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BGH Entscheidung vom 15.03.1955 – 5 StR 661/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5.

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Josef K 0 aus B , . geboren am 1925 in SEEEB( Polen),

den K

raftfahrer Josef W aus B

geboren am 1925 in ZH (Polen), den Arbeiter Zdzislaw K aus B geboren am gm in CE (?olen),

den Gärtner Stanislaus ı ED

aus | geboren am 1923 in Saw (Polen),

den Taxenhalter Ludwig H aus B D geboren am 1895 in His ,

wegen Mordes u.a. hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsarwalt END als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär we als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revisionen der Angeklagten Ko,

we, “EEE, EEE und HEEED gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 7.Mai 1954

werden verworfen. Den Angeklagten EEE, x

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und MED wird die nach dem 7.Mai 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, angerechnet.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

--53%

=

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Gründe§

A. Die Revision der Angeklagten Ko,

eK Kimi 7

.. Die Angeklagten, dazu der frühere Mitangeklagte

Mi, haben in der Zeit vom 8.August bis zum 15.0Oktober

1952 nach Verabredung insgesamt 25 vollendete und versuchte Einbrüche ausgeführt.

Bei einer dieser Taten erschoß KB, der ohne Wissen der Mitangeklagten eine Pistole bei sich führte, den 'Sohn des Hausbesitzers SEE, der die Angeklagten beim ’Einbruch überrascht hatte und ) festhielt. Als Kin schoß, hielt er für möglich, daß SB getötet wurde.

Das Schwurgericht hat für alle vier Angeklagten die Voraussetzungen des. § 20a Abs 2 StGB bejaht und sie als gefährliche Gewohnheitsverbrecher, wie folet, verurteilt:

den Angeklagten Ks wegen Mordes in Tateinheit mit versuchten schweren Diebstahl, wegen vollendeten schweren Diebstahls in 18 Fällen und versuchten schweren Diebstahls in drei weiteren Fällen zu lebenslangem Zuchthaus; außerdem. sind KB die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenezeit aberkannt;

den Angeklagten Kb wesen schweren Diebstahls in 21 Fällen und versuchten schweren Diebstahls in vier weiteren Fällen zu zehn Jahren Zuchthaus,

den Angeklagten Vomp wesen vollendeten schweren

Diebstahls in 20 Fällen und versuchten schweren Diebstahls

in vier weiteren Fällen zu elf Jahren Zuchthaus,

den Angeklagten MOB wegen vollendeten schweren

-- Diebstahls in 19 Fällen und versuchten sciweren Diebstahls

in vier weiteren Fällen zu 10 Jahren Zuchthaus.

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Den letzten drei Angeklagten sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden, Außerdem ist ihre Sicherungsverwahrung angeordnet worden.

Die Revisionen der. Angeklagten cm VE

und KOM beanstanden das Verfahren.und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts, Der Angeklagte MOEEEEEED erhebt nur die Sachbeschweräe. Sämtliche Revisionen sind unbegründet.

I. Die Revision des Angeklagten Sn

1.) Die Verfahrensbeschwerde.- -

Die Revision behauptet, der Angeklagte . ‚sei. entgegen der Vorschrift des § 243 Abs 2 und 3 StPO in der Hauptverhandlung nicht vor der Beweisaufnahme zur. Sache, vernommen worden, sondern nach der Beweisaufnahme über einzelne zuvor erledigte Anklagepunkte,. Hierin liege, so führt. die Revision unter Hinweis auf die Entscheidung BayOhLG vom 1.7:1953 (im Leiten*s abgedruckt Ndir: 1953, 1603; 'ausführlich BayOb1GSt 1953,130) aus, ein Verfahrensverstsß, weil die Vernehmung des Angeklagten zur Person und: zur Säche vor der Beweisaufnahme zwingend v: ‚geschrieben sei.

Die Rüge ist unbegründet.

Das Schwurgericht ist ausweislich der Verhandlungsniederschrift in folgender Weise vorgegangen: Nachdem die Zeugen nach ‚Belehrung den Sitzungssaal‘ verlassen hatten, wurden mit den Angeklagten ihre persönlichen Verhältnisse , ‚erörtert; "Sodann wurden die Angeklagten allgemein über die Einbrüche vernommen. VO KEMEEBS vırıc EEE: haben ‚sich. zur Sache: geäußert, Kolb hat auf: Fragen keine Erklärung abgegeben. Danach sind die einzelnen Fälle behandelt worden, und zwar in der Weise, daß für jeden Fall zunächst die ‚Angeklagten nacheinander, dann die nitangeklagten Hehler und schließlich die Zeugen vernommen worden sind. Gegen dieses im Einblick auf den Umfang der Sache eingeschlagene Verfahren ist von keiner Seite Widerspruch erhoben worden. Es ist auch nicht zu beanstanden.

-5.

Die in § 243 Abs 1 bis 3 StPO, § 244 Abs 1 StPO bestimmte Reihenfolge ist nicht zwingend vorgeschrieben. Von ihr kann abgewichen werden, wenn dies zweckmäßig ist, die Verteidigung des Angeklagten nicht beeinträchtigt und keiner der Beteiligten widerspricht (vgl RGSt 60,179/1827; BGHSt 3,384). In Verhandlungen, die sich auf zahlreiche selbständige oder unselbständige Einzelhandlungen erstrecken, wird es zweckmäßig sein, zunächst eine allgemeine, für sämtliche Fälle wesentliche Äußerung des An- -geklagten herbeizuführen und hiernach getrennt auf die Einzelheiten einzugehen. Es genügt, wenn der Angeklagte so Gelegenheit erhält, sich über jeden einzelnen Fall auszusprechen, bevor die für diesen Fall vorgesehenen Beweise im Anschluß:an die Äußerung des Angeklagten erhoben werden. Die Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge darf. nur 'nicht dazu führen, daß der Angeklagte mit dem Vorbringen, das seiner Entlastung für den einzelnen Fall dienen soll, zur Seite gedrängt wird und daß die diesem Falle gewidmete Beweiserhebung demzufolge das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten nicht oder nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt (vgl RG HRR 1930,1694 = JW 1931,542 'mit;:. Anm von. Jonas). BE BEE EEE Se

' Gegen diese vom Reichsgericht aufgestellten und 'vom Bundesgerichtshof anerkannten Grundsätze, denen sich auch die von der Verteidigung angeführte Entscheidung des’ Baye- .„pischen Obersten Landesgeriechts durch Bezugnahme auf die’ wiedergegebene Reichsgerichtsentscheidung ausdrücklich ans» geschlossen hat, hat das Schwurgericht.nicht verstoßen.’ Das von ihm. eingeschlagene Verfahren ist nicht: zu beanstanden. Es ist nicht nur zweckmäßig, sondern sichert auch gerade: die Rechte des Angeklagten. nn =

:Im’übrigen- wäre auch, soweit der Angeklagte | in Betracht kommt, nicht ersichtlich, inwiefern das Urteil auf einem Abweichen von der Regel des § 243 StPO beruhen könnte, weil Kolb keinerlei Erklärungen abgegeben hat.

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2. ) Die Sachbeschwerde..

a) Soweit der Angeklagte Ko in 25 Fällen des .. vollendeten oder versuchten schweren Diebstahls nach § 243° Abs ıiNr2 und 6 StGB schuldig befunden worden ist, sind keine durchgreifenden Bedenken vorhanden. Im einzelnen braucht nur auf folgende Fälle eingegangen zu werden; .

aa) Im Falle 4 (Einbruch am 21.August 1952 - S 20 UA) ist bei der Darstellung des Sachverhalts nur von den Mitangeklagten WO, KEE und NEE die Rede. Hierbei handelt es sich jedoch um ein offensichtliches Schreibversehen, Dieses ergibt sich daraus, daß im Urteil an änderen Stellen (s.z.B. S 69 UA) festgestellt ist, daß KOM an allen Einbrüchen teilgenommen hat. Außerdem heißt &s auch bei der Bewe?i swürdigung zum Falle 4 (S 21:UA), KCEEE werde durch die glaubhaften Angaben seiner Mit- “ Angeklagten überführt.

bb) Im Falle 12 (S 26 un) ist der Angeklagte (ebenso wie 1 7 u EEE LG. Ger. £rühere Mitangeklagte Mi ) wegen vollendeten: schweron Diebstahls bestraft worden. In diesen Falle wurden die ‚Einbrecher von den alarmschlagenden Hausbewohnern überrascht und mußten flüchten. Vorher jedoch gelang es Ko, einen Topf mit Eiern und ein Weckglas mit Pflaunenmus mitzunehuen.

Werin duch die Anzahl’ der beim: ‚Einbruch erbeuteten Eier nicht festgestellt wörden ist, so. könnte. doch ‚die Prüfung naheliegen, 6b nicht nur versuchter, Einbruch in Tateinheit nit "(mangels Strafantrages nicht mehr verfolgbaren) Mund-

“ ‚raub vorliegt. Offenbar ist das Schwurgericht Jedoch der Überzeugung gewesen, daß die erbeuteten Nahrungsmittel jedenfalls nicht in der Absicht des alsbaldigen Verbrauches

“entwendet worden sind. Dieses kann aus den Feststellungen

- über die. Verabredung zur gemeinsamen Begehung der Einbrüche

"entriommen werden. Diese (S 13/14 UA) lassen erkennen, daß ‘es den Tätern in erster Linie darauf ankan, die Beute im Lager zu verkaufen.

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b) Das Schwurgericht ist zu dem Ergsbnis gelangt, daß der Angeklagte de 3 ) im Zeitpunkt der Tat und in der Hauptverhandlung als voll zurechnungsfähig anzusehen sei.

Es hat in dieser Beziehung Bedenken gehabt, weil K on seit Mitte 1953 nicht mehr sprach, eine ausdruckslose Maske an den Tag legte und die Annahme jeglicher Post verweigerte. "auch in der Hauptverhandlung hat er, kein einziges Wort gesprochen. Das Schwurgericht hat in Übereinstimmung mit

“ einem ärztlichen Sachverständigen jedoch die Überzeugung

gewonnen, daß dieses Verhalten des Angeklagten nicht auf einer krankliaften Störung seiner Geistestätigkeit beruht, söndern auf bewußter Verstellung.

Die Revision, die dartun will, das. Schwurgericht. habe die Zurechnungsfähigkeit zu ‚Unrecht bejaht, vermißt: eine Stellungnahme, . ob nicht die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. infolge Hörigkeit von seiner geschiedenen Frau beeinträchtigt, ‚worden sei. Der Angriff geht. fehl. Zwar haben sich der Sachverständige und das Schwurgericht nicht ausdrücklich nit dieser. Frage befaßt. sie. sind aus anderen Gründen zu der Überzeugung gelangt., der Angeklagte simuliere und sei überhaupt nicht krank. Liegt aber ein krankhafter Zustand, im Sinne. des § 51. StGB nicht vor, 80. bedurfte es. weiterer, Ausführungen zu diesem Punkte. nicht.

c): Das. Schwurgericht hat den Angeklagten wegen: 25 Einzeltäten. verurteilt. Die Revision. meint; dem stehe es’ entgegen, wenn das Gericht von einer fortlaufenden bandenmäßigen Begehung". (S 69 UA) spreche. Dies deute auf. einen einheitlichen, alle. Taten.umfassenden: Gesamtvorsatz hin...

“Demgegenüber führt das Schwurgericht: zutreffend aus, daß-e® sich’ insoweit.nur um den allgemeinen Entschluß handele, zahlreiche selbständige Diebstähle zu begehen, deren Ausführung nach Ort, Zeit und Art noch ungewiß'war. Die Ausführungen des Schwurgerichts stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs.

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d) Auch die Kennzeichnung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ist nicht zu beanstanden. Die Urteilsgründe zeigen, daß das Schwurgericht die von der Rechtsprechung zu § 20a StGB entwickelten Grundsätze beachtet hat. Insbesondere kann der. Revision nicht zugegeben werden, daß die Gier des Angeklagten nach Alkohol, seine Trunksucht, der Annahme eines inneren, Hanges zum Verbrechen entgegenstehe.

e) Hinsichtlich der gemäß §§ 243, 20a StGB festzusetzenden Einzelstrafen hält das Schwurgericht - wie auch für die Angeklagten (u, Kun VE - Für jeden vollendeten Einbruchsdiebstahl eine Strafe von zwei Jahren Zuchthaus und für :jeden versuchten Eiribruchsdiebstahl. ein Jahr Zuchthaus für- angemessen. Dies mag auf den ersten Blick insöfern Bedenken erwecken, als das Schwurgericht weder auf die Unterschiede in der RBersönlichkeit der Angeklagten noch. die Unterschiede bei den einzelnen Taten eirigegangen ist: Es hält jedoch eine unterschiedliche Be-: handlung nicht für‘ engebracht, weil alle Angeklagten Ansenöfige ‚einer Bande’ waren; alle. Einbrüche auf einer Ver- .: In dieser Beurteilung kann ein Brüessenenißbrauch. nieht... gesehen werden. ‚Das gilt auch. von. den ‚Gesamtstrafen, deren Höhe,abgesehen von der. Beteiligung. der. Angeklagten, von deren ‚Verhältnissen, ‚insbesondere ihrem Vorleben und ihrem in den: Straftaten. hervortretenden Verschulden ‚bestimmt worden ist.

„Schließlich ist ‚auch hinreichend‘ dergetan, daß die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 42e StGB die Sicherungsverwahrung des Angeklagten erfordere. Insbesondere hat das: Schwurgericht hierbei zutreffend auf die Gefährlichkeit..des Angeklagten nach Verbüßung der zehnjährigen zuchthausstrafe abgestellt.

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II. Die Revision des Angeklagten VE»

1.) Die Verfahrensbeschwerde.

a) Der. Angeklagte we rüst ebenfalls die ‚Verletzung des § 243 Abs 2 und 3 StP). Die Rüge ist unbegründet. Auf die ausführungen zur Revision Kos (A I 1) wird Bezug genommen.

b) Soweit im Zusammenhange mit den Ausführungen zu §§ 20a, 42e StGB vorgetragen wird, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, könnte hierin die Rüge der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO gesehen werden. Sie wäre insoweit jedoch’ nicht in zulässiger Form erhoben worden. Denn es fehlt die Angabe der Beweismittel, deren sich das- Schwurgericht weiterhin hätte bedienen sollen (vgl BGHSt 2,168). .

- 2.) Die Sachbeschwerde.

a) Soweit die Revision zum Schuldspruch aus § 243

abs 1.Nr 2 und 6 StGB vorträgt, die Feststellungen seien

widerspruchsvoll, ist das Rechtsmittel’ offensichtlich unbegründet. Das Schwurgericht:war nicht gehindert, den

.., Mitengeklagten in ‚einigen Punkten zu glauben, in den ande-

‚ren nicht. u ' b) Fehl gehen auch die Angriffe: gegen ale Annahme . von 24 Einzeltaten. Insoweit Kann’ auf. die Ausführungen zur

nn Revision KOM zu I 2.c) Bezug genommen werden.

©) Die Ausführungen zur Strafzumeßsung lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen, Das gilt auch hinsichtlich der Ausführungen zu § 20a StGB. Der. Revision ist allerdings zuzugeben, daß das Schwurgericht bei Prüfung der Frage, . ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, nicht festgestellt hat, ob ihm Arbeit angeboten worden ist. Das war aber nicht. entscheidend. Die. Tatsache, daß ein junger, kräftiger Mann, wie der Angeklagte, seit 1945 keinerlei Arbeit geleistet hat, rechtfertigt den Schluß des Schwurgerichts, der Angeklagte sei arbeitsscheu.

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d) aa) Soweit die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, meint die Revision, das Schwurgericht habe nicht einwandfrei dargelegt, daß der Angeklagte auch nach Verbüßung . der nehrjährigen Zuchthäusstrafe rückfällig werden würde. Es sei unberechtigt, von der Vermutung auszugehen, der Angeklagte werde vermutlich auch dann wieder in ein Lager kommen. Allerdings mag es sein, daß dann Ausländerlager nicht mehr bestehen. Das ist aber nicht entscheidend, Einmai konnte das Schwurgericht ohne Rechtsfehler davan ausgehen, daß derartige oder ähnliche Einrichtungen, die nun schön zehn Jahre bestehen, auch noch in weiteren zehn Jahren erforderlich sein werden. Zum anderen will das Schwurgericht mit seinen Ausführungen sagen, der angeklagte werde nicht in ordentliche Verhältnisse kommen.

bb) Die Revision vermißt weiter in den Ausführungen des Urteils zu § 42e StGB. zunächst eine Prüfung, ob noch eine andere Möglichkeit als die der. Sicherungsverwahrung. bestanden hätte, um den Angeklagten ‚yon..der ‚Ausführung neuer Straftaten abzuhalten. Das Schwurgericht hat, ‚sich, diese- Frage jedoch vorgelegt und sie in ‚überzeugender. Weise verneint (S 78 UA).

co) Ob der Angeklagte nicht allein durch" eigene Schuld’in seine Lage gekommen ist und sich zum unverbesser- "Tichen 'Gewohnheitsverbrecher entwickelt hat, is% unörkeblich. Aber die Sicherungsverwahrung ist keine :Strafe. Für.ihre „Anordnung, ist maßgebend das. Schutzbedürfnis der Allgemein- ‘heit. Ausschlaggebend. dafür. kann die nunmehr verdorbene

‚Persönlichkeit des Angeklagten auch dann. sein, wenn sich ‚Sunndlege Fr nur durch sein schuldhaftes Verhalten ent- » WwiLokelt..hat.

"III. Die Revision des Angeklagten ul

Er .). Die Verfahrensbeschwerde,

.i Insoweit wird auch hinsichtlich dieses Angeklagten. auf die Ausführungen zu A I 1 zur Revision KON Bezug genommen.

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2. a) Das gilt auch für die Verurteilung wegen vollendeten und versuchten Einbruchediebstahls. Eine Abweichung ergibt sich insoweit nur zum Falle 22 (s. S 65 UA), in dem bei diesen Angeklagten mit Recht auch die Voraussetzungen des § 245 Abs 1 Nr 5 StGB bejaht worden sind.

Auch im übrigen, nämlich hinsichtlich der Ablehnung des Fortsetzungszusammenhanges und der Strafzumessung, haben ‚sich Rechtsfehler bei der Überprüfung des Urteils, zu der die allgemeine Sachrüge nötigte, nicht ergeben;

b) Zu Unrecht wehrt sich der Angeklagte auch gegen seine Verurteilung wegen Mordes. Das Schwurgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte Freddy SCEEEEEB getötet hat, ‚um eine andere Straftat zu verdecken. Er war sich vor Abgabe des Pistolenschusses bewußt, daß er sein Opfer treffen könnte. Er hat diese Möglichkeit in sein Bewußtsein mit aufgenommen, trotzdem den Schuß abgefeuert und daher die Tötung bewußt in Kauf genommen.

Was die Revision hierzu vorträgt, steht teils im Gegensatz zu den Feststellungen des Urteils, teils greift es in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an.

IV. Die Revisi:n des Angeklagten Vgwww>

Der Angeklagte hat nur die Sachbeschwerde erhoben. Auch diese ist unbegründet. Da Einzelangriffe nicht.erhoben: worden sind, genügt es in diesem Falle, auf .die Ausführungen zu den übrigen Revisionen zu verweisen.

B. Die Reyisi:n des Angeklagten Hp

Der Angeklagte HWhat in vier Fällen mit seinem Wagen das Diebesgut aus einem wäldchen oder sonstigen Versteck gemeinsam mit den Dieben zum Lager gebracht. Das Schwurgericht ist zu der Überzeugung gekommen, der:An-: geklagte habe im zweiten bis vierten Falle damit: gerechnet,

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- 12 - es handele sich ‚um Diebesgut. Er habe dieses gebilligt. Er habe sich in drei Fällen der Personenhehlerei gemäß § 258 Abs, 1 Nr 1 StGB schuldig gemacht. Dadurch, daß er mit Seinen Wagen das aus sinbrüchen stammende Diebesgut aus den Verstecken in das Lager brachte und hierfür bezahlt wurde, habe er seines Vorteils wegen den Hauptangeklagten nach Begehung von Verbrechen wissentlich Beistand geleistet, um ihnen die Vorteile der Taten zu sichern, Bei den drei Einzelfällen (Einsatzstrafen: zwei, zwei und

drei Monate Gefängnis) liege Tatmehrheit gemäß $.74 StGB vor.

Der Angeklagte AM ist unter Freisprechung im übrigen wegen Personenhehlerei in drei Fällen zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Auf diese Strafe ist die Untersuchungshaft angerechnet worden. Die Reststrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. u

1.) In der Revisionsbegründung wird in erster Linie der Antrag gestellt, das Urteil des Schwurgerichte aufzuheben und den Angeklagten’ freizusprechen oder die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Außerdem wird "(nachdem inzwischen das Straffreiheitsgesetz 1954 in Kraft getreten war) ein Hilfsamtrag gestellt, das Verfahren auf Grund des § 3 _StFG 1954 einzustellen.

‚ Bieraus: ergibt sich, daß der Angeklagte seine Unschuld geltend machen will. Sein Revisionsamtrag ist gleichzeitig ein Antrag im Sinne. von $: 17 StFG 1954. Bevor die:Anwendbarkeit des § 3 StFG 1954 geprüft wird, muß daher über die Revision sachlich ‚entschieden werden.

2.) Die Revision ist unbogründet.

u a). Das ‚Schwurgericht. ist mit Recht davon ausgegangen, daß hinsiehtlich des inneren ‚Tatbestandes des $. 258 StGB bedingter. Vorsatz genügt. Die Revision meint zu Unrecht, das ‚Schwurgerichtsurteil sei schon deshalb fehlerhaft, weil die in ihm gezogenen Schlüsse nicht wäswingend seien. Das

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ist nicht erforderlich. Es genügt, daß das Schwurgericht aus ihnen die volle Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gewonnen hat, ohne irgendwelchen Denkfehlern zu erliegen.

Die Verteidigung meint allerdings, das Schwurgericht habe sich eines solchen Verstoßes schuldig gemacht. Denn die NBösgläubigkeit" des angeklagten könne nicht daraus geschlossen werden, daß ihm im letzten Falle Bedenken gekommen seien. Selbstverständlich ist es allerdings kein Beweis für den Vorsatz des Angeklagten in den ersten beiden Fällen, daß ihm beim letzten Male Bedenken gekommen sind. Das will das Schwurgericht aber auch nicht sagen. Der Angeklagte hat sich mit der Behauptung verteidigt, er habe "nicht freiwiiiig gehandelt". Dem hält das Schwurgericht entgegen, daß er die letzte Aufforderung der Mitangeklagten abgelehnt habe,und schließt daraus, er habe auch den früheren Anforderungen nicht nachzukommen brauchen.

b) Die Revision vermißt eine Darlegung darüber, wie sich die Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis zusammensetze. Sie fährt aber selbst fort, im Urteil sei ausgeführt, daß die Einsatzstrafen zweimal zwei und einmal drei Monate betragen. Das ist im Zusammenhang damit, daß ausdrücklich angeführt ist, es läge Tatmehrheit nach § 74 StGB vor, ausreichend.

3.) Da die Revision unbegründet ist, muß nunnehr untersucht werden, ob das Straffreiheitsgesetz 1954 anzuwenden ist. In Frage kommt, wie die Revision richtig erkannt hat, nur § 3 StFG 1954. Dessen Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben. Eine Notlage im Sinne dieser Vorsohrift ist nicht vorhanden.

Der Angeklagte ist selbständiger Taxenfahrer. Er ist verheiratet und hat keine Kinder. Er hat einen monatlichen Reinverdienst von etwa 250 DM. Allerdings ist sein Grundstück während des Krieges durch Bomben zerstört, er hat aber ein Aufbaudarlehen vrn 5.000 DM bekommen und sich

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hierfür einen Kraftwagen zur Ausübung seines Gewerbes gekauft. Daß er dieses Darlehen noch nicht zurückgezahlt hat, versetzte ihn noch nicht in eine Notlage im Sinne des § 3 StFG 1954, selbst wenn man berücksichtigt, daß seine Frau krank ist und hierdurch laufend Kosten verursacht werden.

Sonach mußte auch die Revision des Angeklagten IH verworfen werden,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker