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BGH Entscheidung vom 05.04.1955 – 1 StR 713/54

1. Strafsenat

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ı StR 713/54

In Namen des Volkes In der Strafsache gegen die Kontoristin Martha P EB aus YEEB, geboren am ®: ED BD ir Se = .:.: 0,

wegen lieineides

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz

als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner Sundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. NED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. September 1954, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts in einem Ehescheidungsstreit RB a1s Zeugin am 28. September 1950 und am 10. April 1951 vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth und am 29. Oktober 1952 vor dem Oberlandesgericht Nürnberg - in diesem Falle unter Eid - vorsätzlich unwahre Angaben gemacht. Sie ist unter Freisprechung im übrigen wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis verürteiit-worden: iit der Revision rügt sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, der Zeuge Karl RM sei zu Unrecht wegen Verdachts der Begünstigung unbeeidigt geblieben, während die Zeugin Hedwig RE und Johann ki zu Unrecht beeidigt worden seien. Die erste Rüge führt zur Aufhebung des Urteils. Die Entscheidungen, dass ein Zeuge wegen Verdachts der Begünstigung unbeeidigt zu bleiben habe (§ 60 Mr 3 StPO) und dass ein Zeuge, obwohl er Verletzter oder Angehöriger des Verletzten ist, zu beeidigen sei (§ 61 Ir 2 StPO), sind zwar an sich ärmessensentscheidungen des Tatrichters, die sich der !lachprüfung durch das Revisionsgericht entziehen; das gilt jedoch nicht, wenn das Ermessen rechts[ehlerhaft angewendet worden ist.

Diese Möglichkeit lässt sich hier bezüglich der Entscheidung, daes der Zeuge Karl RE wegen Verdachts der Begünstigung nicht zu beeidigen sei, nicht ausschliessen. Das Urteil begründet den Verdacht gegen den Zeugen damit, dass sich "aus seinem Verhalten nur zu deutlich sein 3Bestreben ergeben habe, der Angeklagten zu helfen und seine Ehefrau zu diffamieren". Diese Ausführungen lassen Zweifel aufkommen, ob nicht die Strafkanmer den Verdacht der Begünstigung allein aus der Aussage des Zeugen in der Haupt-

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verhandlung hergeleitet hat. Die Art, wie es nach der Sitzungsniederschrift zu dem Beschluss über die Nichtbeeidigung des Zeugen kam, ist nicht geeignet, die Zweifel auszuräumen. Auf Grund der Aussage eines Zeugen in der Fauptverhandlung darf aber seine Vereidigung nicht unterbleiben; § 60 Ziff 3 StPO bezieht sich nur auf eine früher begangene Begünstigung (vgl BGHSt 1, 360, 362). Bei der 3edeutung, die die Aussage des Zeugen RB für die Feststellung des tatsächlichen Sachverhalts hatte, liegt es suf der Hand, dass eine beeidigte Aussage des Zeugen, der Beziehungen jeglicher Art zu der Angeklagten abge-

stritten hat, die Grundlage der Beweiswürdigung entscheidend

hätte verschieben können. Das Urteil war dsher mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Nach der Sachlage bestand kein Anlass, die Zurückverweisung en ein anderes Gericht auszusprechen.

Für die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen

Bei der Schwierigkeit der Beweiswürdigung in diesem Verfahren ist es unumgänglich, jedes sich bietende 3eweismittel auszuschöpfen, das für die Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten Hinweise zu geben verspricht. Unter diesem Gesichtspunkt wird das Landgericht zu prüfen haben, ob nicht der von der Angeklagten genannte Polizeibeamte I zu vernehmen ist, mit dem sie in der in Frage kommenden Zeit ein Verhältnis unterhalten hsben will. wenn der Zeuge dies glaubhaft bestätigen sollte, so könnte das die Einlassung der Angeklagten, sie habe die Zeugin ROM für die Ehefrau dieses Ip gehalten, stützen; damit müsste sich das Gericht auseinandersetzen.

Für die Strafzumessung wird das landgericht weiterhin folgende Gesichtspunkte zu beachten haben. Die Auffassung

in den aufgehobenen Urteil, die beiden uneidlichen falschen kussagen vom 28. September 1950 und 10. April 1951 seien in der nachträglichen eidlichen Aussage vom 29. Oktober 1952 aufgegangen, steht nicht im Dinklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 380; 2, 233;

4, 2445 5, 44, 45) und ist unzutreffend. Es ist hier nicht so, dass einem Zeugen der Eid auf seine - unwahre - „ussage lediglich aus Gründen der Gestaltung des Verfahrensin einem besonderen, späteren Termin abgenommen worden ist; -sondern es handelt sich um drei getrennte Aussagen. Die beiden uneidlichen Aussagen können freilich unter sich im Fortsetzungszusammenhang begangen sein; zu dem später geleisteten Meineid stehen sie aber im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 74 StGB (BGHSt aa0). Soweit das Landgericht die Angeklagte in Verkennung der Rechtslage von der Anklage der fortgesetzten uneidlichen Aussage freigesprochen hat, ist das Urteil allerdings rechtskräftig. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Angeklagte, falls ihre Angaben bei den verschiedenen Vernehmungen unwahr waren,

bei Leistung des Meineides vor dem Oberlandesgericht am 29. Oktober 1952 bereits zweimal unwahre Angaben in derselben Richtung bei den Vernehmungen vor dem Landgericht gemacht hatte; sie ist daher möglicherweise vor der nunmehrigen Angabe der Wahrheit auch zurückgeschreckt, un sich nicht der Gefahr der gerichtlichen Bestrafung wegen fortgesetzter uneidlicher Falschaussage auszusetzen. Die Frage der Anwendung des § 157 StGB wird somit auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen sein.

Als Straferschwerungsgrund ist in dem angefochtenen Urteil u.a. berücksichtigt, dass "im Interesse einer geordneten Rechtspflege eine scharfe Ahndung von Eidesdelikten erforderlich" sei. Das bedeutet eine unzulässige

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Verwertung der Gründe, die zur Aufstellung des Tatbestandes der gesetzlichen Strafdrohung in § 154 StGB geführt haben.

Dr. Peetz Mantel Hübner Dr. Nannzen Dr, Hengsberger