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BGH Entscheidung vom 02.11.1954 – 5 StR 496/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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StR 496 2286 037 2?

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Tischler Oskar M ii ‚ ohnc festen Wohnsitz, geboren am M. ED AED ir TE,

wegen Betruges

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr7.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr,Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr . ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstclle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 21.Juni 1954 im Strafausspruch und hinsichtlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben. Mit Ausnahme der Feststellungen über den strafschärfenden Rückfall werden auch die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben,

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur -2.

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neuen Verhandlung und Entscheidung - auch Über die Kosten des Rechtsmittels - an das .Lanäge»- richt zurückverwiesen,

Im übrigen wird die Revision. verworfen.

- Von Rechts wegen -

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gründe§

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Das Landgcricht hat den Angeklagten unter Freisprechung in einem Falle als gefährlichen Gewohnheitsvurbrecher wegen Betruges im Rückfall in zwei Pällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und zu zwci Guldstrafen verurteilt. Hierauf ist die Untersuchungshaft angerechnet worden. Außerdem ist die Sicherungsverwehrung des Angeklagten angeordnet undsind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden,

Die Revision des Angeklagten macht Einzclausführungen nur gegen die Anwendung der §§ 20a, 42e StGB. Es ist jedoch allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt worden, und der Antrag der Revision zielt dahin, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das _Tandgericht gurückzuverweisen, ES muß somit davon ausgegangen werden, daß das Urteil seinem gesamten Umfange nach angefochten: ist. Daher ist auch der Schuldspruch überprüft worden. Hierbei sind Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht zutage getreten, Insoweit ist die Revision unbegründet,

Das Rechtsmittel wendet sich aber mit Erfolg gegen den Strafausspruch, zu dem nach ständiger Rechtsprechung auch die Voraussetzungen des § 20a Abs 1 StGB gehören, Die Strafkammer hat diese bejaht und zur Begründung die Verurteilungen des Angeklagten in den Jahren 1938 und 1949 herangezogen. Am 2,.Februar 1938 hat ihn das Landgericht in Kiel wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Unterschlagung zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, zu einer Geldstrafe und zu Ehrenrechtsverlust verurteilt. Diese Strafe war am 5,Februar 1942 verbüßt. Am 15.März 1949 ist der Angeklagte sodann, dieses Mal vom Landgericht in Flensburg, wegen Unterschlagung und Betruges im Fück-

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fall in drei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, Geldstrafen und Ehrenrechtsverlust verurteilt worden. Die abgeurteilten Taten hatte der Angeklagte in der Zeit vom Oktober 1948 bis zum Januar 1949 begangen. Der Angeklagte hat die zweite Strafe (zum Teil) bis zum 30. September 1953 verbüßt.

Hiernach sind die förmlichen Voraussetzungen des § 20a Abs 1 StGB nicht gegeben. Denn nach § 20a Abs 5 StGB kommt eine frühere Verurteilung nicht in Betracht, wenn zwischen dem Eintritt ihrer Rechtskraft und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Die Zeit vom 2. Februar 1938 bis zum Oktober 1948 beträgt über fünf Jahre,

Hieran ändert sich auch nichts durch die Tatsache, daß der Angeklagte, nachdem er die Strafe vom 2. Februar 1958 bis zum 5. Februar 1942 verbüßt hatte, noch bis 2um 4. Mai 1945 in Haft geblieben ist, weil er im Anschluß an die Verbüßung in das Konzentrationslager Buchenwalä gebracht wurde. Zwar wird.nach § 20a Abs 3 § 3 StGB in die Fünfjahresfrist die Zeit nicht eingerechnet, in der der Täter eine Freiheitsstrafe verbüßt - hier also die Zeit bis zum 5,Februar 1942 - oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. Wie der Bundesgerichtshof (1 StR 4/51 vom 2.3.1951, IM Mr 2 zu § 208 ft Anm. von Geier g MDR 1951,403) im Anschluß an die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGHSt 1,35) bereits entschieden hat, ist jedoch die Einweisung in ein Konzentrationslager, auch wenn sie kriminelle Häftlinge betrifft, rechtswidrig und kann deshalb nicht als "behördliche Anordnung"im Sinne des § 20a Abs 3 StGB angesehen werden. Somi% kommt es hier im Endergebnis auf die Zeit vom 5.Februar 1942 bis zum Oktober 1948 an, Auch diese beträgt über fünf Jahre.

Das Urteil muß daher im Strafausspruch aufgehoben

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werden. Mit dem Strafausspruch entfällt auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung einschließlich der dazu getroffenen Feststellungen, ohne daß auf die übrigen (nach den bisherigen Feststellungen unbegründeten) Ausführungen der Revision gegen die Kennzeichnung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher eingegangen zu werden braucht.

Die Feststellungen der Strafkammer zum Strafausspruch, die sich auf die Rückfallvoraussetzungen des § 264 StGB beziehen, sind von dem aufgezeigten Rechtsmangel nicht betroffen. Sie brauchen nicht aufgehoben zu werden (§ 353 Abs 2 StPO).

Da der Angeklagte nach dem vorliegenden Urteil zwei vorsätzliche Taten begangen hat, liegen, wenn man die im Jahre 1949 abgeurteilten Taten hinzunimmt, anscheinend die äußeren Voraussetzungen des § 20a Abs 2 StGB vor. Die Strafkammer wird somit, falls sie erneut zu dem Ergebnis kommt, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, in der neuen Verhandlung zu prüfen haben, ob sie von dieser Kannvorschrift Gebrauch machen will.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwaltes,

Dr. Rotberg Dr. Koffka Siemer Schmitt Dr,Börker