Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 26.02.1955 – 3 StR 797/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2288 037
& StR 79752
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In Namen des voikes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Albert Friedrich H iD aus TED am UP: geboren an ER. ENEEEED GEB ir SCHmEREEREEND.
2.2t. in Untersuchungshaft,
wegen Betrugs und Urkundenfälschung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 26. Februar 19553, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter NMaaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteii des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 25. Januar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Vun Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und versuchter Untreue zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Es hat dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren die Ausübung des Berufes eines Vertreters oder Agenten von Bausparkassen. Versicherungen jeder Art, sowie Krankenkassen untersagt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
j._Verfahrensrügen;
ie Die Revision beanstandet, daß das Landgericht nicht alle erreichbaren Beweise erhoben und dadurch gegen § 244 Abs 2 StPO verstoßen habe. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben, weil sie nicht oränungsgemäß erhoben ist. Der Beschwerdeführer, der Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, muß die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO). Das bedeutet, daß er sowohl die Tatumstände anführen muß, die das Landgericht nach seiner Ansicht hätte aufklären sollen, als auch die Beweismittel, deren es sich dabei hätte bedienen sollen. Dies ist im vorliegenden Falle nicht geschehen. Die Revision ist daher insoweit unzulässig.
2.) Die Revision rügt ferner Verletzung des § 246 StPO. Das Landgericht habe die vom Angeklagten beantragten Beweise wegen Verspätung nicht erhoben. Diese Rüge ist unbegründet. Weder der Angeklagte, noch
sein Verteidiger haben in der Hauptverhandlung einen Beweisamtrag gestellt. Der Angeklagte hatte allerdings in einem schriftlichen Gesuch, das er aus der Untersuchungshaft an die Strafkammer richtete, um die Erlaubnis gebeten, daß ihm sein Vater schriftliche Unterlagen, die er für die Hauptverhandlung benötige,
in die Haftanstalt bringe. Diesem Gesuch hat der Vorsitzende durch Verfügung vom 17. Januar 1952 entsprochen. Die Hauptverhandlung hat am 25. Januar 1952 stattgefunden. Der Angeklagte behauptet, daß er bis dahin ohne sein Verschulden nicht mehr in den Besitz seiner Unterlagen gekommen sei. § 246 StPO ist dadurch aber nicht verletzt.
II. Sachrüge:
1.) Der Angeklagte ist in den Fällen A Nr 1 bis i7 des Urteils wegen Betrugs verurteilt worden. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte als Agent der ICE Bausparkasse in einer Anzahl von Fällen von Kunden Geläbeträge entgegengenommen und versprochen. sie zur Beschaffung von Altbausparbriefen zu verwenden, hat sie aber dann seiner vorgefaßten Absicht entsprechend für sich verbraucht (Fälle 1 bis 14). In drei weiteren Fällen (15 bis 17) hat er sich von Kunden Altbausparbriefe geben lassen mit dem Versprechen, sie für Rechnung der Auftraggeber zu verkaufen, hat den Erlös jedoch nicht an die Kunden abgeführt, sondern, wie von Anfang an beabsichtigt, für sich verbraucht,
Bei der’ ersten Gruppe von Fällen gibt die Fest-
stellung zu Bedenken Anlaß, der Angeklagte habe den betreffenden Kunden die unwahre Tatsache vorgespie-
gelt. daß durch den Erwerb eines Altbausparbriefes die Wartezeit des Sparers verkürzt werde. Es ist eine Erfahrungstatsache, daß bei der Reihenfolge der Zuteilung von Bauspardarlehen auch das Alter der Verträge eine Rolle spielt. Wie den Ausführungen des Urteils zu entnehmen ist. geht hiervon auch das Landgericht aus. Die erwälınte Feststellung widerspricht demnach dieser Erfahrungstatsache.
Dieser Mangel gefährdet aber den Bestand des Urteils nicht. Das Landgericht hat nämlich außerdem festgestellt, daß der Angeklagte gar nicht die Absicht hatte, seinen Kunden solche Bausparverträge zu beschaffen. sondern daß er es darauf abgesehen hatte, Bargeld für seine Zwecke zu erhalten und daß er über diese seine wahre Absicht die Kunden getäuscht hat, indem er ihnen vorspiegelte, er wolle ihnen ältere Bausparbriefe beschaffen. Damit ist das Merkmal der Täuschungshandlung einwandfrei dargetan.
Aucn die übrigen Betrugsmerkmale hat das Landgericht in den bisher behandelten Fällen (1 bis 14) ausreichend dargelegt. Das Urteil 1äßt insoweit keinen Rechtsfehler erkennen.
In den Fällen der zweiten Art (15 bis 17) beanstandet die Revision zu Unrecht, daß das Landgericht keine Täuschungshandlungen des Angeklagten festgestellt habe. An späterer Stelle des Urteils ist nämlich ausgeführt, der Angeklagte habe in diesen Fällen von vornherein mit dem Vorsatz gehandelt, in den Auftraggebern die der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellung zu erwecken. daß er mit den Sparbriefen vertragsmäßig ver-
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fahren und den Erlös abführen werde. Tatsächlich aber
sei.es ihm nur darauf angekommen, die Verträge in die Hand zu bekommen und für sich zu verwerten. Darin findet das Landgericht ohne Rechtsirrtum das Merkmal der
Täuschungshandlung. "
Bedenken bestehen indes wegen des Ursachenzusammenhangs zwischen der Täuschungshandlung des Angeklagten und der bei den drei Vertragsgegnern der Fälle 15 bis 17 eingetretenen Vermögensbeschädigung, worauf die Revision zutreffend verweist. Es ist nicht klargelegt. ob der Angeklagte die Bausparbriefe in die Hand bekommen hat auf Grund der falschen Vorspiegelungen über seine Absicht. wie er mit dem Erlös verfahren werde, oder ob er sie schon vorher ohne Täuschung erhalten hatte mit dem Auftrag, sie für die Übergeber zu veräußern. Wäre das letztere der Fall. so läge nicht Betrug vor, sondern Untreue mit Unterschlagung. Da das Urteil aus anderen Gründen ohnedies aufgehoben werden muß, wird die Strafkammer Gelegenheit haben, zu diesen drei Fällen (15 bis 17) genauere Feststellungen zu treffen.
2.) In den Fällen B b bis g des Urteils tragen die bisherigen Feststellungen die Verurteilung wegen Betruges nicht. Das Landgericht hat für diese Fälle zusammenfassend festgestellt, daß die Geschädigten durch Täuschungshandlungen des Angeklagten, nämlich durch Hingabe ungedeckter Schecks, bestimmt worden seien, Maßnahmen zur Sicherung ihrer Interessen, wenn auch nur vorübergehend. zu unterlassen. Damit ist jedoch das Merkmal des Vermögensschadens nicht rechtsirrtumsfrei begründet. Zwar kann ein Gläubiger dadurch an seinem Vermögen geschädigt werden. daß er, veranlaßt durch
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eine Täuschung. Maßnahmen zur Sicherung oder Beitrei-
bung seiner Forderung unterläßt oder hinausschiebt, !
Dies ist aber nur dann der Fall, wenn dadurch der
wirtschaftliche Wert seines Anspruchs geringer ge- \ worden ist, etwa weil der Schuldner zur Zeit der Täuschungshandlung zahlungsfähig oder in höherem Maße
zahlungsfähig gewiesen wäre, als später (BGHSt 1, 262
2647). Wenn dagegen die Aussicht auf Befriedigung
schon zur Zeit der Täuschungshandlung so gering war;
daß die Forderung schon damals wirtschaftlich wertlos war, kann ein wirklicher Vermögensschaden durch die
Täuschung nicht herbeigeführt worden sein. Mit den
bisherigen Feststellungen kann die Annahme’ von Be- v trug daher in den erwähnten Fällen nicht gerechtfer- I tigt werden. j
Das Landgericht wird aber zu prüfen haben, ob in diesen Fällen nicht schon deshalb Betrug vorliegt, weil der Angeklagte die Geschädigten durch Vorspiegelung von Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zur Hingabe von Darlehen und zu anderen Leistungen von Vermögenswert bestimmt hat. Dann käme es darauf, ob durch die nachträgliche Übergabe ungedeckter Schecks Betrug begangen worden ist, gar nicht mehr an. Den bisherigen Feststellungen kann jedoch hierfür nichts entnommen werden.
Rechtlich nicht einwandfrei ist auch die Erwä- ‚gung, mit der das Landgericht die Einlassung des Angeklagten für unerheblich ansieht, er habe gehofft. für die Schecks bis zu ihrer Vorlegung die erforderliche Deckung aufzubringen. Ob mit der Ausstellung eines ungedeckten Schecks dem Empfänger vorgespie-
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gelt wird, der Scheck sei zur Zeit der Ausstellung gedeckt, oder ob damit zu erkennen gegeben wird, er werde wenigstens bis zur Vorlegung gedeckt sein, ist Tatfrage (BGHSt 3. 69). Dem Landgericht kann also darin nicht beigetreten werden, daß es nur darauf ankonmme, ob die Deckung zur Zeit der Ausstellung der Schecks vorhanden war. Den Bestand des Urteils würde dieser Mangel allerdings nicht gefährden, weil sich aus ihm im übrigen ergibt, daß der Angeklagte nicht hoffen konnte und auch nicht hoffte, bis zur Vorlegung der üchecks die Deckungsmittel beschaffen zu können.
3.) Im Falle Wi - Heap (B a und ı; des Urteils) begegnet die Verurteilung wegen Betruges zum Schaden des Weber durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht findet die Tatbestandsmerkmale darin, daß der Angeklagte den WEB durch Verschweigen seiner schwierigen materiellen Lage und durch Vortäuschung von Zahlungswilligkeit zur Hingabe eines Darlehens von 5000 DM bestimmt habe. Nach den Feststellungen hat aber der Angeklagte dem Darlehensgeber gleichzeitig einen - damals allerdings noch ungedeckten - Bankscheck über 5000 DM und einen noch nicht ausgeführten Postschecküberweisungsauftrag des Prof. He» übergeben. Wie sich aus den Feststellungen im Abschnitt C des Urteils ergibt, hat der Angeklagte versucht, durch vertragswiärige Verfügung über diesen Überweisungsauftrag die erforderliche Deckung für den an WEB gegebenen Scheck zu beschaffen. Dieser Versuch ist dadurch mißlungen, daß die mißtrauisch gewordene Bank des Angeklagten bei Prof. Hedi anfragte bevor sie den Überweisungsbetrag dem Angeklagten
gutschrieb. Hätte die Bank den Betrag, wie der Angeklagte wollte und erwartete, seinem Konto gutgeschrieben. dann wäre der Scheck des WEM gedeckt gewesen und Ve wäre nicht geschädigt worden. Daß der Angeklagte mit dem Jißlingen seines Vorhabens gerechnet und es bewußt in Kauf genommen hätte, 158t sich aus den Urteilsfeststellungen nicht zweifelsfrei entnehmen. Die bisherigen Feststellungen reichen zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs zum Schaden des VB nicht aus.
Möglicherweise liegt ein-Betrug zum Schaden des Prof. He vor. Hierzu bedarf es aber noch weiterer tatsächlicher Feststellungen.
Rechtsirrig ist auch die Verurteilung wegen versuchter Untreue zum Nachteil des Prof. Hegßb in diesem Falle. Der Versuch der Untreue ist nicht strafbar (88 266, 43 Abs 2 StGB).
Sollte ein Betrug zum Nachteil des Prof. Hein nicht nachzuweisen sein, könnte möglicherweise eine Unterschlagung vorliegen. Nach den Feststellungen hat Prof. Hegiip dem Angeklagten einen "Scheck" über 8050 DU übergeben. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, daß es sich nicht um einen Scheck, sondern um einen Postschecküberweisungsauftrag handelt. Solche Aufträge haben einen für den Überweisungsempfänger bestimmten abtrennbaren Abschnitt, auf dem der Auftraggeber Angaben über den Verwendungszweck des überwiesenen Betrages machen kann. Diesen Abschnitt hatte Prof. Hege in vorliegenden Falle nicht ausgefüllt. Der Angeklagte hat die Numner
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seines privaten Bankkontos auf diesen Abschnitt gesetzt, um zu bewirken. daß die von Prof. He@e als Überweisungsempfängerin bezeichnete TED Sparkasse von 1822 den überwiesenen Betrag dem Privatkonto des Angeklagten gutschreibe. Damit beurteilt werden kann, op hierin eine Unterschlagung Liegt, bedarf es noch weiterer Feststellungen darüber, was der Angeklagte mit Prof. Heggp hinsichtlich der Verwendung des Betrages vereinbart hatte; Hatte er den Auftrag. den Betrag einem seiner Verfügung entzogenen Sonderkonto zuzuführen. dann hat er durch die Anbringung der Nummer seines Privatkontos auf dem Abschnitt den wirtschaftiichen Wert des Überweisungsauftrages seinem Vermögen zugeführt und ihn sich dadurch zugeeignet. Zwar ist ein Überweisungsauftrag an und für sich kein eigentliches Wertpapier. In der Hand des Angeklagten war er aber eine einem Legitimationspapier ähnliche für ihn fremde Urkunde, deren wirtschaftlichen Wert er sich dadurch zueignen konnte. daß er vertragswidrig die Gutschrift des Überweisungsbetrages auf seinem Konto veranlaßte (vgi RGSt 54. 185).
Sollte das Landgericht zu dem Ergebnis kommen, daß der Angeklagte den Überweisungsauftrag durch Betrug an sich gebracht hat, so wäre die nachträgliche Verwertung keine selbständige Unterschlagung, sondern eine straflose Nachtat zum Betrug.
Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung. Dadurch. daß der Angeklagte auf dem für den Empfänger bestimmten Abschnitt des Überweisungsauftrages die Nummer seines eigenen
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Bankkontos eingesetzt hat, hat er den Anschein erweckt. als ob diese Eintragung vom Aussteller Prof. F Hedi> herrühre. Daß der Überweisungsauftrag eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB ist. kann nicht
zweifelhaft sein. Auch die schriftliche Anweisung an den Empfänger, wie der überwiesene Betrag zu
verwenden sei, hat Urkundeneigenschaft. Läßt der Aussteller den dafür vorgesehenen Raum offen. so wird der Empfänger. wenn er hinsichtlich der Ver-
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dadurch den Anschein erweckt, als 0, die in der Eintragung der Kontonummer verkörperte Willenserklärung von dem Urheber des Überweisungsauftrages herrühre,
%k wendung des Betrages Zweifel hat, bei ihm anfragen. n Durch die Eintragung seiner Kontonummer nat der Angeklagte die Urkunde verfälscht. Er hat ihr dadurch ei- h nen Inhalt gegeben, der mit dem wirklich erklärten 3 willen des Ausstellers nicht übereinstimmte. und Y
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4.) Nicht frei von Rechtsirrtum ist die Begründung des Fortsetzungszusammenhanges. Die Ausführungen des Landgerichts lassen ersehen, daß es den Begriff des Gesamtvorsatzes verkannt hat. Unter Gesamtvorsatz ist ein von vornherein den Gesamterfolg umfassender Tatentschluß zu verstehen. der durch mehrere gleichartige unselbständige Einzelhandlungen. von denen jede einzelne den Tatbestand erfüllt, verwirklicht wird (RGSt 51, 308; BGHSt 2, 163 /167/). Demnach genügt es nicht, daß der Täter entschlossen war, bei sich bietender Gelegenheit Betrügereien auszuführen. Es genügt ferner nicht die Vorstellung, daß neue Betrügereien in Zukunft erforderlich sein würden. um frühere zu verdecken. Auch daß der Täter einen bestimmten Endzweck ver?olgte, reicht
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zur Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht aus (RGSt 72, 211).
Die gegenteilige Meinung der Strafkammer, Fortsetzungszusammenhang liege deshalb vor, weil der Angeklagte das einheitliche Ziel verfolgt habe. die aufdeckung seiner Straftaten möglichst weit hinauszuschieben. kann daher nicht gebilligt werden. Bedenklien ist auch ihre auffassung, die begangenen Tinzelhandlungen seien gleichartig. Sie widerspricht den tatsächlichen Feststellungen. Hiernach handelt es sich um mehrere Gruppen von Betrügereien verschiedener Art»
Durch die nach den bisherigen Feststellungen rechtsirrige Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist der Angeklagte zwar nicht beschwert. Die Vorschrift des § 358 Abs 2 StPO hindert jedoch die Anwendung eines anderen, selbst strengeren Strafgesetzes nicht. Diese Prüfung ist hier aus den aufgeführten Gründen, wonach sich unter U:ständen andere Tatbestände ergeben können, nicht zu umgehen, Sofern das Landgericht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Einzeltaten und zur Annahme von Tatmehrheit hinsichtlich aller Eimzelfälle oder einiger Gruppen von ihnen gelangt, wird es zu beachten haben, daß die neu zu bildende Gesamtstrafe nicht höher sein darf als die bisher verhängte Einzelstrafe;
5,) Da das Urteil aus den II 1 — 4 erörterten Gründen der Aufhebung unterliegt, kann die Strafkammer zu dem Ausspruch -des Berufsverbots eingehendcr Stellung nehmen, als es bisher geschehen ist. Daß der Angeklagte die Straftaten unter Mißbrauch seines Berufs begangen hat, ist rechtsirrtumsfrei
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festgestellt, Zutreffend weist das Urteil auch darauf hin. daß der angeklagte nach der Überzeugung des Gerichts auch künftig die Interessen der Allgemeinheit bei ausükung desselben oder eines gleichartigen Berufs schädigen werde, Daraus ist indes nicht mit Sicherheit erkennbar, ob der Erstrichter davon ausgegangen ist. daß die angeorinete Maßnahme noch im Zeitpunkt der Tntlassung des Angeklagten aus der Strafhaft erforderlich sein wird. Dieser ist maßgebend für die Entscheidung darüber. ob der Schutz der Allgemeinheit die Sicherungsmaßregel nötig machen wird.
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