Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 05.05.1955 – 3 StR 67/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
; £-7 5_StR_ 67/55
2235 012
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Weinküfermeister Valentin KB 2u: Rn: ., geboren am ED 1914 in ro Rho.. ,
wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
u Senatspräsident Glanzmann- | als Vorsitzender, Bündssrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt 0) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, .dJustizangestellter NN» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 22. November 1954 aufgehoben. |
Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staats-
kasse.,
Von Rechts wegen
SEE ner Sul paishann ia ee
Keiner Erörterung bedürfen die Verfahrensrügen, das Landgericht habe, indem es die gegen den Erpresser Nu» ergangenen Urteile nicht verlesen und gleichwohl zur Grundlage seiner Feststellungen gemacht habe, die Vorschriften der §§ 249, 261 StPO und ferner durch die Nichtverlesung dieser Urteile und der eidlichen Aussage des Angeklagten vor dem Schöffengericht vom 28. November 1952 die äufklärungspflicht verletzt. Denn die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils und zur Freisprechung des Angeklagten vom Vorwurf des fahrlässigen Falscheides:
. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte im Strafverfahren gegen WB wegen Erpressung sowohl vor dem Schöffengericht wie vor dem Landgericht in der Berufungsinstanz als Zeuge die Frage, ob er unver- j steuerten Sekt verkauft habe, verneint, und seine Aussage beschworen. Er war jedoch kurz vor der Aussage vor dem: Schöffengericht,. ‚nämlich am 17. November 1952, durch das Hauptzollamt in Wiesbaden wegen des Verkaufes von 352 Flaschen "unversteuerten Traubenschaumweines im Unterwerfungsver- .- fahren mit einer Geldstrafe von 1 500. DM belegt worden. _ Das Landgericht ist auf Grund der Aussagen der Vorsitzenden. des Schöffengerichts und der Berufungsstrafkammer, Amtsgerichtsrat WE und Landgerichtsädirektor Dr. 3 und zufolge der "Urteilsgründe in dem Strafverfahren gegen NM" der Überzeugung, dass die Frage, ob der Angeklagte unversteuerten Sekt verkauft habe, allgemein gestellt und nicht etwa, wie der Angeklagte es verstanden haben will, auf den vom Erpresser Klpbehaupteten Verkauf unversteuerten Sekts an R@ilsbeschränkt gewesen ist. Unter diesen Umständen ist gegen die Annahme, dass der Ange-
klagte eine objektiv unrichtige Aussage beschworen habe, aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
Nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils war dem Angeklagten aber nicht zu widerlegen, dass er geglaubt hat, die Frage sei nicht allgemein gestellt, sondern auf _ den Verkauf an Re beschränkt. Gleichwohl hält das Landgericht ihn der fahrlässigen Tidesverletzung für schuldig, weil er sich bei geringer Wühewaltung hätte sagen müssen, dass seine Aussage falsch verstanden werden und den falschen Eindruck erwecken könne, an der Behauptung des Erpressers 7 sei überhaupt nichts daran. Diese Erwägung trägt. den Schuldspruch nicht.
Den Zusammenhang der Urteilsgründe kann die Über-
zeugung des Tatrichters entnommen werden, dass Min tatsächlich behauptet hatte, der Angeklagte habe an Re unversteuerten Sekt verkauft, und Gass diese Behauptung nicht wahr war. Hatte MB sie aber aufgestellt, und. hatte der Angeklagte, wie der Beurteilung zugrunde zu legen ist, die Frage des Gerichts nur dahin verstanden,
ob er an Rettig unversteuerten Sekt verkauft habe, so hat er sie wahrheitsgemäss beantwortet. Kam es dem Gericht nach der Auffassung des Angeklagten lediglich auf die Beantwortung dieser eingeschränkten Frage an, so war es ohne Bedeutung, ob er jemals an andere Personen unversteuerten Sekt verkauft hatte. Spielte dieser Umstand nach der vom Angeklagten vorausgesetzten Auffassung des Gerichts in der Strafsache gegen NW keine Rolle, so brauchte der Angeklagte keine Erwägungen darüber anzustellen, ob das Landgericht aus seiner Aussage den Schluss ziehen werde, er habe niemals unversteuerten Sekt verkauft.
Eine fahrlässige üidesverletzung käme nur dann in Frage, wenn der Angeklagte infolge mangelhafter geistiger
Sammlung während der Vernehmung die allgemein gestellte Frage des Vorsitzenden fälschlich in dem eingeschränkten Sinne verstanden hätte. Dafür, dass dem so gewesen wäre, ist den Ausführungen des Urteils nichts zu entnehmen. Sie heben hervor, dass die Frage nach den Sektverkäufen "eine zweitrangige" war. Das liegt auf der Hand. Für die Strafbarkeit Lips wegen Erpressung war es ohne Bedeutung,
ob der Angeklagte überhaupt jemals unversteuerten Sekt verkauft hatte. Die Ausnutzung der Kenntnis von einer Verfehlung, um Geld zu erpressen, wird im allgemeinen das Verhalten des Erpressers verwerflicher mächen, als wenn eine solehe Verfehlung aus der Luft gegriffen. wird. Denn eine grundlose Verdächtigung wird, weil sie meist leicht zurückgewiesen werden kann, erheblich geringere bestimmende Kraft haben als die Drohung mit der Anzeige wegen einer tatsächlich begangenen Straftat. Weiter konnte weder der genaue Wortlaut der Frage, noch der Zusammenhang, in dem, und die Umstände, unter denen sie gestellt wurde, geklärt werden. Der festgestellte Sachverhalt bietet somit keine Anhaltspunkte dafür, der Angeklagte habe bei Beobachtung der nach den Umständen gebotenen und ihm nach seinen Fähigkeiten möglichen Sorgfalt erkennen können, dass die Frage nach dem Verkauf unversteuerten Sekts allgemein gestellt und nicht auf Verkäufe an RP beschränkt war. Eine weitere Aufhellung des Sachverhaltes in diesem Punkte ist nach den Ausführungen des Urteils für ausgeschlossen zu erachten. Da mithin der Angeklagte auch bei erneuter Hauptverhandlung des fahrlässigen Falscheides nicht überführt werden kann, ist er freizusprechen.
UL Mn..
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kasse aufzuerlegen. Es bestand auch sonst kein Anlass, von der Befugnis des § 467 Abs 2 StPO Gebrauch zu machen.
Glanzmann Koeniger Busch Jagusch Maaß