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BGH Entscheidung vom 26.04.1955 – 5 StR 70/55

5. Strafsenat

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ImNanmnen des Volkes

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In der Strafsache gegen

den Handelsvertreter Siegbert B ED :u: Em. geboren an ED 1916 in ram

wegen vorsätzlich falscher Anschuldigung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.April 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE vei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Hamburg vom 26.0ktober 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Lendgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen vorsätzlich falscher Anschuldigung in Tateinheit mit Beleidigung und mit übler Nachrede zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hat dem Verletzten, Staatsanwalt Dr. Ze Veröffentlichungsbefugnis durch Aushang an der Gerichtstafel zuerkannt.

Die Revision des Angeklagten bekämpft dieses Urteil mit der allgemeinen Sachrüge und erhebt weiterhin die Beschwerde, die Vorschrift des § 140 Abs 2: StPO sei verletzt worden.

Die Verfahrensrüge greift durch.

1.) Ihr liegen folgende, vom Angeklagten zutreffend vorgetragenen Tatsachen zugrunde:

a) Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht hatte dieses mit der Begründung abgelehnt, es sei örtlich unzuständig. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft eröffnete das Landgericht am 23.6.1954 das Hauptverfahren vor der Großen Strafkamer, ohne in dem fraglichen Beschluß anzugeben, aus welchem Grunde nicht vor dem Amtsgericht, sondern vor dem Landgericht eröffnet worden sei. j

b) Am 2.Juni 1954 und am 5.Juli 1954 beantragte der Angeklagte die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, weil er nicht in der Lage sei, "den genauen Sachverhalt zu erkennen", Beide Anträge wurden nicht beschieden.

Das erneute Gesuch des Beschwerdeführers vom 16.September 1954 lehnte die Strafkammer durch Beschluß

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vom 20.September 1954 mit folgender Begründung ab:

"Der Antrag des Angeklagten vom 16.September 1954 auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird abgelehnt, weil ein Fall der notwendigen Verteidigung nicht vorliegt, auch wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sachoder Rechtslage die Kitwirkung eines Verteidigers nicht geboten erscheint und im übrigen nicht ersichtlich ist, daß sich der Angeklagte nicht selbst vertreten kann (§ 140 Abs 1 u. 2 StPO)."

2.) Dem Beschluß selbst ist nicht zu entnehmen, ob die Strafkammer die Rechtsbegriffe des § 140 Abs 2 StPO richtig verstanden hat.

Die allgemeine .- tatsächliche und rechtliche -— Lage des Falles, wie sie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, läßt jedoch erkennen, daß der Tatrichter einen grundsätzlich zu strengen Maßstab angelegt hat, der dem Sinn des § 140 Abs 2 StPO nicht gerecht wird. Nur aus diesem. Rechtsirrtum heraus erklärt sich die Annahme, die Sachund Rechtslage gebiete nicht die Mitwirkung eines. Verteidigers. 5

a) Wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat, verlangt die Frage, ob die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, in Strafsachen, die vor dem Landgericht im ersten Rechtszuge verhandelt werden, eine besonders sorgfältige Prüfung (vgl u.a. BGHSt 6,200). Denn hier steht dem Angeklagten nur ein Tatsachenrechtezug zur Verfügung. In solchen Strafsachen darf daher regelmäßig lediglich dann von der Beiordnung eines Verteidigers abgesehen werden, wenn das Jandgericht allein wegen der Bedeutung der Sache zuständig ist und diese Bedeutung weder in der Sciwere der Tat noch in der Schwierigkeit

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der Sach- und Rechtslage beruht

Es mag nun sein, daß hier das Hauptverfahren im wesentlichen deshalb - entgegen dem Antrage der Staatsanwaltschaft - vor dem Landgericht eröffnet worden war, weil der Verletzte im öffentlichen Leben steht (Staatsanwalt). Das wäre gesetzwiädrig; denn bei Vergehen ist die Strafkammer nur zuständig, wenn ein entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft vorliegt (§ 24 GVG), an dem es - wie erwähnt - hier fehlt. Da dem Angeklagten also unter Verletzung des Gesetzes eine Tatsacheninstanz entzogen worden ist, bestand um so mehr Anlaß, die Frage der Verteidigerbeiordnung zenau zu prüfen,

b) Die Einzelunstände des Falles ergeben nun, daß bei entsprechender Prüfung die Bedeutung dieser Sache, die sowokl in der Schwierigkeit der Sachlage als auch in der Schwierigkeit der Bechtslage zu finden ist, zur Beiordnung eines Verteiäigers geführt hätte.

aa) Das angefochtene Urteil beschäftigt sich eingehend mit dem Umstand, daß der Angeklagte dem Staatsanwalt Dr. Ze nit Unrecht ?Pflichtwidrigkeit in einen früheren Strafverfahren vorgeworfen hat. Auf den Gesichtspunkt der Pflichtwidrigkeit kam es für eine sachgemäße Verteidigung des Angeklagten also entscheidend an. Dann aber wäre es erforderlich gewesen, daß er sich über alle hiermit zusammenhängenden Umstände, die allein aus den Vorakten ersichtlich waren, unterrichten konnte. Die Sachlage wurde mithin nicht nur durch die vom An- , geklagten gefertigten Schreiben und die ihm darauf zuteil gewordenen Bescheide bestimat, sondern auch noch durch andere, teilweise nur umständlich herauszufindende Matsachen. Damit allein schon stellt sich der gesamte Verfahrensstoff als schwierig dar, so daß aus diesem Grunde bereits eine Verteidigerbeiordnung geboten war.

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Weiterhin ist noch entscheidend zu berücksichtigen, daß der Angeklagte eine genaue Kenntnis des Sachstandes, d.h. auch der Vorakten, nur mjt Hilfe eines Verteidigers erlangen konnte, Denn nach § 147 StPO steht lediglich dem Verteidiger die Akteneinsicht zu. Bei Anwendung pflichtgemäßen Ermessens hätte der Tatrichter daher dem Angeklagten schon vor der Hauptverhandlung die gleiche Möglichkeit einer Kenntnisnahme verschaffen müssen, wie sic der Anklagevertreter -— und auch der Verletzte - hatten.

bb) Auch die Schwierigkeit der Rechtslage drängte hier zu einer Verteidigerbeioränung.

Denn die Frage nach etwaiger Anwendung der Bestinmmung des § 193 StGB ist oft schwierig. Im vorliegenden Falle bedurfte es zu ihrer Beantwortung besonderer Kenntnisse der bisherigen Rechtsprechung.

©) Unter diesen Umständen erübrigt sich eine nähere Erörterung darüber, ob eine Verteidigerbeiordnung auch deshalb geboten war, weil der Angeklagte sich nicht selbst verteidigen konnte. Hierfür könnte sprechen, daß ihm im angefochtenen Urteil ausdrücklich bescheinigt wird, er habe sich völlig verrannt und sei nicht mehr in der Lage gewesen, die Tatsachen richtig zu würdigen. Weiterhin wäre in diosem Zusammenhange noch die besondere Hemmung zu berücksichtigen gewesen, die stets dann bei einem Angeklagten vorhanden sein wird, wenn er sich dem Vorwurf gegenübersieht, einen Angehörigen der Justizbehörden mit Unrecht angegriffen zu haben.

3.) Wie das Urteil ausgefallen wäre, wenn der Angeklagte einen Verteidiger gchabt hätte, entzicht sich

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der Beurtcilung, so daß schon die Verfahrensrügce der Revision zum Erfolge verhilft.

Dr.Rotberg Sarstedt Schmidt Sienmer Schmitt