Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 09.11.1954 – 1 StR 481/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

any

1 StR 481/54 2306 075

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Landarbeiter Wıllibald BED aus 5 Gemeinde AED, zeboren an «> 1929 in E (Landkreis Pe, cSR), zur Zeit in Strafhaft,

wegen erfolgloser Aufforderung zum Mord u.a.

Fe ee Er

hat der 1 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Schalscha x Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt FA rd der Verkündung als Vertpeter der Bundesanwaltschaft, Justi zangasye} ee 1

als Vrküntsbönnter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: . Bu

%

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Passau vom

” 13. Mai 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Alon? Rechts wegen

Der Angeklagte hat die Hausgehilfin Sofie Stun erfolglos aufgefordert, das von ihm erzeugte Kind zu töten, weil er sich, nachdem er die von ihm gewünschte Heirat nicht erreichen konnte, der Unterhaltspflicht entziehen wollte. Die Landarbeiterin ZB, die etwa ein Jahr später ebenfalls von ihm ein Kind erwartete, drückte er mit solcher Gewalt gegen das Geländer einer über einen Bach führenden Brücke, dass sie um ihr Leben fürchtete. Auf ihr Flehen liess er sıe los, indem er ihr zuschrie, sie werde ihn ja doch als Kindsvater angeben. Der Angeklagte leidet an Schwachsinn leichten bis mässigen Grades. Das Schwurgericht hat dıe Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB angenommen und ıhn wegen erfolgloser Aufforderung zum Morde (Fall Stege) und wegen Nötigung (Fall ZW) zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angenränet.

l. Der Verteidiger hat Revision nur insoweit eingelegt, als die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegsanstalt angeordnet worden ist. Der Angeklagte selbst hat diese beschränkte Revisionseinlegung ausdrücklich gebilligt. Gegen die Zulässigkeit der Revision und der Beschränkung bestehen an sich keine Bedenken. Dabei bedarf es keiner Stellungnahme zu dem Urteil des 3. Strafsenats vom 10. Dezember 1953 (BCHSt 5, 267), der auch bei Anwendung des § 51 Abs’1l StGB unter Abweichung von dem erkennenden Senat (NJW 1951, 450 Nr 23) die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Sicherungsmassnahme für zulässig hält. Ist die Unterbringung gemäss

§ 42 b StGB auf Grund der Annahme erheblich verminderter Zurecrnungsfähigkeit, die nicht die Schuld ausschliesst, sondern nur den Strafausspruch beeinflusst, angeoränet worden, so ist nach der ständigen Rechtsprechung auch des erkennenden Senats dıe Beschränkung der Revision auf dıe Sicherungs-

> E35 CE Pag r Ba he a ia",

ae KESP EL oie

” 2

er

ann 2

> Man

FOR Mn -

va m nr

oz

n EUR: PURE: SORGE one 2 306 1 270 ee ee

2

r 2m »> “0% Be ET en = . zZ ;

Er Le =

nn

au

- 3 -

massnahme regelmässig zulässig (vgl RGSt 71, 265, 266). Bestehen aber Bedenken in der Richtung, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB zutreffend angenommen worden sind, so erstreckt sich trotz der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Beschränkung die Revision auf den gesamten Strafausspruch, da die Sicherungsmassnahme des § 42 b StGB vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 oder Abs 2 StGB abhängt. Nach der besonderen Lage des Falles ergreift hier die Revisıon den gesamten Strafausspruch.

2. Der Angeklagte leidet an Schwachsinn "leichten bis mässigen Grades". Fehl geht der Angriff der Revision, das Schwurgericht habe keine "krankhafte" Veranlagung des An-

geklagten festgestellt. Gerade aus der durch den Schwachsinn

sich ergebenden Hemmungslosigkeit entnimmt der Tatrichter die Gefahr, dass der Angeklagte "in Konfliktslagen" sich

zu Angriffen auf Leib und Leben seiner Mitmenschen hinreissen

lasse. Zu beanstanden ist aber, dass nicht ausreichend ge-

prüft worden ist, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten

erheblich vermindert ist. Das Schwurgericht spricht nur von einer "verminderten" Zurechnungsfähigkeit. In einem

Grenzfall, in dem wie hier nur leichter bis mässiger Schwach-

sinn festgestellt-worden ist, ist eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich, ob die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit den für die Anwendung der §§ 51 Abs 2, 42 b StGB erforderlichen Grad erreicht hat. Dieser Fehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch.

In der neuen Verhandlung wird, falls die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB wieder angenommen werden sollten, zu prüfen sein, ob der von dem Angeklagten ausgehenden Gefahr durch kein weniger einschneidendes Mittel als Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt begegnet werden kann. Der Angeklagte ist jetzt erst 25 Jahre alt; bei dem geringen Grade seines Schwachsinns hätte erwogen werden

> Due NASE EEE =

x N RR". :. &o

z vo. De SEE GE rer

” s ne.

“Ar

P Pr Tor - EFERY; Pa,

7%

” Rs

ey! ERS

5

Eng

Basen

Br TER R

>

ae: : fi

- wi 2

\ NS L i 3 e E h i 8, ® { “

”y

müssen, ob er nicht in der geistigen und sittlichen Entwicklung nur zurückgeblieben und weiterer Beeinflussung und Erziehung zugänglich ist. Ferner ist zu beachten, dass das Schwurgericht bei der Strafzumessung den Gesichtspunkt, dass gegen den Angeklagten eine abschreckende Strafe verhängt werden müsse, berücksichtıgt hat. Dabei hat es ersichtlich nicht an die Abschreckung der Allgemeinheit, sondern an die Wirküng auf den Angeklagten selbst gedacht. Danach dürfte der Beschwerdeführer dem Tatrichter doch als nicht völlig unerziehbar, sondern als besserungsfähig erschienen sein. Mit dieser Erwägung ist der zur Begründung der Unterbringung herangezogene Gedanke, die verhältnismässig kurze Freiheitsstrafe lasse keine wesentliche Besserung erwarten, nicht ohne nähere Begründung vereinbar. Es wäre dann zu erwägen gewesen, ob eine längere Freiheitsstrafe ohne die Unterbrin-Bung geeignet gewesen wäre, den Angeklagten günstig zu beeinflussen. Schliesslich lässt das Urteil auch ein Eingehen auf die besonderen Umstände vermissen, die den Angeklagten zu seinen Straftaten veranlasst haben können: Im Falle StB wollte er sich anscheinend der Sorge” für das Kind erst entziehen, als sein Vorschlag, die Mutter zu heiraten, abgelehnt wurde. Bei der Maria ZB; die schon vier uneheliche Kinder geboren hatte, war er im Zweifel, ob er der Vater des zu erwartenden&indes war. Auch diese Umstände sind

= Le Par

Be a Fa

ur FR 62 RER FE ee en

&

s N x

°

bei der notwendigen Prüfung der Gesamtpersönlichkeit des Täters zu erörtern.

x

Dr. Hörchner ° Dr. Peetz Mantel Dr. Schalscha Hübner

- FRE N

4

Pen

x

ERTL