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BGH Entscheidung vom 29.03.1955 – 5 StR 98/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR_ 98/55

ImNamen des Yolke 222 74

In der Strafsache 03% gegen

den Angestellten Georg G HEEED zus >eiED, gekoren ar 1911 in REES,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betruges u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.März 1955, an der teilgenommen haben:

3undesrichter Sarstedt als Versitzender, Bundesrichterin Dr.Kuffka Bundesrichter Siemer 3undesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt REED ' als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär En als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisien des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 22.September 1954 nebst den Feststellungen aufgeheben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe?

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, wegen einer weiteren Urkundenfälschung und wegen nlittelbarer Falschbeurkundung verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Die kevision erblickt zu Recht einen Verfahrensmangel (Verletzung der §§ 249, 261 StPO) darin, daß die Strafkammer bei der Urteilsfindung Urkunden verwertet hat, die in der Hauptverhandlung nicht förmlich verlesen worden sind.

In den Urteilsgründen sind auf S 11, 17/18, 19/20, 36/38, 39/40 und 41 längere Urkunden wörtlich wiedergegeben. Wie der Senat bereits in seinem Urteil BGHSt 5,278 ausgeführt hat, beweist dieser Umstand, daß der Tatrichter bei der Urteilsfindung die Urkunden ihrem Wortlaute nach verwertet hat. Das ist, wie der Senat in dem angezcgenen Urteil ebenfalls ausgeführt hat, bei längeren Urkunden gemäß § 261 StPO nur zulässig, wenn die Urkunden der Vorschrift des § 249 StPO entsprechend in der Hauptverhandlung verlesen worden sind. Daß dies geschehen ist, kann gemäß § 274 StPO nur durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden. Schweigt sie, so ist damit erwiesen, daß eine Verlesung nicht stattgefunden hat. So liegt es hier.

In der Sitzungsniederschrift heißt es nur, daß die Urkunden "zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht"

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worden sind. Dieser Vermerk besagt nicht, daß die Urkunden verlesen worden wären. lit den {orten "zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht" kann auch etwas anderes als eine Verlesung gemeint sein. Protokollverierke des Inhalts, da eine Urkunde „der ein Aktenstück zum Gegenstand der Vernehmung oder der Beweisaufnahme gemacht oder einem Prozeßbeteiligten vorgehalten worden seien, sind shne rechtliche 3edeutung und daher überflüssig. Demnach steht fest, daß die Strafkammer die oben angeführten Urkunden unter Verletzung der §§ 249, 261 StPO bei der Urteilsfindung berücksichtigt hat.

Das Urteil kann auf dieser Gesetzesverletzung beruhen. Es muß daher aufgehoben werden,

Die weiteren Revisinnsrügen bedürfen hiernach keiner Erörterung.

Falls die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung wiederum den Zeugen Hildebrandt vernehmen sollte, wird sie prüfen müssen, ob der Vereidigung des Zeugen das Vereidigungsverbot des § 60 Nr 3 StPO entgegensteht. Der in dem angefochtenen Urteil festgestellte Sachverhalt legt das nahe.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt : Börker ..