshalb hat sie auch nach § 20 a Abs. 3 StGB - mit Recht - für die Anwendung des § 20 a Abs. 1 StGB im Fall GB (Tatzeit Mai 1968) die Verurteilung vom 5. Dezember 1956 und für die Anwendung des Absatzes 2 dieser Vorschrift im Fall MED (Tatzeit Juli/August 1965) die dort abgeurteilte Tat außer Betracht gelassen. Stattdessen hat sie im Fall Nassis das Gesamtstrafenurteil vom 29. August 1951 als erste Verurteilung im Sinne des § 20 a Abs. 1 StGB und im Fall mei die in diesem Urteil bestraften Abtreibungshandlungen als Taten im Sinne des § 20 a Abs. 2 StGB herangezogen. Das
war jedoch fehlerhaft. Darf eine frühere Verurteilung in förmlicher Hinsicht nach § 20 a Abs. 3 StGB für die Anwendung des § 20 a Abs. 1 StGB nicht berücksichtigt werden, so gilt dies zwangsläufig auch für alle vorausgegangenen, vorher rechtskräftig geworden n Verurteilungen (vgl. BGH Urteil vom 10. November 1959 - 1 StR 490/59 - bei Pfeiffer/Maul/Schulte § 20 a StGB Bem. 5). Ebenso verhält es sich mit den in den vorausgegangenen Urteilen abgeurteilten Taten in Ansehung des § 20 a Abs. 2 StGB; denn für diese Vorschrift gelten ebenfalls die Bestimmungen des § 20 a Abs. 3 StGB über die Rückfallverjährung (vgl. Urteil des Senats vom 12. Mai 1955 - 4 StR 133/55). Die Verurteilungen in den Jahren 1951 und 1956 und die dort abgeurteilten Taten dürfen daher nicht als Symptontaten gewürdigt, sondern nur im Rahmen der allgemeinen Beurteilung herangezogen werden.
Allerdings erfüllen bei dem Angeklagten die dann noch übrig bleibenden letzten drei Straftaten, nämlich das dem Urteil vom 1. Oktober 1965 zugrunde liegende Verbrechen und die im vorliegenden Verfahren abzuurteilenden beiden Taten die förmlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 2 StGB. Diese Vorschrift knüpft insoweit an geringere Voraussetzungen an als § 20 a Abs. 1 StGB und verlangt lediglich die Begehung von mindestens drei vorsätzlichen und noch verfolgbaren Verbrechen oder Vergehen, und zwar ohne Rücksicht auf die zeitliche Reihenfolge ihrer Begehung und darauf, ob eine oder mehrere von ihnen bereits abgeurteilt sind oder nicht (vgl. RGSt 68, 222, 223; 75, 381, 382;
BGHSt 3, 169, 170; BGH NJW 1964, 115; IK Jagusch 8. Aufl.
8 20a StGB Bem. III 2 a; Schwarz/Dreher 30. Aufl. § 20 a StGB Bem. 2 b). Die Strafe kann dann "bei jeder abzuurteilenden Einzeltat" verschärft werden (§ 20 a Abs. 2 StGB).
Der teilweise abweichenden Auffassung von Schönke/Schröder (14. Aufl. § 20 a StGB Rän. 23, 59), daß eine Strafschärfung nur für die zeitlich dritte Straftat zulässig sei, tritt der Senat mit Rücksicht auf den eindeutigen Wottlaut der Vorschrift nicht bei. Ob indessen die Strafkamner, wenn sie die Rechtslage zutreffend beurteilt hätte, die Einzelstrafen allein wegen der drei letzten Taten des Angeklagten nach § 20 a Abs. 2 StGB verschärft hätte,
kann dem Urteil nicht mit Sicherheit entnommen werden.
Im Fall NE ist die Strafkammer mit der fehlerhaften Annahme der Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB bisher davon ausgegangen, daß sie die Strafe schärfen müsse. Im Fall MB hat sie zwar bereits von ihrem tatrichterlichen Ermessen nach § 20 a Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht, diese Entscheidung aber in erster Linie auf die früheren, weit zurückliegenden Taten des inzwischen 70 Jahre alt gewordenen Angeklagten gestützt, der sich immerhin vor
der am 1. Oktober 1965 abgeurteilten Tat fünfeinhalb Jahre straffrei geführt hat. Bei dieser Sachlage 148t sich jedenfalls nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Strafkammer von einer Strafschärfung abgesehen hätte, wenn sie die förmlichen Voraussetzungen des § 20 a StGB rechtlich zutreffend beurteilt hätte.
Mit der Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe entfällt nach § 76 StGB auch die Entscheidung über die Einziehung, obwohl sie keinen Rechtsfehler erkennen
läßt.
Meyer Börtzler Mayr
Sanders Hürxthal
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