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BGH Entscheidung vom 26.04.1955 – 1 StR 52/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Alfreä D CE, ohne festen \iohnsitz, geboren an @. NEED EB in EB, Gemeinde Kinn bei Do, z.2t. in anderer Sache in Strafhaft,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1955, an der teilgenommen haben:

“ Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtegerichtsret REED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: j

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 31. August 1954 wird mit der Massgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen

- gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Frei- .

heitsberaubung, vollendeter Nötigung und Bedrohung verurteilt ist.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

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Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte am 6. Mai 1954 die auf ihrem Fahrrad auf einem Waldweg daherkommende 26-jährige Bauersfrau Maria TWw in räuberischer Absicht angefallen. Er sprang aus dem Walde auf sie zu, hielt sie an und verlangte, sie solle mit in den Wald kommen. Als sie sich weigerte und mit dem Rad umkehren wollte, hielt er das Rad fest. Die Frau schrie um Hilfe. Daraufhin packte er sie beim Genick, warf sie zu Boden und forderte sie auf, ruhig zu sein. Ihr Fahrrad mit Gepäck hatte er inzwischen zur Seite geworfen. Als die Frau weiter um Hilfe schrie und den Angeklagten bat, sie gehen zu lassen, stiess er ihr wiederholt den Kopf auf den steinigen Weg und verlangte immer wieder von ihr, dass sie mit

ihm in den wald gehe. Die Frau tat dies nicht, und nun drohte

er ihr, ihr den Kopf solange auf den Boden zu stossen, bis sie nicht mehr schreie. Die Frau stellte sich jetzt bewusstlos, worauf er sie mit den Händen an den Armen packte und wegzuziehen suchte. Als die Frau sich dem widersetzte und wiederum um Hilfe rief, nahm er einen Stein ünd drohte,

sie auf der Stelle totzuschlagen, wenn sie nicht mit in den Wald ginge. Die Frau erklärte sich nun zum Schein bereit mitzugehen. Als der Angeklagte auf ihre Bitten etwas zur Seite getreten war, stand sie langsam auf, ohne dass er sie festhielt oder festzuhalten versuchte. Das nutzte die Frau aus und entfloh unter Hilferufen. Der Angeklagte liess es geschehen, ohne etwas zu sagen oder einen Versuch zu machen, sie aufzuhalten. Er liess auch das Fahrrad und die zurückgelassene Einkaufstasche der Zeugin unberührt, obwohl diese, die ihn aus einiger Entfernung beobachtete, ihn nicht daran hätte hindern können, die Tasche nach Geld zu durchsuchen und solches gegebenenfalls an sich zu nehmen, und obwohl

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sonst niemand in der Nähe war, der ihn hätte beobachten oder in seinem Tun stören können.

Nach Lage der Sache hält das Landgericht es nicht für erwiesen, dass das Vorhaben des Angeklagten auch auf eine geschlechtliche Gewalttat ging. Den festgestellten und durch Ausführungshandlungen bereits betätigten Entschluss, die Zeugin zu berauben, hat der Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts vor Vollendung der Tat freiwillig aufgegeben. verurteilt worden ist er wegen - in Tateinheit stehender - gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und versuchter Nötigung zu zwei Jahren Gefängnis. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Angeklagte durch die Körperverletzung und die Bedrohung mit dem Tode die widerstrebende Zeugin veranlassen wollte, mit ihm in den Wald zu gehen.

Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des sachlichen Kechts.

Auf Grund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum das Vorliegen eines Notzuchtsverbrechens verneint. Nicht zu beanstanden ist es auch, dass hinsichtlich des versuchten Raubes ein freiwilliger Rücktritt vom nicht beendeten Versuch angenommen worden ist. Es begegnet weiter keinen Bedenken, dass das Landgericht zur Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gekommen ist.

Dagegen hat die Strafkammer den Sachverhalt in anderer Hinsicht nicht zutreffend und erschöpfend gewürdigt. Der Angeklagte hat sich dadurch, dass er Frau TED zunächst an der Weiterfahrt, sodann an der Umkehr hinderte und sie am Boden festhielt, der Freiheitsberaubung schuldig gemacht; denn er hat sie während eines nicht bloss ganz unerheblichen Zeitraums (vgl LK Anm II 2 d zu § 239 StGB) an ihrer freien Fortbewegung gehindert. Insoweit geht die Bestimmung des

§ 239 StGB derjenigen des § 240 StGB vor (RGSt 25, 147;

31, 301; 55, 241; 59, 2915 1 StR 686,752 vom 29. September 1953). Dies gilt auch für die Versuche des Angeklagten, Frau FEB durch Gewalt (Anstossen des Kopfes auf den Boden) und Drohung (Erstossen mit einem Stein) dazu zu zwingen, mit ihm in den Wald zu gehen, da auch die Nötigung zu einer von dem Opfer nicht gewünschten Ortsveränderung den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt (OGHSt 1, 111). Dabei sind die einzelnen Tätigkeitsakte als natürliche Handlungseinheit zu betrachten, da sie durch einen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in der Weise verbunden waren, dass sich das gesamte Tätigwerden einem dritten Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise ala einheitliches zusammengehöriges Tun erkennbar machte

(vgl RGSt 58, 113, 1165 76, 140, 143; BGHSt 4, 219, 220). Tateinheit zwischen Freiheitsberaubung und vollendeter Nötigung kommt dagegen insoweit in Betracht, als der An-.' geklagte Frau FEW Aurch die Drohung, ihr weiterhin den Kopf auf den Boden zu stossen, zum Schweigen zwang; denn insoweit bezweckte er nicht lediglich die Unterlassung einer Ortsveränderung (RGSt 31, 301). Die Verurteilung wegen eines Vergehens der Bedrohung. war von dem vom landgericht eingenommenen Standpunkt aus rechtsirrig, da zwischen § 240 und § 241 StGB Gesetzeseinheit besteht, wenn die Bedrohung das Kittel zur Nötigung bildet (RGSt 36, 131, 133; 41, 276, 277; 54, 288). Da jedoch in der Drohung des Angeklagten, Frau FM mit einem Stein zu erstossen, wenn sie nicht mit ihm in den Wald gehe, entgegen der Meinung der Strafkammer nicht ein Versuch der Nötigung, gondern ein solcher der Freiheitsberaubung zu erblicken ist, wird die Anwendung des § 241 StGB nicht aus dem Gesichtspunkt der Gesetzeseinheit ausgeschlossen; denn die Anwendung von Drohungen gehört nicht zum Tatbestand der Freiheitsberaubung.

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Der Angeklagte ist somit der gefährlichen Körperver-

‘ letzung in Tateinheit mit Freiheiteberaubung, vollendeter

Nötigung und Bedrohung schuldig.

Es kann mit Sicherheit angenommen werden, dass die Fehler in der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts, die dem Landgericht unterlaufen sind, bei der Bemessung der Strafe keine Rolle gespielt haben. Die Strafe ist gemäss § 73 StGB richtig aus dem § 223 a StGB als dem Sschwereren Gesetz entnommen, wobei die Strafmilderungsmöglichkeit des § 44 StGB nicht in Betracht kam.

- Der materielle Unrechtsgehalt der Verfehlung des Ange-

klagten wird durch eine Abweichung in der rechtlichen Einordnung seines Tuns hinsichtlich der Strafbestimmungen, deren Strafrahmen bei der Bemessung der Strafe nach § 73 StGB hier ohnehin ohne Bedeutung sind, bei der gegebenen Sachlage nicht berührt. Ebenso ist mit Sicherheit auszuschliessen, dass der Angeklagte durch die Unterlassung eines Hinweises gemäss § 265 StPO irgendwie in seiner Verteidigung beeinträchtigt sein könnte. Es ist kein Gesichtspunkt denkbar, unter dem er seine Verteidigung anders als geschehen hätte einrichten können, wenn er darüber belehrt worden wäre, dass tateinheitlich mit dem für die Bestimmung der Strafe massgebenden § 223 a StGB vollendete Nötigung und auch Freiheitsberaubung-statt eines Nötigungsversuchs und eines Vergehens der Bedrohung-angenommen werden könnten.

Unter diesen Umständen erübrigt es sich, uriter Auf-

hebung des Urteils die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Vielmehr war unter entsprechender Richtigstellung des Schuldspruchs die Revision zu verwerfen.

Der Vertreter der Bundesanwaltschaft hatte Berichtigung des Schuläspruchs im Sinne der vorstehenden Ausführun-

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gen, jedoch Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang an das Landgericht beantragt.

Dr. Peetz Mantel Hübner Dr. Mannzen Dr. Hengsberger

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