Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 03.12.1965 – 4 StR 559/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR 559/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Autogenschweißer Herbert V m au: oe GE, zevoren 2: En 1959 in Da Wir. vo:
wegen gefährlicher Körperverletzung und Hehlcrei;
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1965, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Willms
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Landgerichtsrat WW ovcei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestollter >
als Urkundsbeanter der Geschäftsstolle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten VW wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21.Soptember 1964
gegen ihn und die Angeklagten BE> un: vg im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen
aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründes
Das Landgericht hat den Angeklagten VW vegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Seine mit der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts begründete Revision hat zum Teil Erfolg und zwar auch hinsichtlich der früheren Mitangeklagten Bw un: ve, dic scolbst koin Rechtsmittel cingelegt haben.
1. Die Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung des § 275 StPO geltend gemacht wird, ist unbegründet (BGH JZ 1953, 284).
2. Unbegründet sind ferner die sachlichrechtlichen Angriffe der tevision gegen die Verurteilung des Angeklagten. Das gilt auch, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt ist. Zwar sagt das Landgericht bei der Sachverhaltsschilderung (UA 6) nur, der Angeklagte habe den ihm von WB übergebenen 20 DM-Schein "ohne Zögern und Widerspruch" entgegen genommen und eingesteckt, ohne sich ausdrücklich darüber auszusprechen, ob er den Schein auch "seines Vorteils wegen an sich bringen"! wollte. Diese zusätzliche Feststellung trifft es jedoch an einer späteren Stelle des Urteils bei der rechtlichen Würdigung, wo es sagt, Völker habe den Schein angenommen, "yı dieses Geld für sich zu behalten" (UA 12 unten).
3, Das Landgericht hat dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung u.a. mit der Begründung versagt, daß sein Verhalten gegenüber dem Gastwirt Vegge sehr nahe an einem gemeinschaftlichen Straßenraub, einem der schwersten Verbrechen, lag". Das ist bedenklich. Den
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Angeklagten war ursprünglich der Vorwurf gemacht worden, sich gemeinschaftlich mit Be und ve eines schweren Raubes in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung zun Nachteil des vastwirts Mertens schuldig gemacht zu haben. Dieser Vorwurf hat sich in der Hauptverhandlung nicht erweisen lassen (UA 9, 13). kr hatte also für die Straffrage und die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung auszuscheiden. Die vom Landgericht gebrauchte Wendung läßt es jedoch als möglich erscheinen, daß die ursprüngliche nicht erwiesene Beschuldigung des gemeinschaftlichen Straßenraubes dazu geführt hat, dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen. Das wäre rechtsirrig.
Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist Teil der Entscheidung über die Straffrage. sie kann nur dann unabhängig von ihr betrachtet werden, wenn die zugrundeliegenden Erwägungen von der eigentlichen Strafzumessung getrennt werden können (BGH 1 StR 701/54 vom 15. Februar 1955 bei Dallinger, MDR 1955, 394). Das ist hier nicht der Fall. Die Gründe, die zur Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung geführt haben, stehen in enger Verbindung mit den Strafzumessungsgründen. Darum wirkt sich der mögliche Fehler bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung dahin aus, daß die Verurteilung des Angeklagten im gesamten Strafausspruch nicht bestehen bleiben kann.
4. Der Rechtsfehler bei der Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung betrifft gleichermaßen alle drei Angeklagten. Er führt also nach § 357 St?O auch bei den Angeklagten De und VE zur Aufhebung des Urteils im gesamten Strafausspruch.
-5 Für die neue Entscheidung des Landgerichts weist der
Senat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu
8 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB hin. Danach kommt es bei der Prüfung,
ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafen
gegen die bislang unbestraften (WWW) oder doch wegen
Gewalttätigkeits-, Eigentums- und Vermögensdelikten unbe-
straften Angeklagten (VD und Ep) erfordert (BCHSt 6,
125), die zur Tatzeit nicht unerheblich unter Alkoholein-
fluß standen, auf eine allseitige Würdigung von Tat und
Täter unter Abwägung aller Strafzwecke an (BGH NJWi 1955,
30 Nr. 18; MDR 1954, 433 Nr. 417 und 1957, 369 ür. 41).
Willms Flitner Sanders Spiegel Hürxthal
nen