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BGH Entscheidung vom 05.05.1955 – 4 StR 124/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2241 035

lı Namen des Volkes, In der Strafsache gegen

Jen Autonechaniker Alfons N m aus Aw, zeboren am EEE 19353 i. Gem, Xreis Leguumm ’: GENE»,

wegen Beihilfe zur Notzucht u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Haager

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. IE.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ZB

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten ME gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Dezember 1954 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rethtsmittels zu tragen.

Auf die Strafe wird die seit dem 7. Dezember 1954 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen

Die Revision des wegen Beihilfe zur Notzucht und wegen Unfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfsleistung verurteilten Angeklagten Mg hat keinen kirfolg.

Die Ablehnung des Antrags auf Besichtigung der einzelnen Stellen, an denen das Motorrad vor der Vergewaltigung der Anna Kl gehalten hatte, enthält keinen Ermessensmißbrauch (§ 244 Abs 5 StPO). Die Rüge, das Landgericht habe seiner Aufklärungspflicht nicht entsprochen, lässt die erforderliche Angabe vermissen, durch Benutzung welcher Beweismittel eine weitere Zrmittlung hätte versucht werden sollen (BGHSt 2, 168). Was die weithin auf neues Vorbringen gestitzte Revision sonst gegen die Urteilsfeststellungen vorträgt, erschöpft sich in unzulässigen Anzriffen gegen die tatrichterliche Würdigung, die weder Widersprüche, noch Denkfehler oder eine Außerachtlassung allgemeiner Erfahrungssätze hervortreten lässt.

Die - gemäß § 103 JGG übrigens nicht zutreffende - Verfahrensrüge, die als Erstgericht tätig gewordene Jugendkammer sei zur Verhandlung gegen den Beschwerdeführer sachlich nicht zuständig gewesen, ist erst nach Ablauf der Begründungsfrist in der Revisionsverhandlung geltendgemacht worden und daher gemäß § 344 Abs 2 StPO unbeachtlich.

Die Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet.

1.) Die Behauptung der Revision, Kim sei schon in der regelrechten Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit der KW begriffen gewesen, als der Beschwerdeführer dazu kam, widerspricht nicht nur den Urteilsfeststellungen, sondern ist auch unerheblich. Denn Beihilfe kann über die

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VYoilendung der Tat kinaus bis zu ihrer tatsächlichen Beendigung geleistet werden (RGSt 71. 1945 RG JW 1934, 837 Nr 8; HRR 1940 Nr 469; OGHSt 3, 3): Das Landgericht stellt die bewußte und gewollte Förderung der Tat fest, denn der Beschwerdeführer half dem Kililip, indem er die Beine des Mädchens auseinanderschob, um dadurch dem Kim den Geschlechtsverkehr zu ermöglichen oder zu erleichtern

Das tat er, obwohl er aus den Hilferıfen, dem Jammern

und den vergeblichen Befreiungsversuchen des Määchens erkannte, daß Kim sich an dem Mädchen gegen dessen Willen geschlechtlich befriedigen wollte.

2.) Auch die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der Unfallflucht (§ 142 StGB) sind den Urteilsgründen einwandfrei zu entnehmen. Die Revisionsbehauptung, der Beschwerdeführer habe sich vom Unfallorte entfernt, um Hilfe zu holen, widerspricht den Feststellungen; er schlug dem Ki nämlich vor, sie wollten ihre Beteiligung verheimlichen und alles abstreiten, und fuhr dann nach Hause, ohne sich um das Schicksal der Verletzten Ki zu kümmern. Hieraus ergibt sich zugleich auch das Bewußtsein, daß er durch sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hatte, indem er dem bereits erheblich übermüdeten, zu sicherem Fahren nicht mehr fähigen Kiel die Führung des Motorrades überließ und die KB zum Mitfahren veranlasste, obwohl nur Platz für zwei Personen vorhanden war.

3.) Daß der Beschwerdeführer nach § 330 c StGB die Pflicht hatte, dem infolge des Unfalls schwer verletzten, bewußtlos liegen gebliebenen Määchen Hilfe zu leisten, und sich dieser Verpflichtung auch bewußt war, ergibt sich

aus den Jrteilsfeststellungen einwandfrei uni wird selost von der Revision nicht in Frage gezogen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer hiernach gewußt, daß dem Mädchen etwas passiert und Hilfe erforderlich war. Gegen die Fest-

stellung, daß der Beschwerdeführer gleichwohl die Unfallstelle verlassen hat. ohne sich um die Folgen zu küm.aern. kämpft die Revision vergeblich an.

4.) Schließlich lassen auch die Strafzumessungserwägungen keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsmangel erkennen. Insbesondere hält sich die Entziehung der Fahrerlaubnis von Rechtsirrtum frei. Die Vorschrift des § 42 m StGB setzt nicht voraus, daß das Kraftfahrzeug als Werkzeug zur Begehung einer Straftat verwendet worden ist; es genügt vielmehr ein äusserer Zusammenhang zwischen der Führung des Fahrzeugs und der strafbaren Handlung. Dieser war jedenfalls hinsichtlich der Unterlassung der Hilfeleistung und der Unfallflucht gegeben. Die Würdigung des Tatrichters, daß der Angeklagte sich durch seine Taten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch eine allgemeine charakterliche Unzuverlässigkeit, die im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs durch die Straftat offenbar geworden ist, kann nämlich das Tatbestandsmerkmal der Ungeeignetheit erfüllen (BGHSt 5, 179).

Nach alledem war das Rechtsmittel unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen,

Die Anreohnung weiterer Untersuchungshaft enispricht der Billigkeit.

Güde Engels Dr. Augustin Seibert Haager