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BGH Entscheidung vom 10.02.1955 – 4 StR 609/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Verurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei durch Förderlichsein erfordert eine besonders eingehende Darlegung aller Umstände, aus denen das vom Gesetz vorausgesetzte persönliche Verhältnis zwischen Mann und Dirne- entnommen wird,

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Gesetzs StGB § 181 a

Rechtssatz: Die Verurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei durch Förderlichsein erfordert eine besonders eingehende Darlegung aller Umstände, aus denen das vom Gesetz vorausgesetzte persönliche Verhältnis zwischen Mann und Dirne- entnommen wird,

Aktenzeichen: 4 StR 609/54 . Urteil des BGH vom 10. Februar 1955 1G Essen

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Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Maschinenschlosser Ewald Velen zu: Heim,

dort geboren am NEE 1911,

wegen Zuhälterei s

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen

als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. Tem

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Wim

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

uf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lenägerichts in Essen von 8. Oktober 1954, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhenälung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte und seine Ehefrau bewohnten, als sie noch miteinander verlobt waren, ein Behelfsheim. Sie nahmen etwa litte 1952 die Verkäuferin Marga KO Dei sich auf. Diese führte ihnen den Haushalt und versorgte die. Kinder. Dafür erhielt sie Unterkunft und Verpflegung. Als die Kostgeber einmal kein Geld mehr hatten, forderte Frau VeiEEEED _ im Einverständnis mit dem Angeklagten - karga Tb auf, der Gewerbsunzucht nachzugehen. Diese war damit einverstanden. Darauf fuhren alle zusammen in dem Dreiradwagen des Beschwerdeführers zur R.-Strasse. Der Angeklagte wartete auf einem Parkplatz. Die kKitangeklagte ging unterdessen mit large KEEE die Strasse auf und ab, bis diese einen ienn fand, der mit ihr verkehrte und ihr dafür 5 Du gab.

Das Geld wurde von ihr und beiden Angeklagten gemeinsam

für Essen und Trinken verwendet. In der Folgezeit ging ilarga Ya regelmässig abends der gewerbsmässigen Unzucht nach. Vie am ersten Aband fuhr der Beschwerdeführer sie und seine Frau zu der betreffenden Strasse und wartete auf dem Parkplatz, während die Frau das Mädchen begleitete, bis dieses einen Kunden fand. Das durch die Unzucht verdiente Geld musste es im Einverständnis des Angeklagten im vollen Umang an seine damalige Braut abliefern. Später, als die kalte Jahreszeit begann, liessen die Angeklagten das hädchen allein auf die Strasse gehen. Es brauchte alsdenn nur noch einen Teit 'des- verdienten Geldes abzugeben. Im lovember 1952 verliess Marge Kb nach einem Streit das Behelfsheim,

zog aber später wieder zu den Angeklagten.

Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Beschwerdeführer wegen (kupplerischer) Zuhälterei zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Das Straffreiheitsgesetz 1954 kam wegen einer Vorstrafe nicht zur Anwendung. Zine

-3-

Strafaussetzung kam mit Rücksicht auf § 23 Abs 3 Nr 2 StGB nicht in Betracht. Bei der Ehefrau hat das Landgericht Kuppelei angenommen, jedoch das Verfahren ihr gegenüber nach § 2 Abs 2 StrFG 1954 eingestellt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung les sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg. Das Landgericht hat angenommen, dass der Beschwerdeführer aus Eigennutz der Narga Keime in Bezug auf die Ausübung ihres unzüchtigen . Gewerbes förderlich gewesen sei; zweite Begehungsform des § 181 a Abs 1 StGB. Diese Rechtsauffassung wird durch die Urteilsfeststellungen nicht getragen.

2er

“ Der § 181 a Abs 1 StGB behandelt zwei besondere Tat-

’ bestände: die Gewerbsunzucht im Dienst der Zuhälterei (ausbeuterische Zuhälterei) und die Zuhälterei im Dienst der Prostitution (kupplerische Zuhälterei oder zuhälterische

Kuppelei); Schmidt-Ernsthausen 2Str? 24, 210; Kaurach, besond. Teil S 362. Für beide Begehungsarten wird — wie Ä schon der Ausdruck "Zuhälter" besagt - eine engere persönü liche Beziehung zwischen dem Täter und der Dirne vorausge- $. setzt, insbesondere dass er "zu ihr hält" (RGSt 63, 88, 90; f 12, 49 und 126 2; BGH 3 StR 748,53 vom 24. Juni 1954). Dazu f gehört allerdings nicht notwendig, dass die Dirne dem Nann

hörig oder sonst von ihm abhängig ist (Mittermeier Vergl Darstellung Bes Teil IV; 190, 191; Frank, 18. Aufl, Ann IT 1] zu § 181 a StCB; a.M. beiläufig RGSt 63, 91), oder dass

j sich die Beziehungen zwischen den Beteiligten zu einer Geschlechtsgemeinschaft verdichtet haben. Es wird jedoch ein

| auf eine gewisse Dauer berechnetes, für das Wesen der Zuhälterei charakteristisches persönliches Verhältnis vorausgesetzt, durch das die Verbindung zu gemeinsamer geldlicher oder mindestens tatsächlicher Teilhaberschaft an dem Unsrchtsgewerbe äusserlich in Erscheinung tritt (R6St 72, 127)-

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Von diesen Grundsätzen ist auch der 1. Strafsenat in der Entscheidung 1 StR 770/51 vom 27. Mai 1952 (JZ 1952, 533

mit Anm v Bohne) ausgegangen, wenn er neben ausbeuterischer auch kupplerische Zuhälterei bejaht hat. Im dortigen Fall lebte der Mann mit der Dirne in engen persönlichen 3eziehungen zusammen (vgl auch BGHSt 4, 319).

Dem von der Strafkammer mitgeteilten Sachverhalt sind keine Feststellungen zu entnehmen, die ein Zuhälterverhältnis erkennen liessen. kKargae Ki war anscheinend ohne weiteres damit einverstanden, durch gewerbsmässige Unzucht zu den gemeinsamen Unterhaltskosten beizutragen. Dass sie nach einem Streit die hohnung verliess und spöter wieder zurückkehrte, könnte dafür sprechen, dass sie in ihren antschliessungen völlig frei war. Jedenfalls ergibt der Sachverhalt bisher nicht genügend, dass die Dirne in irgend einer näheren Beziehung zu dem Angeklagten stand, sie sich sozusagen an ihn anliehnte, und dass er zu ihr hielt.

Eine Schutzgewährung, ein 53ereitstehen des Beschwerdeführers als Beschützer - gegenüber der Polizei, den Zunden oder Mitbewerberinnen -, also die häufigste Erscheinungs- _ form der zuhälterischen Kuppelei (RGSt 34, 74, 795 RG IW 1936, 390 Nr 23 a E), hat auch Gie Strafkammer nicht für gegeben erachtet. Dieser Lischtatbestand ist - im Gegensatz zum Recht der Schweiz (Art 201 Abs 2 schw StGB) - allerdings auch dann erfüllt, wenn der Mann der Dirne "sonst förderlich ist", also eine Tätigkeit entfalte*, die dem Betrieb ihres unzüchtigen Gewerbes zugute kommt (R&St 35, 56, 60). Das Hinbringen der Dirne in die lTähe der Strasse, auf der sie Kunden suchte, und das spätere Zurückbringen in die wohnung könnte zwar den Tatbestand des Förderlichseins erfüllen. Um aber der Gefahr einer zu

weiten Ausdehnung des farblosen Begriffs der Förderung zu begegnen, bedarf es gerade bei der Begehun; sform der kupplerischen Zuhälterei einer sorgfältigen Feststellung des schon erörterten persönlichen Verhältnisses zwischen Mann und Dirne (RGSt 34 S 74, 78, 79). Dies ist zuden mit Rücksicht auf die hohe Regelstrafe und den besonders schimpflichen Vorwurf, ein Zuhälter zu sein, unumgänglich. An solchen Feststellungen fehlt es hier, ferner an einer klaren Abgrenzung, für welche Zeitspanne Zuhälterei angenommen ist. Das erste Hinführen wäre auf jeden Fall nur eine straflose Vorbereitungshandlung (BGH NJW 1954, 1294 Nr 20). Ferner ist, abgesehen von dem Handeln aus zigennutz, der innere Tatbestand nicht festgestellt, zu dem allerdings nicht das Bewusstsein des Täters gehört, dass er ein"Zuhälter"ist.

Das Urteil kann daher nicht bestehen bleiben.

Sollte die Strafkammer auf Grund der neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen des § 181 a StGB nicht nachweisen können, wird sie zu prüfen haben, ob der Angeklagte der Kuppelei, (§ 180 Abs 1 StGB) als Kittäter oder Gehilfe der Ehefrau schuldig ist (vgl RGSt 11,

149 ff). Der Annahme von kittäterschaft würde nicht entgegenstehen, dass ersichtlich Frau VB die entscheidende Rolle gespielt hat und der Angeklagte möglicherweise unter ihrem Einfluss stand (BGH NJW 1951, 120, 121 Nr 14).

Der Beschwerdeführer hatte sich übrigens bei seinem letzten wort vor dem Revisionsgericht darauf berufen, dass er krank und kriegsversehrt sei. Der Senat konnte dieses neue, tatsächliche Vorbringen nicht berücksichti-

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gen. Das Landgericht mag jedoch dieser Frage nachgehen, die für die Strafbemessung von Bedeutung sein Könnte.

Zrumme Engels Dr. Augustin Seibert Lang-Hinrichsen