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BGH Entscheidung vom 21.03.1955 – 2 StR 274/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Nasen des volkes in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Dr. jur. Hans ? EB au: OU

geboren am EEE 1907 ir vr. wegen fortgesetzter Untreue u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.. November 1955, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ‚ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 21. März 1955 mit den Feststellungen im Falle "unverbuchte Entnahmen und Kohlenhandel" unä im Strafausspruch aufgehoben.

II. Aufrechterhalten bleiben die Feststellungen zun Schuldspruch in den Fällen "Schleppboot Marianne", "Ankauf einer Kompressorsteuerung" und "Aufnahme eines Postens von 74.296,43 DM in die Bilanz 1949".

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III. Im Umfangs der Aufhebung wirü dis Dbache zu neuer Verhandlung und Entscheläung. auch über äle Kosten dee kechtenittels, an das Landgericht zurück. verwiesen.

IV. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begrün-

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Io Die Revision macht geltend, es liege kein ordnungsmäßiger Eröffnungsbeschluß vor. Das trifft im wesentlichen zu. Der Eröffnungsbeschluß muß die Tat durch bestimmte Tatumstände so genau kennzeichnen, daß keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen er dem Angeklagten zur Last legt, BGHSt 5; 225, 227. Diesen Anforderungen genügt nur der zweite Eröffnungsbeschluß vom . 23, Februar 1955, soweit er sich auf die Aufnahme eines unechten Schuldpostens in die Bilanz 1949 bezieht, Er wür- „ Aigt diesen Vorgang rechtlich zwar ‚anders als das Urteil. "Indessen liegt darin kein Mangel des Eröffnungsbeschlusses; denn für die Urteilsfindung ist das Ergebnis der Hauptverhandlung maßgebend. § 264 StPO.

Im übrigen führen die Eröffnungsbeschlüsse nicht die "konkreten Hanälungen" an, die der Angeklagte began- u gen haben soll. Auch die Ankiageschrift vom 21. Oktober u 1952 leidet an diesem Mangel. Der Angeklagte konnte je- R Goch aus dem"Ermittlungsergebnis" entnehmen, welche bestimmten Handlungen ihm die Anklage in den Fällen | "Schleppboot Marianne" und "Ankauf einer Konpressor- Y steuerung" vorwarf. Er war deshalb in der vage; sich hierzu oränungsmäßig zu verteidigen.

Daraus folgt, daß dem Verfahren, soweit es sich auf die drei ersten Fälle des Urteils bezieht, kein Hindernis entgegensteht.

Anders ist es im vierten Falle. Das Urteil sieht die

"Untreue darin, daß der Angeklagte aus lätteln der Firma

Geschwister ID KG. deren Geschäftsführer er war, rund 50600.- DH als Schmiergelder verwanäte, ohne diese Beträge zu verbuchen und über sie kechenschaft abzulegen. hierüber ist dem Eröffnungsbeschluß nichts zu entnehmen. In der Hauptverhandlung hat dann der Vorsitzende unter Bezugnahme auf die Anklage und die Nachtragsanklage erklärt, daß die Untreue‘ u "3, die Geldentnahmen über die Werkmeister EEE und 4. den Kohlenhandel des Angeklagten,. 5.. den Geschäftsverkehr mit der Firma Gebr.. Su"

betreffe. Nach dem. "Ermittlungsergebnis" der Anklageschrift soll sich der Angeklagte über EEE una SCH durch "fingierte Quittungen" aus der Kasse der HB XG rund 2.400,- DU zugeführt und nach der Nachtragsanklage den Erlös aus dem Kohlengeschäft seiner Gesellschaft für sich verwandt sowie durch unrichtige Rechnungen der Firma Gebrüder SED 500,- DM für sich abgezweigt und verbraucht haben. In diesen Vorgängen sind nicht die Merkmale zu finden, äie nach dem Urteil die Untreue des Angeklagten

im vierten Falle ergeben; denn die Strafkammer hält es nicht für widerlegt, daß der Angeklagte alle diese Beträge nicht für sich, sondern als Schmiergelder für seine Gesellschaft verwandt hat. Hierauf hat der Angeklagte seine Verteidigung nicht einrichten können. Insoweit beruht deshalb das Urteil auf dem Mangel des Eröffnungsbeschlusses.

II. Die Revision erhebt folgende Verfahrensrügen:

l. Sie beanstandet es, daß die Strafkammer einen Antrag des Verteidigers, le Heuptverhandlung zu vertagen.

abgelehnt hat. Der Revision ist hierzu in Verbindung mit der Sitzungsniederschrift folgendes zu entnehmen:

Nachdem der Vorsitzende die Eröffnungsbeschlüsse unter Bezugnahme auf die Anklage und die Nachtragsanklage erläutert hatte, stellte der Verteidiger "Antrag auf Vertagung, weil er sich au? die Verhandlung nicht hinreichend habe . vorbereiten können", Der Staatsanwalt widersprach, "da der

‘ Eröffnungsbeschluß hinreichend konkretisiert sei und seine Erläuterung durch den Vorsitzenden nichts Neues beinhalte, die Verteidigung des Angeklagten somit nicht erschwert sei". "Darauf erging der Beschluß: "Der Vertagungsamtrag wird abgelehnt", " . . . . . oh,

. Die Revision rügt; daß dieser Beschluß keine Begründung enthält. Auf diesem Mangel kann das Urteil nicht beruhen. Der Vorsitzende erläuterte die Eröffnungsbeschlüsse "unter Bezugnahme auf Anklage und Nachtragsanklage" unmittelbar, nachdem er sie verlesen und der Verteidiger erklärt hatte, sie entsprächen nicht den gesetzlichen Vorschriften. Hieraus ergab sich in Verbindung mit der Stellungnahme des Staatsanwalts auch für den Angeklagten und seinen Verteidiger, daß die _ Strafkammer den Antrag ablehnte, weil im’ damaligen Zeitpunkt noch keine "veränderte Sachlage" im sinne des 3 265 Abs 4 ‚StPO u eingetreten war. 5

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. Bo Die Revision rügt, daß die Strafkamner dem. Antrag ” des Verteidigers nicht entsprochen hat, einen Sachverständi- RR gen darüber zu vernehmen, daß sich die Firma Ham» wirt-. ....£ schaftlich gleich günstig stand, "wenn sie das Boot für ; 8.750,- DM kaufte, wie wenn sie es weiter für einen Tagessatz von 8O,- DM mietete". Die Strafkammer hat diesen Antrag abgelehnt, weil sie selbst die erforderliche Sachkunde habe. Das entspricht dem § 244 Abs 4 Satz 1 St?0. Die Urteilsgründe schließen es aus, daß dem Yorderrichter die

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Sachkunde gefehlt haben könne. einen teträchlich so einfachen Vorgang richtig zu beurteilen.

3. Die Revision macht geltend, üije »„trafkammer hätte "bei der Vernehmung zur Person des Angeklagten sich über

‚ seine Vor- und Ausbildung informieren müssen". Das ist,

wie die Urteilsgründe ergeben, auch geschehen. Wenn der Angeklagte sich kierzu nicht vollständig erklärt hat, so ist dies kein Verfahrensfehler der Strafkeamner..

4. Die Revision behauptet, die Zeugen BEE und Han EEE : seien auf einen Teil ihrer Aussagen nicht vereidigt worden. Sie trägt jedoch selbet die Vermerke der Sitzungsniederschrift vor, die das Gegenteil ergeben.

Die Zeugen haben, nach ihrer vorschriftsmäßigen Vereidigung nochmals vorgerufen, "weiter zur Sache unter Berufung

auf den bereits geleisteten Eid" ausgesagt. Das ist

schlechterdings nicht anders zu verstehen, als daß sie die Richtigkeit ihrer Aussage unter Berufung auf den früheren Eid versichert haben, § 67 St?o.

5. Die Aufklärungsrüge bezieht sich nur auf äie Verurteilung im vierten Falle, die schon wegen der Kängel. des Eröffnungsbeschlusses nicht bestehenbleiben kann. Der Verteidiger hat in der neuen Verhandlung Gelegenheit, sachgemäße Beweisamträge zu stellen.

III. In sachilicher Hinsicht enthält das Urteil jedenfalls in den ersten drei Fällen keinen Kechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Es beschwert ihn nicht, daß im Falle "Kompressor" statt § 266 StGB § 81 a GmbHG in Betracht kommt (BGHSt 3, 32), da beide Bestimmungen dieselbe Strafe androhen.

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IV. Der unter I dargelegte und durch Belehrung heilhare Mangel des Eröffnungsbeschlusses nötigt nicht dazu. das Urteil in vollen Urfange aufzuheben. Zwar nimmt die Strefkanmer Fortsetzungszusammenhang an. Das ist aber rechtlich schon deshalb ausgeschlossen. weil die Begehungsform in den einzelnen vier Fällen völlig verschieden ist. Der

‚ Angeklagte kann sich nach Lage der Sache insoweit auch nicht anders mit Erfolg verteidigen. zumal der Verteidi-

“ ger selbst in der Hauptverhandlung vor dem Senat erklärt hat, daß seiner Ansicht nach kein Fortsetzungszusamienhang gegeben sei. .

Dennoch hat der Senat das Urteil in den ersten drei Fällen nicht abgeändert, sondern den Urteilsspruch in vollem Umfange aufgehoben, jedoch die Feststellungen nur im vierten Falle und zum Strafausspruch. Denn es ist möglich, daß die neue Verhandlung zu einer anderen Beurteilung der Schuldfrage im letzten Felle und der Straffrage führt. Es 188t sich deshalb nicht völlig ausschließen, daß die Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes 1954 gegeben sein könnten. .

Die Feststellungen zur. Schuldfrage in den ersten drei

Fällen bleiben bestehen. Verneint die Strafkammer die Voraus-.

setzungen des § 2 Abs 2 StrFfr6 1954, so hat sie neben der Entscheidung zum Falle vier den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung ("Schleppboot Marianne) und wegen Untreue in zwei Fällen ("Ankauf einer Kompressorsteuerung" und "Aufnahme eines Postens von 74.296,43 DM in die Bilanz 1949") zu verurteilen, in jedem Falle eine Einzelstrafe zu bilden und gemäß § 74 StGB auf eine Gesamtstrafe zu erkennen, die die bisherige Einzelstrafe nicht überschreiten darf, Daneben sind Geldstrafen auszusprechen, ebenfalls unter Beachtung des §§ 358 Abs 2 StPO.

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in der neuen Verkanälung hat üle Strafkammer Gvelegenheit, das Vorbringen der kevision zu § 23 StGB unä die Entscheidung des BGH in KW 1955, 996, 15 zu berücksichtigen.

Dr. ioericke Dr. Totverweich Vierner

Dr. Schalscha Menges