Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 03.05.1955 – 2 StR 112/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ystR_ 112/55 2258 000 0
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Ludwig Paul Bernhard aus 5 Krs. TUE, geboren am 1933 in
B bei Ds:
2, den landwirtschaftlichen Gehilfen Georg Hermann F aus SCHE. Krs: CB dort geboren am
1931, wegen Raufhandels
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich
als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter, . Oberstaatsanwalt Dr. Dr. Sim
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Win
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Oldenburg vom 9. November 1954 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen Raufhandels auf Grund folgender Feststellungen zu Gefängnisstrafen von zwölf bezw. fünfzehn Monaten verurteilt:
Am 25. Juli 1954 nahmen die Angeklagten an einen Schützenfest teil. Gegen 21.00 Uhr trafen sie mit dem stark betrunkenen 24-jährigen Arbeiter Ne zusammen. Feb hänselte NEM. Dieser schlug schliesslich mit beiden Armen den neben ihm stehenden Angeklagten ins Gesicht, die dabei unerhebliche Verletzungen erlitten. Fe versetzte darauf Nie einen Faustschlag ins Gesicht, dass er auf Kg zutaumelte; dieser schlug ihn mit voller Wucht an den Kopf, dass er zu Boden fiel. Kurze Zeit darauf verstarb WEB an den Folgen beider Schläge, weil Blutungen im Gehirn eine Gehirnlähmung herbeigeführt hatten. Das war von den Angeklagten weder gewollt noch für sie vorhersehbar.
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie sind unbegründet.
I. Die Verfahrensrügen.
l. Das Schwurgericht hat gemäss § 256 StPO schriftliche Gutachten über die Alkoholbestimmungen verlesen. Die Revi-- sion meint, das sei unzulässig gewesen, weil es sich um Privatgutachten handele.
Die Rüge ist unbegründet. Nach § 256-StPO dürfen Gutachten öffentlicher Behörden verlesen werden. Das lag hier vor. Die Gutachten waren von Obermedizinalrat Dr. Schlirf erstattet. Sie trugen am Kopf die Bezeichnung tObermedizinalrat Dr.med. habil. Schlirf", darunter die Worte "Landes-Hygiene-Institut Oldenburg", jedoch keinen Stempel. Das Landes-Hygiene-
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Institut Oldenburg ist eine dem Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg unterstellte Dienststelle und damit eine öffentliche Behörde (vgl
RGSt 57, 323). Das ziehen die Revisionen nicht in Zweifel. Ihre Behauptung, Dr. Schlirf sei nicht der Leiter dieses Instituts gewesen, ist durch den vorliegenden Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsbezirks Oldenburg widerlegt. Es wäre zwar richtiger gewesen, wenn der Kopf des Gutachtens nur die Dienststelle angegeben hätte, jedoch ist durch den Zusatz "Landes-Hygiene-Institut" und den ausdrücklichen Hinweis im Text auf die Verlesbarkeit nach § 256 StPO genügend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine gutachtliche Äusserung des Instituts selbst handelt. Das Fehlen eines Dienststempels ist dafür ohne Be-
deutung (RGSt 43, 405).
Im übrigen beruht das Urteil keinesfalls auf einer etwaigen unrichtigen Anwendung des § 256 StPO, weil das Schwurgericht den Assistenzarzt Dr. Seidenstücker für den verhinderten Dr. Schlirf zu denselben Fragen als Sachverständigen vernommen hat.
2. Die Revision meint, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es Dr. Schlirf nicht vernommen habe. Das erübrigte sich, weil im Einverständnis aller Beteiligten an seiner Stelle der Assistenzarzt Dr. Seidenstücker vernommen ist. Die Revisionen tragen keine Tatsachen vor, die zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen über diese einfachen Fragen drängten.
3. Die Rüge, das Schwurgericht habe das Urteil ohne Beratung verkündet, ist unbegründet. Denn die eingeholten dienstlichen Äusserungen der beteiligten Berufsrichter, des Staatsanwalts und Urkundsbeamten ergeben, dass das Schwurgericht das Urteil ordnungsmässig beraten hat.
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Es ist unerheblich, dass die Verhandlungsniederschrift darüber nichts enthält, denn die Beratung gehört nicht zu
den in der Niederschrift zu beurkundenden Förmlichkeiten (BGHSt 5, 294). Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Auch die Bemerkungen Fränkels bei IM Nr 5 zu StPO § 274 ergeben nichts anderes.
II. Die Sachrügen.
Das Schwurgericht hat den äusseren und inneren Tatbestand des § 227 StGB fehlerfrei festgestellt. Es nimmt an, dass NEM in Notwehr handelte und mit den Schlägen der Angeklagten eine Schlägerei im Sinne des § 227 StGB begann, nämlich eine in Körperverletzungen ausgeartete Streitigkeit zwischen mindestens drei Personen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Schlag Wiks durch Notwehr gerechtfertigt war, Denn selbst wenn N die Angeklagten rechtswidrig angriff, waren zur Abwehr des schwer betrunkenen Nies derartige heftige Schläge an den Kopf, wie sie die Angeklagten ausführten, nicht erforderlich (R6St 71, 1333; 72, 57). Die Angeklagten haben dabei nach den Feststellungen nicht in "Bestürzung, Furcht oder Schrecken" im Sinne des §§ 53 Abs 3 StGB gehandelt und auf jeden Fall die Grenzen der Notwehr überschritten, so dass ihre Schläge einen rechtswidrigen, "von mehreren gemachten Angriff" im Sinne des § 227 StGB bedeuten und schon damit den Tatbestand erfüllen. Der Angeklagte Fein hatte den Zwischenfall verschuldet, weil er den NEM gehänselt, gereizt und beleidigt hatte. Auch Kb ist nicht ohne sein Verschulden in den Vorfall hineingezogen, wie das Schwurgericht ohne Kechtsfehler festgestellt hat. Sein geringeres Verschulden ist bei der Strafzumessung berücksichtigt. Das Schwurgericht hat auch den § 56 StGB bei § 227 StGB zutreffend nicht an-
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gewandt (BGH MDR 1954, 371). Die Strafzumessung enthält ebenfalls keinen Fehler.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Dr. Schalscha Hoepner