Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 07.12.1960 – 5 StR 482/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 482/60 2167 034
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den angeblichen früheren Oberregierungsrat Enil ı BB
aus HOEEEREED, geboren am ÜÜEED 1901 ir Tau
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzten versuchten Betruges u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Dezember 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 27.Juli 1960 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründes
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
Der Senat hat auf die Sachrüge hin das Urteil in vollem Umfange geprüft. Der Schuldspruch läßt keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen.
Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand. Es. fehlt eine rechtlich einwandfreie Feststellung der formellen Voraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB.
Die Strafkammer hat eine der früheren rechtskräftigen Verurteilungen in dem Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 20.März 1939 gefunden, durch das der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Die nächste rechtskräftige Verurteilung hat sie in dem Urteil des Amtsgerichts in Halle vom 24.September 1946 gesehen, durch das der Angeklagte wegen eines im Frühjahr oder Sommer 1945 verübten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt und erneut die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet worden ist.
Hierbei hat die Strafkammer die Zeit von 1939 bis Frühjahr 1945 in die Fünfjahresfrist des § 20a Abs.3 Satz 1 StGB nicht eingerechnet, weil der Angeklagte während dieser Zeit in Strafhaft und anschließend in Sicherungsverwahrung gewesen sei (§ 20a Abs.3 Satz 3 StGB). Dies genügt bei der hier gegebenen Sachlage nicht, um die Voraussetzungen der letztgenannten Vorschrift als gegeben anzusehen.
Der Angeklagte war ausweislich der Urteilsgründe nach seiner unwiderlegten Einlassung von 1939 bis zum Frühjahr 1945 in den Konzentrationslagern Mauthausen, Auschwitz, Flossenbürg und Gröditz. Die Unterbringung in einem Konzentrationslager ist aber grundsätzlich nicht
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als Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder als behördlich angeordnete Anstaltsverwahrung im Sinne des § 20a Abs.3 Satz 3 StGB anzusehen (vgl.BGHSt 7,160). Anders liegt es nur, wenn die Justizverwaltung den Strafvollzug oder die Sicherungsverwahrung in einem solchen Lager unter eigener Verantwortung und Aufsicht durchgeführt hat (so BGH
2 StR 478/54 vom 25.Februar 1955). Ob dies hier der Fall war, läßt das Urteil nicht erkennen. Die bloße Feststellung, der Angeklagte habe sich in Strafhaft und Sicherungsverwahrung befunden, reicht hierfür nicht aus (so BGH aaO).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmitt
Börker Faller