Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 09.03.1955 – 1 StR 41/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1StR_ 41/54 0 2519 039
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmenn und Oberbürger.eister Andreas \ (EEEEEEEB sus N WE zeborcn sn GE 1906 in Tu WER (12:21:c:: VO .
- Sechbezeichnung TB
wesen Beihilfe zum Meineid
hat der ı. Streisenat des Bundesgerichtehofs auf Grund der Verhandlung vom 25. Mei 1954 in der Sitzung vom 28. Mai ‘954. en der tsilgenomimen heben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender.
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstcatsenvelt Dr. EB in der Verhendlung.
Antsgorichtsret ip bei. acer Veriinäung els Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizangest :11ter u els Urkundsbeenter der Geschüftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten Vi zer en ‚das Urteil des Lendserichts in Augsburg von
9, Oktober 9553 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts. mitwels zu tragen.
‚Von Rechts wegen
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Gesen den Angelilagten wer auf Grund seines anstössigen Benehmens gegenüber der Kitengeklegten FM ein Dienststrefverfahren eingcleitet worden, in dessen Verlauf am 9, März ‘953 Sieglinde EEE :1: Zeuzin vernominen ::urde. Sie erstattete eine in verschiedenen Beziehungen felsche Aussage und beschwor sie in Gegenwart des der Verhandlung beiwohnenden Angeklagten, nachdem sie Über die Bedeutung des Eides belehrt worden war. Am Tage vor der Vernehmung hatie der Angeklagte die Sierlinde EEE euf ihre Anregung besucht und mit ihr, nsciudem sie ihm gesegt hette, daß sie die Vorgönge "etwas schöner" hinsteilen wolle, ihre Aussage verabredet. Die Hitsngeklagte Tl ist rechtskräftig weren bieineids zu GefäingsnisstreTe verurteilt worden. Der Beschwerdeführer, ge,cn den euf Grund der Verabredung vom 8. liärz 1953 das Hauptverfahren we(ren Anstiftung zum Meineid eröffnet worden war. ist wegen Beihilfe zum Leineid, begangen in der Verhandlung vom 9. März 1955, zu iO Monreten Gefängnis und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für ein Jahr verurteilt worden. .
Seine auf Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften gestüitzte Revision ist unbegründet.
IT. Verfehrensrügen,
1. Der Ange .lagte beheuptet, dass die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens dedurch verletzt worden seien, dass ohne hinreichenden Grund die Öffentlichkeit wüh-
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rend der Vernehmung der beiden Ange .l:&ten zusgeschlossen” wer. In der ncch Wiederherstellung der Öffentlichkeit vor. genommenen Beweisaufnahme seien dieselben Dinge erörtert worden wie bei der Vernehmung der beiden Anfeklagten. Wenn äie Bevreisaufnshuwe Öffentlich vor sich gehen konnte, hrbe auch kein änla:.r zum Ausschluss der Öffentlichkeit im vorhergehenden Verfahrensabschnitt bestsnden. Die Rüge ist un. begründet. Das Lancsericht hat nach Anhörung der Beteiligt
der Anzel.legien beschlossen, weil es eine Gefi'hrdung der Si lichkeit befürchtete. Ob und in welchem Umfange eine solche Besorgnis besteht, ist vom Gericht nrch p?lichtmässi;:em Erwessen zu entscheiden. Ein Ermessensmis:.breuch oder Rechtsirrtum ist nicht ersichtlich,
2. Nachdem sich bereits zwei Sachverständige über den Gesundheitszusinnd des Beschuerdeführers dahin getlusse: hatten, dass dieser durch seinen körperlichen Zustend währenc der eidlichen Vernehmung der Sieglinde To in Dienst strefverfehren nicht gehindert gewesen sei, ihrer Ausvage. .. zu folgen, het der Verteidiger beentregt, " einen Neurol.ogel
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oder Psychiater derüber zu vernehmen, ob der Angel.lagte \. Mei seinem in der Vernehmung der Zeucin TB ©. 9. lirz 1953 eufgetretenen Erregungszustrnd nicht mehr in. Tage wer, allen Te:len der Vernehuung zu fol;en und in sein . Intechliesstreft, insbesondere zum Bingreifen in die Verha lung, behindert wer". Die Strafliamner het diesen Antrag elf Beweisamtrag behandelt und die "Zinvernehme eines Facharzte für Psychiatrie" ebgelehnt. Sie hat als wahr unterstellt, der Angeklagte infolge eines Erregungszustandes "einiren Teilen der Vernehnung" nicht folgen konnte, aber als widerlegt engesenen, dass er "wesentlichen Teilen trotz wiederhö
ter Erörterung" nicht habe folren können. Dicze Überzeugung hat die Strefkemmer aus dem eigenen Binäruck vom Anrai.lagten und eus den Gutschten der bereits vernon.enen beiden Sechverst"ncisen gevion::en. Der Beschwerdeführer vermisst eine Entscheidung über eeinen Antrag euf Zuzichung eines Neurologen. Er hette aber vehlweise die Zuziehung eines Neuroloren oder Psychieters besntragt. so daß dem Gericht freistend, nur die Ladunz eines Psychiaters zu erwägen. 'Die Begründung der Ablehnung dieses Antrages entspricht zwer nicht dem Wortlaut, wohl zber dem Sinn des § 244 Abs 4 StPOs denn es ist weder beleuptet worden, de: s die Sachkunde der vernommenen Gutechter zweifelheft sei noch dass ihre Gutachten von unrichtigen tats’chlichen Voraussetzungen ausginsen oder widersprüchlich seien noch dass einem weiteren Sachverst!ndigen bessere Forschungswittel zur Verfügung stönden. Es spricht auch nichts dafür. dass die Wahrunterstellung nicht eingekrlten worden sei, denn es kenn den Ange':Irgten nicht entlasten, dass er unwesentliche Teile der Vernehmung nicht in sich eufgenommen hat,
3. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer Verletzung des § 2656 StPO und führt dezu eus, dass ihm nech Anl:lage und Eröffnungsbeschluss sein Verhelten vom 8. lärz 1955 als Anstiftung zum Meineid der Sierlinde Euuugp ur Last gelegt worden seis verurteilt sei er aber wegen der Beihilfe zum lfeineid. üle er Curch sein Stillschweifen während der eidlichen Vernehnung der TB au nÜchsten Tage, dem 9. lürz 1953, befeugen habe, Auch dieser Revisions-
angriff geht Zehl. Gegenstend der Anklage und des Eröfinungs-
beschlusses ist der gesamte Lebensvorgeng, der mit der Verabredung der beiden Angel:ilagten über die em 9. März zu er-Stetiende Aussage be;;zan und mit der eidl.chen Telschaussage
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der Witangei!:log"en endete. Sowohl in der Anklage wie im Erifinungsberchluss ist ausdrücklich hıervorrehoben, dass der Bescliyerdefihrer während der em 9. li!rz erfolgten Vernehmung und Vereidigung anwesend war. Auf die Veründerung des rechtlichen Gesichtspunktes, die sich daerrus ergibt, dass die Strafkemmer Anstiftung zum Heineid verneinte und nur Beihilfe für erwiesen hielt, ist er (emiss § 265 StPO ningewiesen worden. Seine Annehue, dass die Tat derentwesen er verurtcilt wurde, nicht im Sinne des § 264 StPO mit dem im Eröffnun ;sbeschluss behendelten Geschehen übereinstimme, ist irrig. Die Tat im Sin-e dieser Vorsch’ift umfast den gensen vom Eröf.inungsbeschluss betrof-Tenen Vorgang einschliesslich eller druit zusem’yenhingend Vorkounnisse, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklosten als st:sibar erscheinen zu lassen. Dieser Dessriff hat nichts mit dem Hendlungsbogrifff der $\ 73, 74 StGB zemein (RGSt 61, 314, 317).
4. Die Rüge einer Verletzung des § 267 StPO hat in Tehrheit sachlichrechtiich:n Gehelt. \
II. Sechrüge.
Auch in sachlichrechtlicher Beziehung 1fsst das angelcchtene Urteil keine den Ansakl"gien beschwerenden: Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision nicht unzuliissige Angriffe ge;:en ale Beweiswürdigung des Tatrichters vorbringt (§ 337, 261 StPO), übersicht sie, dass nech den Feststellungen der Strafkem.er die Mitengeklazrte a mwindesvens teilwcise varichtige Aussafen beschioren hat, zu
denen sie erst von dom Beschwerdeführer angeregt worden ist '2-B. über die Art der Verabschiedung). Demgerenüber muss die Verteidigung des Angeklagten, er sei bei dem
den Gegenstand der Veraehmung bildendsn Vorgeng so vetrunken gewesen, dass er nicht gewußt habe, was sich iu einzelnen zugetraten hat, verzrgen. Denn wenn er nicht wus:te, in welcher Weise sich die Mitearielllagte von ihm getrennt hat- het er, indemer ihr bestimute Worte in den Mund legte, eine Gefehrlage im Sinne der Rechtsprechung geschaffen. Auch die Ausführunren der Ver“eiäülrung, dass
in Gerensatz zum Zivilnrozess der Beschuldigte im Stref-
od r Dienststrefverfenren nicht zur Angabe der \Wehrheit verpflichtet sei, gehen Zehl, Der Angelilagte hat nicht
nur geduldet, dass die Zeugin ohne sein Zutun eine unwahre Aussage beschwor. Er hat sie vielnehr durch Einflüsterung von umwehren Anfgrben in die Gefahr gebrecht, einen falschen Eid zu leisten, Aus dieser Verursachung der Gefahrlage,
die durch ihn auch dann vergrössert worden ist, wenn dıe Zeugin ohnehin entschlossen war, schön zu färben, ergab sich seine Pflicht zum Hendeln (DGHSt 3, 18}; er hat die TO üurch cein Verhalten vom 8. liärz 1953 mindestens ın ihrem Entschluss bestärkt, Die Wehrunterstellung, der Be“ schwerdeführer hrne einigen Teilen der Vernehmung nicht, wohl aber ihren wesentlichen Teilen folgen können, ist nicht wider: grüchlich; sie ist nit der Feststellung vereinber, der Angel:lagte habe jedenfells die mit ihm verabredeten falschen Angaben wehrfenom en und nicht verhindert, dass die liitangeklagte nach Belehrung über den Bid falsch schwor,
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Da auch die Strafzumessung keine Rechtsichler erkennen läösst. ist die Revision wit der sich aus § 473 Abs 1 Satz T ergebenden Kostenfolre zu verierfen.
Dr: Hörchner Maniel Glanzmann Jagusch Dr. Schalscha