Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 15.04.1955 – 2 StR 4/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 4/55 2258 080 >
Im Namen des volkes In der Strafsache
gegen I. den Kaufmann Franz Michael M aus I» geboren am EEE 1920 in my ’
2. den Mechaniker Hans Gerhard K ge aus Ne,
geboren am EB 1925 in M wegen versuchten Betrugs u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. April 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Keim
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter wei
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 14. Mai 1954 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. in vollem Umfang, soweit es den Angeklagten Me betrifft,
2. soweit es den Angeklagten K wegen Beihilfe zum versuchten Betruge verurteilt.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat verurteilt:
den Angeklagten Mel wegen versuchten Versicherungsbetruges und wegen Vortäuschung einer Straftat (§ 145 d StGB) zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis,
den Angeklagten KW wegen Beihilfe zum versuchten Betrug und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis.
Beide Angeklagten haben ursprünglich in vollem Umfange Revision eingelegt und Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gerügt. Der Verteidiger hat zulässigerweise die Revision des Angeklagten KW insoweit zurückgenommen, als dieser wegen Unterschlagung bestraft worden
ist. Beide Revisionen sind begründet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte der Angeklagte MEMEMB sein überschuldetes Textilgeschäft mit den Gelämitteln sanieren, die er durch die Vortäuschung eines Versicherungsfalles zu erlangen hoffte. Zu diesem Zwecke vereinbarte er mit dem früheren Mitangeklagten Wi” dass dieser in der Nacht zum 3. November 1953 einen Teil des Warenbestandes aus dem Ladenraum fortschaffen und versuchen sollte, ihn für Rechnung des Mei zu veräussern. Wi mietete dafür einen Kraftwagen und bat den Angeklagten Rp, der einen Führerschein hatte, den Wagen zu fahren. Hierbei unterrichtete er ihn von dem Zweck der Fahrt, wobei er ihm sagte, dass "ein Einbruchsdiebstahl" vorgetäuscht werden solle, um einen "Versicherungsbetrug" zu begehen. Gegen das Versprechen
von 250 DM erklärte KW sich bereit, den Wagen zu fahren, und schlug vor, die Ware mit Hilfe eines Bekannten von ihm in Köln an den Mann zu bringen. Zwischen 22 und 23 Uhr holten Wi und KEe in Abwesenheit Ms aus dessen Laden, zu den Wi m einen Schlüssel erhalten hatte, soviel Textilien heraus, dass das Kraftfahrzeug voll beladen war, und fuhren damit: nach Köln. MB zeigte am nächsten Tag bei der Polizeibehörde an, in sein Geschäft sei in der Nacht eingebrochen und Ware gestohlen worden; eine entsprechende Anzeige erstattete er am selben Tage dem Versicherungsvertreter Ko und legte diesem eine Liste der angeblich gestohlenen Gegenstände vor.
1. Der Angeklagte MM behauptet, WIR habe die Ware tatsächlich gestohlen, er habe mithin weder der Polizei noch dem Versicherungsvertreter unrichtige Angaben gemacht. Diese Einlassung hält das Landgericht ausser durch die Angaben WiWEBe u.a. durch die Zeu- . gin GoMMB für widerlegt, ide unter Eid - aus-, gesagt habe, ME habe Wi den Schlüssel zum Laden ausgehändigt mit dem Bemerken, er könne dann auch ohne seine Anwesenheit das Geschäftslokal betreten (UA 10).
Die Revision hält "die Berufung des angefochtenen Urteils auf diese eidliche Aussage zur Unterstützung der. Aussage des schwer vorbestraften Mitangeklagten wi m" für unzulässig, weil die Zeugin selbst der Beihilfe zu dem "versuchten Versicherungsbetrug" verdächtig sei und daher nach § 60 Nr 3 StPO nicht habe beeidigt werden dürfen. Diese Rüge ist allerdings unbegründet, weil die Zeugin nach der für einen Verfahrensvorgang allein maßgeblichen Sitzungsniederschrift (Bl 140 dA) "gemäss § 61 Nr 1 StPO als Braut des Wi" unvereidigt geblieben ist. Ein Fehler liegt vielmehr darin, dass die Strafkamn
die Aussage der unvereidigt vernommenen Zeugin Go@iB bei der Urteilsfindung als eiäliche und zuungunsten des Angeklagten MW verwertet hat. Ihn hat die Revision zwar nicht gerügt, da er aber ins sachliche Recht übergreift, führt er zur Aufhebung des Urteils gegen diesen Angeklagten.
2. Das Gleiche gilt, schon wegen der Abhängigkeit der strafbaren Beihilfe von der Haupttat, soweit der Angeklagte KM wegen Beihilfe zu einem versuchten Betruge des Meurer verurteilt worden ist. Ki bestreitet überdies, bei dem Abtransport der Ware aus dem Laden des Mb gewusst zu haben, dass damit ein "Versicherungsbetrug" bezweckt werde. Das glaubt ihm das Landgericht u.a. darum nicht, weil die Zeugin Go bekundet hat, KB habe gewusst, welchem Zweck die Fahrt dienen solle (UA 13). Hier wird die Aussage der Zeugin war nicht ausdrücklich als eidlich bezeichnet; da dies aber, wie erwähnt, bei der Feststellung der Tat des MW geschieht und die Zeugin in derselben Hauptverhandlung auch die hier verwertete Aussage gemacht hat, muss davon ausgegangen werden, dass das Landgericht auch hier seine Überzeagung mit aus der vermeintlichen Beeidigung der Zeugin geschöpft hat. Daher kann auch die Verurteilung dieses Angeklagten wegen Beihilfe zu dem, versuchten Betrug des MH» nicht bestehen bleiben. Wenn das Landgericht wegen dieser Anschuldigung erneut auf eine Gefängnisstrafe erkennen sollte, wäre auch erneut eine Cesamtstrafe zu bilden.
3. Da die Revisionen schon aus diesem Grunde in vollen Umfang mit ihren Anträgen durchdringen, bedarf es des Eingehens auf die weiteren Verfahrens- und Sachrügen nicht. Doch sei für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hingewiesen:
un! Pi 3
a) Unter "Versicherungsbetrug" verstehen Rechtspre- . chung und Rechtslehre seit langem den Tatbestand des § 265 StGB, der hier nicht vorliegt. Der Angeklagte Mail wäre daher nur wegen versuchten Betrugs zu bestrafen gewesen.
b) Der Umstand, dass der Angeklagte KB "hartnäckig seine Mitwisserschaft geleugnet hat, obwohl er im Ermittlungsverfahren wiederholt seine Beteiligung zugegebe hat und überdies auch durch das Ergebnis der Hauptverhandlung eindeutig überführt worden ist", durfte um seiner selbst willen nicht strafschärfend berücksichtigt werden
(BEHSt 1, 105).
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha Hoepner