Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 08.03.1955 – 1 StR 752/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Kaufmann Carl vn ZB au: I ee:
geborcn an &. ED EB in TB zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 1.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 8. März 1955, an der teilgenommen haben:
für Recht
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Amtsgerichteret EEENEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lindau im Bodensee vom
16. November 1954 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Unterbringung des Angeklagten
in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gegen den Angeklagten ist wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen eine Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis erkannt und die Unterbringung in einer "Heil-- und Pflegeanstalt" angeoränet worden. Er ficht mit der Revision nur die Anwendung des § 42 b StGB an.
1. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf diesen Punkt ist regelmäßig zulässig und begegnet im vorliegenden Falle keinen Bedenken, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, einwandfrei festgestellt sind (RGSt 71, 265 £; BGH 5 StR 564/53 vom 8. Dezember 1953, 1 StR 481/54 vom 9. November 1954). Sie ist auch wirksam durch den Verteidiger erklärt, da der Angeklagte die Beschränkung der Revision ausdrücklich gebilligt hat. Hiernach ist das Urteil des Landgerichts im übrigen rechtskräftig. Das Revisionsgericht vermag daher nicht richtigzustellen, daß der Angeklagte nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit drei Verbrechen der Unzucht begangen hat, weil sich sein Verhalten in zwei Fällen gegen die drei Kinder zugleich richtele und dadurch sämtliche Einzelhandlungen zu einer Tat verschmolzen (§ 73 StGB; BGHSt 1, 20; 1 StR- 688,753 vom 2. Februar 1954). Da das Landgericht aber keine Einzelstrafen, sondern nur eine einzige, wenn auch irrtümlich als Gesamtstrafe bezeichnete Gefängnisstrafe ausgesprochen hat, ist der Rechtsfehler im Ergebnis ohnehin unschädlich.
2. Die Revision ist unbegründet. Rechtlich einwandfrei legt das Landgericht seine Überzeugung der, daß der Angeklagte auch nach Verbüßung der Strafe sich mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechend seinem von Jugend auf einge-
wurselten Hang Kindern unsittlich nähern wird. Was die Revision dagegen anführt, ist offensichtlich unbegr'indet.
Zutreffend bemerkt sie, daß das Landgericht andere Abhilfemöglichkeiten nicht ausdrücklich geprüft hat. Dem Urteilszusammenhang ist aber zu entnehmen, daß es sie verneint hat. Nach dem gegebenen Sachverhalt ist das nicht zu beanstanden. Der Angeklagte steht schon seit vielen Jahren allein. Er hat sich seither trotz inzwischen vorgerückten Alters an andere, etwa ihm verwandt schaftlich oder sonstwie näher verbundene Personen nicht angeschlossen. Er ist -— auch im Ausland - weitgereist und in verschiedenen Berufen tätig gewesen. In den letzten neun Jahren hat er seinen Wohnsitz sechsmal gewechselt, Danach führt er augenscheinlich ein abgesondertes und dabei wenig stetiges Leben. Nach der Lebenserfahrung ist daher weder von der Beireuung durch eine dazu bereite Familie noch von der Aufsicht durch einen Pfleger zu erwarten, daß der Angeklagte sich darein fügen und so vor Rückfällen in den alten Fehler bewahrt werden würde. Wenn das Landgericht dies alleim durch die angeordnete Unterbringung als gewährleistet angesehen hat, so sind keine Auıchgreifenden rechtlichen Bedenken dagegen geltend zu machen (BGH NJW 1951, 450 Nr 23; 2 StR 456/53 vom 13.11. 1953).
Danach ist die Revision zu verwerfen. Lediglich das Versehen des Landgerichts in der Bezeichnung der Unter-
bringungsanstalt im Urteilssatz ist richtigzustellen (§ 42 db StGB).
Dr. Hörchner Mantel Martin
Bundesrichter Dr. Mannzen ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Hörchner
Hübner