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BGH Entscheidung vom 10.05.1955 – 5 StR 106/55

5. Strafsenat

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5_ StR 106/55

Im Namen des Vol kes

In der Strafsache gegen

den Hafenarbeiter Hugo G EEE zu: HERREN dort geboren am EEE | 901,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

E 196 045

wegen Blutschande u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Mai 1955, an der teilgenommen habon:

Senatspräsident Dr.R:;tberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sehmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt 3undesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEREED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urtesl des Landgerichts in Hamburg vom 10.Januar 1955 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Ksssen des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von kechts wegen -

Eu en | er B

Gründe;

Der Angeklagte ist "wegen Blutschande in Tateinheit mit Sittenverbrechen in. sechs Fällen" zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Seine Revision gegen dieses Urteil erhebt verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Beanstandungen.

1.) Die Rüge, dem Angeklagten sei zu Unrecht kein Pflichtverteidiger beigeordnet worden, greift durch.

a) Die schriftliche Revisionsbegründung wendet sich in erster Linie zwar nur gegen die angeblich unzureichende Belehrung des Angeklagten über seine Rechte, einen Pflichtverteidiger beantragen zu dürfen (- eine Beschwerde, die fehl geht -). Aus dem gesamten Vorbringen ergibt sich jedoch deutlich, daß auch ganz allgemein die Nichtbeiordnung. selbst gerügt werden sollte. Da. ein Antrag auf Beiordnung nicht gestellt worden ist, kann diese Bemängelung nur im Sinne der Rüge siner Verletzung des § 140: Abs 2 StPO verstanden werden..

b) Insoweit hat sie auch Erfolg.

Wie der erkennende Sena; wiederholt entschieden hat, verlangt die Frage, ob die’ Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, in Strafsachen, die vor dem Landgericht im ersten Rechtszuge verhandelt werden, eine besonders sorgfältige Prüfung (vgl u.a. B6HSt 6,199). Denn hier steht dem Angeklagten nur ein Tatsachenrechtszug zur Verfügung. In solchen Strafsachen darf daher in der Regel lediglich dann von der Bei.:rdnung eines Verteidigers abgesehen werden, wenn das Landgericht allein wegen der Bedeutung der Sache zuständig ist und diese Bedeutung weder in der Schwere der Tat noch in der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage beruht.

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Schon die gesetzliche Strafandrohung hätte de”, Vır= sitzenden nahelegen müssen, in eine Prüfung der Frage einzutreten, ob nicht wegen der "Schwere der Tat" eine Verteidigerbeiordnung gehoten war. Nach § 173 Abs 1 StGB war nämlich von Fornharein damit zu rechnen, daß nur die schwerste Strafart, Zuchthaus, verhängt werden durfte, weil diese Bestimmung eine Zubilligung von mildernden Umständen nicht kennt. Dabei stand nach oben hin ein Strafrahmen bis zu 15 Jahren Zuchthaus zur Verfügung (§§ 174, 14 StGB). Überdies waren dem Angeklagten nicht nur ein, sondern mehrere Vorfälle zur Last gelegt worden, ein Umstand, der sich auch bei Annahme von Fortsetzungszusammenliang straferschwerend auswirken mußte. Das Landgericht hat im Urteil sechs Einzeltaten angenommen und eine Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verhängt.

Es spricht dabei in den Entscheidungsgründen selbst davon, daß dem Angeklagten "die Schwere seiner Taten" eindringlich vor Augen geführt werden müsse. Dann aber hätte es ihm zuvor auch "wegen der- Schwere der Taten" nach § 140 Abs 2 StPO sämtliche Möglichkeiten. einer sachgemäßen Verteidigung verschaffen müssen.

Da nicht abzusehen ist, wie die Entscheidung des Landgerichts ausgefallen wäre, wenn der Angeklagte einen Verteidiger gehabt hätte, mußte das 'angefächtene Urteil in vollem Umfange aufgehoben werden.

2.) Für die neue Hauptverhandlung wird vorsorglich auf folgendes hingewiesen:

Bedenklich sind die bisherigen Ausführungen des Landgerichts zur Straffrage. Im Urteil heißt es unter anderem:

"Strafmildernd konnte zugunsten des Angeklagten ‚nur seine bisherige Unbestraftheit berücksichtigt werden. Alle anderen für das Strafmaß bedeutsamen Umstände sprechen gegen ihn. ..."

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Diese Darlegungen stehen im Widerspruch zu den allgemeinen Feststellungen. Danach war der Angeklagte erst nach dem Tode seiner Ehefrau - möglicherweise durch eine gewisse geschlechtliche Enthaltsamkeit - zu den Taten gekommen, die er nachträglich stets tief bereut hatte. :ufrichtige Reue ist aber im allgemeinen ein für das Strafmaß "bedeutsamer Umstand". Das Urteil spricht also mit Unrecht davon, daß "alle" anderen für das Strafmaß bedeutsamen Umstände dem Angeklagten abträglich seien.

Im übrigen wird sich das Landgericht, wenn es die Einlassung des Angeklagten zu seinen Ungunsten verwerten will (z.B, beim Bewußtsein der Rechtswidrigkeit - vgl UA S 4 -), damit auseinandersetzen müssen, cb es die Einlassung glaubt.

Dr.Rotberg Schmidt Siemer Schnitt Börker