Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 11.05.1955 – 3 StR 517/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2327 026
Im Nanen des Volkes, In der Strafsache
gegen
;,; den Montageschlosser Albert U
er -—y 21 aus u geboren am 9. ED in D>-
z.2%t,. in anderer Sache in Strafhaft.
2.) den Bauhilfsarbeiter Theodor K Ex 2% aus DEp- Te. geboren am @; in DEIN
. 2,2t. in dieser Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22, Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. KRotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Tr, Baldur Bundesrichter Maaß
als beisitzende Richter.
Oberstaatsanwe)t ED
als Vertreter der Bunädesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten CB wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 23, April 1953, auch soweit es den Angeklagten errcrt betrifft.
im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfalle in Tateinheit mit Verwahrungsbruch (§ 133 Abs 1 StGB) verurteilt werden,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Den Angeklagten wird die Untersuchungshaft. die sie in dieser Sache seit dem 24. April 1953 erlit+en haben,
auf die Strafe angerechnet, Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,
Von Rechts wegen
n. 9 % ® * 5 -2- # Gründe : Bi Das Landgericht hat die Angeklagten wegen eines EN
gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfalle
in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch verurteilt. Die tevision des Angeklagten Uhlenbaum hat teilweise Erfolg. BR:
Die Feststellungen tragen die Annahme ei:ıes gewinns'ichtigen Verwahrungsbruches (§ 133 Abs 2 StGB) nicht, D.r Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung BGHSt 1. 389 ausgesprochen. dass unter gewinnsüchtiger By
Absicht im Sinne des § 133 Abs 2 StGB nicht das Streben Y
nach irgendeinem sachlichen Vorteil. zu verstehen sei {so das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung). ji : sondern - wie für §§ 169 und 27 a StGB auch das Reichs- IN gericht annahm - eine Steigerung des Üürwerbssinnes auf * ‚ein ungewöhnliches, ungesundes, sittlich anstössiges
Mass. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. . Die Angeklagten haben geringfügige Geldbeträge - Kuiiiiilis 5,70 DM, UGEEEED 1.30 DM höchstens - erbeutet, Sie können " auch nicht mit erheblichen Summen gerechnet haben. weil erfahrungsgemäss Öffentliche Münzfernsprecher grössere Geldbeträge nicht enthalten. Die Angeklagten haben sich
somit nur eines einfachen Verwahrungsbruches nach § 133
Abs 1 StGB schuldig gemacht. Der Schuldspruch kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO von hier
aus berichtigt werden. Da ausgeschlossen werden kann. m
dass die irrige rechtliche Beurteilung das Strafmass
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beeinflusst hat, bleibt der Strafausspruch bestehen.
Das macht es aber aus Billigkeitsgründen erforderlich,
dem Beschwerdeführer die seit der Urteilsverkündung erlittene Untersuchungshaft in vollem Umfang auf die Strafe anzurechnen, Denn wenn der Strafausspruch aufgehoben worden wäre, hätte der Tatrichter bei der neuen Straffestsetzung dies auch anordnen können und voraussichtlich auch angeordnet, da er bereits in
dem angefochtenen Urteil beiden Angeklagten die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet hat.
Gemäss § 357 StPO war der Schuldspruch hinsichtlich des Mitangeklagten KB. ser die ursprünglich eingelegte Revision bereits am 11. Mai 1955 zurückgenommen hat, in demsel.ben Umfange abzuändern, Billigkeitsgründe führten auch hier dazu. die seit der Urteilsverkündung erlittene Untersuchungshaft anzurech-
nen.
Von der Befugnis des § 473 Abs 1 Satz 3 StPO Gebrauch zu machen, bestand keine Veranlassung.
Notberg Koeniger Busch
Baldus Maaß
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