Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953

BGH Urteil vom 13.11.1953 – 2 StR 456/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

e Beim gleichgeschlechtlichen Triolenverkehr unter Männern kann auch der ledigiich zuschauende Mann - der "Triolist" - nach den $% 175, 15 a StGB strafbar sein.

Für das Nachschlegewerk ! 2299 096 Für die Amtliche Sammlung !

u dm

Gesetz: steB § 8 175, 15 a

Rechtssatz:e Beim gleichgeschlechtlichen Triolenverkehr unter Männern kann auch der ledigiich zuschauende Mann - der "Triolist" - nach den $% 175, 15 a StGB strafbar sein.

Aktenzeichen: 2 StR 456/53 Urteil des BGH vom 13. November 1953 LG Bonn

_.

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Lendwirt Hubert E ED aus To dort geboren am au 1886, z.Zt. in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht u.4-

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1953, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Noericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. ludwig 3undesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ED

als Vertreter der Zundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 12. Juni 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 12. Juni 1953 erlittene weitere Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt.

Von Rechts wegen

- —..

5%, RN x

er

. “ r2 ’. . . ’ [2 mn ran EEE nor a 0 TREE TA ET Fin en 7 WE ame

2 I

.. eo s .

{2} s mm 10m wii

»

. pr ’ Te an ae, hen 2

£L 2 “r,

N, .. ..’ .. . edit

“innen um

ou — 10.

*

e. 3

-2_

Gründe§

Durch Urteil vom 15. Juni 1952 hatte das Landgericht den Ängeklagten unter Freisprechung im übrigen - Fall Hans sei - wegen fortgesetzter Unzucht mit seinem Pflegesohn Heinz MW, fortgesetzten Missbrauchs des in seinen Diensten stehenden Arbeiters Artur ZU zur Unzucht, Verführung von männlichen Personen unter 21 Jahren in drei Fällen - BrD, “ce und Otto TEE -, in einem Falle - ZrB - davon zum Teil in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren, sowie wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren in sechzehn Fällen zu der Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus sowie zu fünf Jahren Ehrverlust verurteilt und seine Unterbringung in einer "Eeil- und Pflegeanstalt" angeordnet. „uf Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil unter Verwerfung der

weitergehenden Revision

1.) dahin abgeändert, dass in Falle Maf> das Verfahren eingestellt wird,

2,) aufgehoben mit den Feststellungen . a) in den Fällen Br, Meiiiip und Otto zu b) im Gesamtstrafausspruch einschliesslich der Nebenstrafe und der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt.

Durch das jetzt angefochtene Urteil hat das Landgericht . für Recht erkannt:

"Der Angeklagte MB wird unter Freispruch im übrigen wegen fortgesetzten kissbrauchs eines in seinen Jiensten stehenden ;rbeiters zur Unzucht (§ 175 a Ziff 2 StGB). wegen fortgesetzter Verführung von männlichen Personen unter 21 Jahren zur Unzucht in 3 Fällen, in einem Falle davon z.T. in Tateinheit

’ ‚ . ..

“00. . nn ee Te

. „True we

-— ww.

EEE SEE TREE RER 3 Te PET RE

u 2

D Ey „\ dl zu 7 7

_

mu:

a...

m- us

- 3.

wit Unzucht mit einer Person unter 14 Jahren (§§ 175a zift 3, 176 Abs I Ziff 3, 74, 73 StGB), und wegen Unzucht mit Personen unter 14 Jahren in 16 Fällen (§§ 176 Abs I Ziff 3, 74 StGB) zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.

Die erlittene Untersuchungshaft wird auf die erkannte Strafe angerechnet.

vie bürgerlichen Ehrenrechte werden dem Angeklagten auf die Dauer von 5 Jahren aberkannt.

Die Unterbringung des Angeklagten in einer Heiloder Pflegeanstalt wird angeoränet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. soweit er verurteilt ist. Im übrigen fallen die Kosten der Staatskasse zur Last".

Die Revision des Angeklagten, die sich vorzüglich gegen die Unterbringungsanordnung richtet, rügt Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht sowie fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

I. 1.) Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler auf. In den insoweit allein noch anhängigen Fällen Sri, KoggiP und Otto EEE sind alle Merkmale der angewandten Strafvorschriften rechtlich einwandfrei darge-

tan. Insbesondere hat das Landgericht jetzt die erforderlichen Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal des "Ver-

führens" (§§ 175 a Nr 3 StGB) nach der äusseren und inneren Tatseite getroffen. Hierzu bringt auch die Re-

vision nichts vor.

2.) Rechtlichen Bedenken könnten nur die Ausführungen des Landgerichts im Falle HeB begegnen. Das an-

. s L 2

re ‘ .. Rx

. ..

DE un 7 . >’ n

mn RETOUR T 0° . s ° .

& ‘ h v° .. x x x

.

02 AR. yZ [IK 3 s ‘

-4-

gefochtene Urteil schildert hierzu nicht nur wie das frühere Urteil die mehrfachen Vorkommnisse, bei denen es zwischen dem Angeklagten und dem Jungen zu gleichgeschlechtlichen Verfehlungen (wechselseitige Selbstbefriedigung und Mundverkehr) gekommen ist. Vielmehr fährt es anschliessend fort (UA S 12):

"Des weiteren veranlasste der Angeklagte. den Jungen, die wechselseitige Onanie und den wechselseitigen Mundverkehr auch mit dem bereits erwähnten (ebenfalls minderjährigen) Artur ZWBauszuführen. Es kam dann auch in Gegenwart des Angeklagten zu den angestifteten Handlungen. Insgesamt verging sich der Angeklagte auf diese Weise etwa 10 bis 20 Mal an dem Jungen".

Hiernach ist dayon auszugehen, dass das Landgericht auch diese weiteren Vorgänge, mögen sie auch in dem angefochtenen Urteil nicht besonders rechtlich gewürdigt werden. in die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB, begangen an Keg, einbezogen hat. Dies ist im Ergebnis zu billigen.

a) Allerdings gehört zur Erfüllung des Tatbestands des § 175 a Nr 3 StGB, dass der verführte Minderjährige gerade mit dem über 21 Jahre alten Verführer Unzucht treibt oder sich von dem Verführer zur Unzucht missbrauchen lässt. Dieser Tatbestand wäre deshalb dann nicht erfüllt, wenn sich das Tun des Angeklagten darin erschöpft hätte, den unter 21 Jahre alten Koi zur gleichgeschlechtlichen Unzucht mit dem gleichaltrigen Z zu verführen. Der Angeklagte hat jedoch mehr getan. Nach den Feststellungen haben die beiden Jugendlichen ihre wechselseitigen Unzuchtshandlungen in seiner Gegenwart begangen. Er hat also ihrem Treiben zugesehen

een . RA x

PR 32 Y MIN.

. »“ «#

Ian an > r an EEE EEE ee

v

. +. [7 ri

w

f2 Dan Zu Ze

, “. e7 DIWPFR En war Stigec den

ws. . 12 ICH EN sone

is,.®

DB

„ur nei +

a u

-5.

und zwar ersichtlich, um sich durch das Betrachten des uuzüchtigen Vorgangs selbst geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen. Damit hat er selbst eine unzüchtige Handlung vorgenommen und dabei als Mittel zur Erregung seiner Sinnenlust auch den Körper des minderjährigen Kef penutzt. Wie ferner nicht zweifelhaft sein kann, hatte er es hierauf schon abgesehen, als er den Meurer aufforderte, mit ZU die gleichen Unzuchtshandlungen wie mit ihm (dem Angeklagten) selbst vorzunehmen, und kam Me seiner Aufforderung deshalb nach, weil er ihm wie zuvor geschlechtlich zu Willen sein, also durch seine Unzuchtshandlungen auch die Sinnenlust des Angeklagten fördern wollte. Unter diesen Umständen bestehen gegen die Annahme, dass der Angeklagte auch bei den in Frage stehenden Vorgängen als Mann über 21 Jahren mit dem minderjährigen Mei Unzucht getrieben hat, keine rechtlichen Bedenken. Wie der erkennende Senat in seinem zum Abdruck bestimmten Urteil vom 22. September 1953 2 StR 160,753 im Anschluss an R6St 73, 78 ff ausgeführt hat, setzen die §§ 175, 175 a StGB nicht voraus, dass der Täter bei seinem unzüchtigen Treiben den Körper des anderen Mannes berührt. Es kann daher auch die gleichzeitige Selbstbefriedigung unter diese Strafbestimmungen fallen. Nach jenem Urteil des Senats liegt ein "Unzuchttreiben mit einem anderen" schon dann vor, wenn der Täter bewusst den anderen Mann veranlasst, den Körper, insbesondere den Geschlechtsteil, zu entblössen und wollüstigen Blicken preiszugeben. Umsomehr ist bei einem Triolenverkehr unter Männern, wie es hier festgestellt ist, ein Un- "zuchttreiben des Triolisten, d.h. des lediglich zuschauenden Mannes, jedenfalls dann anzunehmen, wenn er

die beiden anderen Männer oder auch nur einen von ihnen zum Mitmachen bestimmt hat. " ‘

8. Red - w n. e

4

x De

“Er

Tee an te

36

-6..

b) Hiernach ist der Angeklagte zu Recht wegen aller Vorkommnisse nach § 175 a Nr 3 StGB verurteilt worden,

Dass das Landgericht sein Verhalten nicht auch unter dem Gesichtspunkt der Anstiftung zur einfachen wider-

natürlichen Unzucht (§§ 175, 48 StGB) sowie der Kuppelei (§ 1§ 0 StGB - vgl RGSt 66, 378; BGH Urt v 7. Februar 1952 3 StR 890/51 - ) geprüft hat, beschwert den Angeklagten nicht.

II. Ebensowenig unterliegt der Strafausspruch rechtlichen Beäenken.

1.) Die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils sind frei von Rechtsirrtum. § 358 Abs 2 StPO (Verbot der Schlechterstellung) ist beachtet.

2.) Auch die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist rechtlich nicht zu beanstanden. "

a) Die Rügen der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht, die die Revision hier erhebt, gehen offensichtlich fehl.

Soweit die Revision vorbringt, das Landgericht habe aufklären müssen, ob der minderjährige Sohn der Stieftochter Sc des Angeklagten nicht doch sittlich genügend gefestigt sei, um etwaigen unsittlichen Anträgen des Angeklagten zu widerstehen, ist die Rüge nicht ordnungsmässig (BGHSt 2, 168) erhoben; welche Beweismittel das Gericht zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benützen müssen, gibt die Revision nicht an.

Die weitere Aufklärungsrüge, das Landgericht habe die Eheleute Oi darüner vernehmen müssen, ob sie von dem Treiben des Angeklagten etwas gewusst hätten, ist unbegründet. Zu einer Vernehmung der Eheleute

. Er ...2%

I Zu . I; Kg .

ta

BD »

Dur Pn)

D KLOSE Zee

. nn.

. L} Fe

.. “ ee u en er teen

%

R wm oe

” % x wo wu,

ne er TE en >

nme Tee VRREEL , =

entte

- “rn

GE ne .n-Ln- ENS nd

u T — -

u

LT un

nn ne

vg von Amts wegen drängten die Umstände nicht. Vielmehr konnte das Landgericht seine Überzeugung, dass der Angeklagte seine jahrelangen Verfehlungen "unter den augen" der zheleute Maggi begangen hat, sehr wohl aus dessen 3inlassung und den Bekundungen der vernommenen Zeugen gewinnen; dies um so mehr, als der Ehemann Heinz “ei 325 - erste - Opfer des Angeklagten gewesen ist.

b) Auch der sachlichrechtlichen Nachprüfung hält die Anordnung der Sicherungsmassnahme jetzt stand.

Das Landgericht hat die Voraussetzungen der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§ 42 b StGB) sehr sorgfältig und eingehend geprüft. Es hat über die Persönlichkeit des Angeklagten zwei Sachverständige gehört und sich insbesondere auch die in dem früheren Urteil nicht erörterte Frage vorgelegt, welchen Einfluss der Vollzug der langjährigen Zuchthausstrafe auf den jetzt 67-jährigen Angeklagten voraussichtlich haben wird. Es ist dabei in rechtlich einwandfreier Würdigung aller massgeblichen Umstände zu der Überzeugung gekommen, dass "selbst bei Zerücksichtigung der langen Strafhaft" die bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, der Angeklagte werde nach der Verbüssung seiner Strafe wieder seinem alten Laster verfallen und neuen Schaden an der heranwachsenden Jugend anrichten Dem Zusammenhang der Ausführungen des iandgerichts ist auch als seine Überzeugung zu entnehmen, dass der Vollzug der Strafe den Angeklagten voraussichtlich nicht hinreichend sittlich festigen wird, mit seiner Besserung durch den Strafvollzug also nicht ernstlich gerechnet werden kann.

Ebenso sorgfältig hat das Landgericht geprüft, ob die Unterbringung in der Anstalt die einzige mögliche Art der notwendigen und ausreichenden Sicherung ist-

. ‘ § 6

-8-

Dabei hebt es zutreffend (RGSt 69, 12, 135 BGH Urt v 2. Kärz 1951 1 StR 44/50 KIW 1951, 450) darauf ab, ob andere Sicherungsmassnahmen eine wirkliche Gewähr für eine ausreichende künftige Verhinderung der früheren Vorkommnisse bieten. Entgegen der Meinung der Revision ist daher die Erwägung des Landgerichts nicht rechtsfehlerhaft, die

Frau Sc. die sich zur Aufnahme ihres Stiefvaters nach seiner Entlassung aus der Strafhaft erboten hat, "biete keine Gewähr dafür", dass sich der bei ihr aufgenommene Angeklagte nicht doch einmal in einem unbewachten Augenblick an ihren jetzt 14 Jahre alten Sohn heranmachen werde.

III. Hach alledem war der Revision der Erfolg zu versagen.

Dr. Moericke Werner Dr. Ludwig Dr. Arndt Menges

“ ES. >, PR ‚ une lc

.

co.

FR

Ka 1 74

... .. ndatı -.

A, u RACZRSO ,

« > tenunimeiill Zur eebwue äh chi TR 20 0.

-_r

No vn 8