Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 15.04.1955 – 2 StR 15/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 a8 12053 2258 081
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Kellner Peter TD EEE aus Ad, dort geboren am HEHE 1901, z.2t. in Untersuchungshaft, *
wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. April 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Keil»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Win als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 23. November 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Am 8. April 1954 kam der Angeklagte gegen 20 Uhr mit einer Frau Schp in das Gasthaus "TB". Er erklärte dem Gastwirt Kügp, er habe 20.- DM und wolle diese ausgeben. Er bat Küggw, ihn darauf aufmerksam zu machen, sobald die Zeche die Höhe von 20.- DM erreiche. Hierauf bestellte er für sich, seine Begleiterin und zwei weitere Personen Getränke. Als die Zeche 9.,- DH betrug, fragte Küggw ihn, ob er nicht diesen Betrag | zahlen wolle. Der Angeklagte lehnte es ab und bekräftigte dabei erneut seine Zahlungsfähigkeit. Als die Zechschuld etwa 21.- DM erreicht hatte, verlangte Küggy Zahlung. Der Angeklagte verweigerte sie und zwar auch gegenüber den herbeigerufenen Polizeibeamten. Diese nahmen ihn zur Feststellung seiner Personalien auf die Wache mit; von dort entliessen sie ihn um 24 Uhr.
Gegen 2 Uhr morgens zertrümmerte der Angeklagte ein Schaufenster des Schuhgeschäftes WeiiB und entwendete 1 Paar braune Wildlederschuhe und 2 nicht zusammengehörende braune Lederschuhe. Am Nachmittag gegen 15 Uhr 45 meldete er sich bei der Polizei, wobei er die entwendeten Schuhe mitbrachte.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines vollendeten schweren Diebstahls im Rückfall und eines vollendeten Betrugs im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren Zuchthaus undzu einer Geldstrafe von 300.- DM, ersatzweise 1 Woche Zuchthaus, verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren aberkannt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des
Gastwirt durch die Zusicherung, er besitze genügend Bargeld, zur Verabreichung von Getränken bestimmt und dadurch‘ geschädigt, da er in Wahrheit kein Bargeld hatte und weder. zahlen konnte noch wollte. Sie stellt weiter fest, dass der Angeklagte das Schaufenster des Schuhgeschäftes zertrümmerte und ! Paar Wildlederschuhe und 2 nicht zusammen-.# gehörende Lederschuhe wegnahm. Hiernach hat sie den äusseren Tatbestand eines Betrugs und eines Diebstahls zutreffend bejaht. Rechtlich fehlerhaft sind jedoch die Sr-
wägungen, mit denen sie die Voraussetzungen des § 51 Abs 1. und Abs 2 StGB verneint. R
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Nach den Feststellungen machte der Angeklagte in der ' Wirtschaft des Küggiimeine Zeche von 21.- DM. Was und “ wieviel er im einzelnen getrunken hat, lasst sich dem Ur- “. teil nicht entnehmen, auch nicht, ob er bereits vorher Alkohol zu sich genommen hatte, wie die Revision vorträgt.'‘ Die Eheleute Kügimhielten ihn für angetrunken, Frau SCH ihn für betrunken. Die Polizeibeamten EEEn und Fein entliessen ihn, nachdem sie seine Personalien festgestellt hatten, um 24 Uhr nach Hause, da die Wirkung des Alkohols nur "mässig war". Demgegenüber sah der Polizeibeante Hui am folgenden Nachmittag um 15 Uhr 45 von einer Vernehmung ab, da der Angeklagte offensichtlich unter Alkoholeinfluss stand. Die Strafkammer folgert hieraus der Angeklagte sei nicht "sinnlos" betrunken gewesen, da er auch noch vernünftig reden konnte; seine Zurechnungsfähigkeit sei daher weder ausgeschlossen noch vermindert gewesen. Damit verkennt sie den Begriff der Zurechnungsun-' fähigkeit; - '
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Zurechnungsunfähig oder vermindert zurechnungsfähig kann auch sein, wer nicht "sinnlos" betrunken ist und das Unerlaubte seiner Tat einsieht, falls seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, wegen Bewusstseinsstörung ausgeschlossen oder erheblich vermindert ist. Demnach besagt ein vernünftiges oder sogar planvolles Handeln nicht, dass der Täter auch das erforderliche Hemmungsvermögen besitzt (BGHSt 1, 384). Nach dieser Richtung hat die Strafkammer den Sachverhalt nicht geprüft. Hierzu bestand umsomehr Anlass, als schon das Verhalten des Angeklagten in der Wirtschaft, das Erzählen von Einzelheiten seines Vorlebens gegenüber den Polizeibeamten und die Mitnahme von 2 nicht zusammengehörenden Schuhen nicht für ein vernunftgemässes Handeln sprechen. Ausserdem stand der Angeklagte nach Ansicht des Polizeibeamten Hui, noch an fo1- genden Nachmittag derart unter Alkoholeinfluss, dass er eine Vernehmung nicht für möglich oder wenigstens nicht für zweckmässig hielt. War aber die Wirkung des Alkohols nach etwa 14 Stunden noch so stark, bedurfte es einer eingehenden Prüfung, ob sie nicht bereits zur Zeit der Tat das Hemmungsvermögen beeinträchtigt und damit die Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen oder mindestens erheblich vermindert hatte. Die Strafkammer wird daher den Sachverhalt, unter Umständen unter Heranziehung eines Sachverständigen, insoweit noch weiter klären und prüfen müssen.
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Falls die Strafkammer auf Grund der neuen Verhandlung wieder zu einer Verurteilung des Angeklagten nach § 5 242, 263 StGB gelangt, hat sie für die Annahme des RückfallS in beiden Fällen noch festzustellen, wann die Tat nach der ersten Verurteilung, die sie zur Begründung des Rückfalls heranzieht, begangen ist (§ 245 StGB).
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Bedenken begegnen auch die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Annahme begründet, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, dessen Verwahrung die Öffentliche Sicherheit fordere. Sie bejaht die äusseren Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB und N stützt sich hierbei auf die Verurteilungen im Jahre 1948 “ und 1950. Sie führt hierzu aber nur aus, dass der Angeklag: te am 27. Januar 1948 wegen Betrugs im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten und am 14. März 1950 wegen Betrugs im Rückfall und Diebstahls im Rückfall unter Ein-.: beziehung einer 2-jährigen Zuchthausstrafe wegen Raubes als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren Zuchthaus verurteilt warde. Diese Feststellungen sind unzureichend, da sich hieraus nicht ergibt, dass die der Verurteilung im Jahre 1950 zugrunde-.; liegenden Taten nach der rechtskräftigen Verurteilung im: Jahre 1948 begangen sind (RGSt 68, 427; BGHSt 7, 178). ; Träfe dies nicht zu, entfielen die Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB, da die nächst frühere Gefängnisstrafe # von 15 Monaten bereits im Jahre 1938 gegen den Angeklagten: ausgesprochen wurde. Die Strafe hat er am 14. Januar 1940 ' verbüsst. Diese Verurteilung kann daher nicht herangezo- & gen werden, da zwischen ihrer Rechtskraft und der nach- . folgenden Tat mehr als 5 Jahre verstrichen sind (§ 20 Abs 3 StGB). Tie Zeit von 1941 bis 1945, während der er im Konzen-.. trationslager war, ist hierbei einzurechnen (BGHSt 7, 160).
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Die Strafkammer führt zwar die Verurteilungen, die
sie zur Begründung des § 20 a Abs 1 heranzieht, an, schil-
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dert aber nicht die ihnen zugrundeliegenden Taten und legt nicht dar, inwiefern sie in Verbindung mit den jetzt abzuurteilenden strafbaren Handlungen Äusserungen eines eingewurzelten Hanges zu einer erheblichen Störung des
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Rechtsfriedens sind und die Eigenart des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher aufzeigen (RGSt 68, 149, 1565 70, 214).
Bei der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten begnügt sie sich ebenfalls damit, auf die Vielzahl der Vorstrafen, denen in der Mehrzahl Diebstähle oder Betrügereien zugrunde lagen, auf die schnelle Aufeinanderfolge und die Wirkungslosigkeit der erkannten Strafen hinzuweisen und hieraus auf einen durch Anlage oder "bung erworbenen Hang zu Rechtsbrüchen zu schliessen. Sie unterlässt es aber, die Taten selbst nach Art und Umfang und Unrechtsgehalt unter Heranziehung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zur Zeit der Begehung im ausreichenden Maße darzustellen und zu würdigen. Sie führt zwar an, dass die Wurzeln des verbrecherischen Hanges seine von Jugend an vorhandene Scheu vor jeder Arbeit und seine Neigung zum Alkoholmissbrauch seien. Er sei immer wieder wegen Zechbetrugs verurteilt worden und habe, wie die verlesenen‘ Urteile zeigen, nur selten gearbeitet, Nach den Feststellungen hat der Angeklagte zwar in der Zeit von 1917 bis 1950 Freiheitsstrafen von insgesamt 14 Jahren verbüsst. Dass er in den übrigen Jahren seinen Lebensunterhalt sich nicht durch Arbeit erwarb, ist jedoch nicht ersichtlich. Es lässt sich dem Urteil auch nicht entnehmen, wie oft er wegen Zechbetrugs verurteilt worden ist, und ob auch die anderen Taten auf Alkoholmissbrauch oder Arbeitsscheu beruhen.
Falls das Gericht nach neuer Prüfung unter Bericksichtigung des gesamten Verhaltens des Angeklagten wieder einen eingewurzelten. Hang zu strafbaren Handlungen bejaht, hat es weiter zu prüfen, ob er ein gefährlicher Gewohnhzitsverbrecher ist. Gefährlich ist ein Ge-
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wohnheitsverbrecher, wenn im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, dass er £ auch in Zukunft durch weitere, seinem Hang entsprechende” Straftaten den Rechtsfrieden "erheblich" stören wird F (RGSt 68, 149, 153). Auch wenn ein Täter bereits mehrere? Rechtsbrüche begangen hat und eine Wiederholung wahr- r scheinlich ist, kennzeichnet ihn dies allein nicht,
"als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher". Es ist vielmehr erforderlich, dass die begangenen Straftaten von erheblichem Schuld- und Unrechtsgehalt waren und dass auch für die Zukunft eine erhebliche Störung zu befürch-‘ ten ist (BGHSt 1, 94, 101). Straftaten, die wie möglicher! weise bei dem Zechbetrug, die Allgemeinheit nur mehr “ oder weniger stark belästigen, genügen nicht, auch wenn zu erwarten ist, dass es in Zukunft wieder zu solchen kommen wird. Zu berücksichtigen ist hierbei nicht nur der Wert der gestohlenen Sachen oder die Höhe des entstandenen Schadens, sondern auch die Stärke des verbrecherischen Willens, die Umstände der Tat und das Ver® halten des Täters bei Begehung der Straftaten und seine : allgemeine Lebensführung. x
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Gewohnheitsverbrecher ist, ist für die Anordnung der Sicherungsverwahrung entscheidend, ob die Gefährlichkeit . im Zeitpunkt der Entlassung nach Verbüssung der Strafe noch besteht oder voraussichtlich bestehen wird (RGSt 68, 149, 157). Die Strafkammer bejaht dies zwar, da N der Angeklagte nach Verbüssung der letzten hohen Strafe ', bald wieder straffällig wurde. Sie geht dabei davon aus;. dass der Angeklagte voll zurechnungsfähig war, als er h die abzuurteilenden Taten beging. Sollte die neue Verhandlung dies nicht bestätigen, könnte es für die Beurteilung der Gefährlichkeit und Wiederholungsgefahr von Bedeutung sein. Dass der Angeklagte sich selbst bei der.
Polizei meldete und die entwendeten Schuhe mitbrachte, spricht möglicherweise gegen die Annahme, die Verbüssung der letzten hohen Strafe sei ohne Einfluss geblieben
und der Angeklagte habe ‘auch jetzt noch keine Scheu
vor Straftaten, die den Rechtsfrieden erheblich stören. Die Strafkammer meint, der Angeklagte werde auch wegen seines Alters und seines Vorlebens keinen für ihn brauchbaren Arbeitsplatz finden. Dies träfe wohl für den erlernten Beruf des Angeklagten als Kellner zu. Nach den Feststellungen war er jedoch meistens als Gelegenheitsarbeiter und Bauhilfsarbeiter beschäftigt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er, auch bei seinem Alter und bei seinen Vorstrafen, solche Arbeiten nicht sollte erhalten
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Da die Sachbeschwerde durchgreift, bedarf es keiner Erörterung der Verfahrensrügen. Für die neue Verhandlung ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach § 59 StPO auf die Vereidigung eines Zeugen nicht verzichtet und von ihr nach § 61 Nr 3 StPO nur abgesehen werden kann, wenn das Gericht der Aussage keine wesentliche Bedeutung beimisst und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist (BGHSt 1, 8).
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha Hoepner