Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960

BGH Beschluss vom 11.11.1960 – 4 StR 398/60

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

4 StR 398/60 2153 016

Beschluß

In der Strafsache gegen

den Polsterer Alfred B Ww aus Liw/T.@B, geboren en @. ED WED in <a,

wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg und die Bundesrichter Krumme, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner und Börtzler auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 14. Juli 1960 - (1) Ss 195/60 - nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 11. November 1960 beschlossen;

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Koblenz zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.

Gründe§

Das Schöffengericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit (§ 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt, die Strafe zur Bewährung ausgesetzt und dem Angeklagten die Fahrerlaubnis auf die Dauer von sechs Monaten entzogen. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt und diese auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. Auf dieses Rechtsmittel hat das Landgericht das Urteil des Schöffengerichts dahin abgeändert, daß die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt. Hierbei hat es die Beschränkung der Berufung auf die Strafaussetzung zur Bewährung stillschweigend zugelassen und die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf diese Frage beschränkt.

Das Oberlandesgericht vertritt die Auffassung, die Berufung der Staatsanwaltschaft habe, obgleich sie auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt gewesen sei, den gesamten Strafausspruch ergriffen. Zur Begründung führt der Senat aus, daß nach seiner Ansicht in den Fällen, in denen die gleichen Erwägungen sowohl für die Strafbemessung wie auch für die Strafaussetzung zur Bewährung eine Rolle spielen, diese beiden Teile des tatrichterlichen Urteils in dem Sinn untrennbar seien, daß eine Beschränkung des Rechtsmittels auf einen der beiden Teile nicht möglich sei. Es ist jedoch der Meinung, daß es durch entgegenstehende Entscheidungen, insbesondere durch die des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1960 - 4 StR 465/59 - (veröffentlicht in VRS 18, 347 ff) gehindert sei, diese Auffassung zu vertreten. Es hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Die Voraussetzungen der Vorlegungspflicht sind nicht gegeben.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht der von dem Oberlandesgericht beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat nicht ausgesprochen, daß die Entscheidung über die Strafaussetzung von dem Strafausspruch stets trennbar sei, vielmehr hat er die Frage der Trennbarkeit von der Sachlage im Einzelfall abhängig gemacht (vgl. z. B. 1 StR 701/54 vom 15. Februar 1955). Diese Rechtsauffassung hat der Senat auch in dem Urteil VRS 18, 348 nicht aufgegeben. Wenn er hier die Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf den Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung und die der Revision des Angeklagten auf die Anordnung über die Entziehung der Fahrerlaubnis für zulässig und wirksam erklärt hat, so ist dies, wie der

Zusammenhang ergibt, mit Rücksicht auf die Besonderheiten der damaligen Sach- und Verfahrenslage geschehen. Der Senat hat jedoch keineswegs den Rechtssatz aufstellen wollen, daß eine solche Beschränkung stets zuläs=- sig und wirksam sei.

Inzwischen hat der Senat die bereits in der bisherigen Rechtsprechung vertretene Auffassung in dem Beschluß vom 25. Mai 1960 (4 StR 224/60 zur Veröffentlichung bestimmt) nochmals mit ausführlicher Begründung dargelegt. Hiernach kommt es darauf an, ob die Entscheidungen über die beiden Fragen ganz oder teilweise gemeinsame Feststellungen und Erwägungen des Tatrichters zur Grundlage haben, also in einem inneren Zusammenhang miteinander stehen. Zutreffendenfalls können beide Entscheidungen nur gemeinsam angegriffen werden, Im einzelnen sei auf den genannten Beschluß verwiesen.

Das Oberlandesgericht in Koblenz ist daher nicht gehindert, der Revision stattzugeben.

Die Sache war ihm daher zur eigenen Entscheidung zurückzugeben.

Rotberg Krumme Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler