Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955

BGH Urteil vom 15.02.1955 – 2 StR 481/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

6 zitierte Normen Als PDF speichern

2258 038 (,,

2 StR 481 ,482/54

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den praktischen Arzt Dr.med. Wilhelm S uEnEEEEN> aus , geboren am MED 1913 ir VOR Hm zur Zeit in Untersuchungshaft,

>

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1955, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Lege in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. Keiliiiiebei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WERE. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt :

Auf die Revisionen des Angeklagten werden die Urteile des Landgerichts M.-Gladbach vom 6. und 28. Juli 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Beide Sachen werden zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückver-

wiesen. Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht (Jugendschutzkammer) hat den Angeklagten durch Urteil vom 6. Juli 1954 wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen (in einem Falle in Tateinheit mit schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht nach § 175 a Nr 3 StGB, im anderen Falle in Tateinheit mit einen Versuch dieses Verbrechens) zu zwei Jahren Zuchthaus und Ehrverlust sowie durch Urteil vom 28. Juli 1954 wegen Unzucht mit einem Kinde zu einem Jahr Zuchthaus, Ehrverlust und Untersagung der Ausübung des Arztberufes verurteilt.

Den Verurteilungen liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte ist praktischer Arzt. Im Jahre 1953 hat er sich unter dem Vorwand ärztlicher Untersuchungskandlungen an Jugendlichen vergangen. Den 13jährigen willi TOMB ließ er sich für eine Untersuchung entkleiden und auf die Seite legen. Sodann versuchte er, sein erregtes Glied in den After des Jungen einzuführen, und machte beischlafsähnliche Bewegungen bis zum Samenerguß. Bei späteren Untersuchungen kam es zu ähnlichen Unzuchtshandlungen. Dem 1ijährigen Dieter El rieb der Angeklagte mehrfach am Geschlechtsteil. Nach den Feststellungen des Urteils vom 28. Juli 1954 ließ der Angeklagte die bei‘ ihm zur Behandlung erschienene 12jährige Rita FTeiw den Unterleib entblößen. Er befühlte und drückte dann den Geschlechtsteil des Mädchens. In allen Fällen nahm der Angeklagte diese ärztlich nicht gebotenen Handlungen in wollüstiger Absicht vor.

Die Revisionen des Angeklagten rügen die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen, Die Verfahrensrüge greift durch.

In beiden Verhandlungen hat das Landgericht die verletzten Kinder in Abwesenheit des Angeklagten vernommen, Die Revision meint, das Landgericht habe dabei Verfahrensverstösse begangen und insbesondere die §§ 33, 247 StPO _ verletzt. Der Verstoss gegen § 33 StPO führt zur Aufhebung des Urteils.

Nach § 33 StPO darf ein Gerichtsbeschluss, der die vorübergehende Entfernung des Angeklagten anordnet, nur nach Anhörung aller Beteiligten ergehen, insbesondere des Angeklagten und seines Verteidigers. Der Beweis für diese Anhörung kann nur durch die Verhandlungsniederschrift geführt werden (§§ 273, 274 StPO). Die spätere dienstliche Äusserung des Vorsitzenden ersetzt die fehlende Beurkundung nicht. Nach den Verhandlungsniederschriften sind die Beteiligten nicht angehört worden. Nach der Rechtsprechung genügt es allerdings auch, wenn die Prozeßbeteiligten die erkennbare Möglichkeit zur Stellungnahme haben (OGHSt 2, 114; BGH NIW 1952, 192), doch ist auch das hier aus den beiden Niederschriften nicht ersichtlich, zumal der Angeklagte sogleich nach Verkündung der Beschlüsse den Sitzungssaal verlassen musste.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Urteile auf diesem Verfahrensfehler beruhen. § 247 StPO gibt dem Gericht die Befugnis, nach seinem pflichtmässigen Ermessen den Angeklagten ausnahmsweise abtreten zu lassen, wenn es befürchtet, dass ein Zeuge in Gegenwart des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen werde. Der Senat kann nicht aus-

schließen, daß das Landgericht nach Anhörung aller Beteiligten und insbesondere einer Erörterung der vom Angeklagten jetzt vorgetragenen Bedenken gegen diese Massnahme nicht eine andere Entscheidung getroffen hätte, zumal die Zeugen teilweise die Vornahme ärztlicher Behandlungen schildern mussten.

Wegen dieses Rechtsfehlers müssen beide Urteile aufgehoben werden.

Eines Eingehens auf die weiteren Rügen bedarf es dann nicht. Das Landgericht hat jedoch, wenn es in der neuen Verhandlung wiederum von § 247 StPO Gebrauch macht, zu beachten, dass es den entsprechenden. Gerichtsbeschluss nach § 34 StPO begründen muß und den Angeklagten nur während der Vernehmung der Zeugen von der Verhandlung ausschliessen darf, ihm aber nach der Belehrung über das Ergebnis der Vernehmung Gelegenheit geben muss, Fragen an die Zeugen zu stellen (§ 240 StPO). - Die sachlichrechtliche Beurteilung des Sachverhalts enthält bei den bisherigen Feststellungen keinen zechtsfehler. Die Strafkammer wird jedoch zu prüfen haben, ob die bei der Strafzumessung verwertete Tatsache, dass der Angeklagte weder Reue noch Einsicht gezeigt hat, nicht durch seine Einlassung im Prozess bedingt war (vgl BGHSt 1, 105). Falls das Landgericht wiederum ein Berufsverbot ausspricht, wird es deutlicher zum Ausdruck zu bringen haben, dass es auch

in nme

he

n ’

für die Zeit nach Verbüssung der Strafe nicht nur die Möglichkeit, sondern die nahe “Wahrscheinlichkeit eines Rückfalles bejaht.

Dr. Moericke Werner Dr. Arndt Dr. Schalscha Menges