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BGH Entscheidung vom 06.10.1955 – 3 StR 309/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 5tR 309/55
Erumer
ImNamen des Volkes
2228 060 In der Strafsache
gegen
den Dreher Karl Josef Alb .u: ci dort geboren an En 1913, zur Zeit in Untersuchungs-
haft, wegen schwerer Kuppelei u. a0
. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1955, an der ‚teilgenommen. haben:
gehnennnäntäent Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Jagusch _ Bundesrichter Maaß - Bundesrichter Dr. Wiefels | = als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt «2 u 2 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst | als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Mai 1955 mit den Fest-
. stellungen aufgehoben, soweit er wegen Kuppelei in Tateinheit mit Zuhälterei verurteilt worden ist, im übrigen im Strafausspruch., | |
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen schwerer Kuppelei, begangen an seiner Ehefrau, und wegen schwerer Kuppelei in Tateinheit mit kupplerischer Zuhälterei, begangen an seiner öochter Hannelore, unter Einrechnung rechtskräftiger Gefängnisstrafen zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und drei Jahren Ehrverlust verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie ist teilweise begründet, |
Er ist der Meinung, seine Tochter Hannelore habe entgegen der Auffassung des Landgerichts die Aussage nicht verweigert. Dazu bringt er vor, sie "habe erklärt, sie könne nichts aussagen, weil nichts passiert sei. Vor der Polizei habe sie aus Wut über ihn, den Angeklagten, be-
lastende Angaben gemacht, weil er ihre Mutter schikaniert habe, . = |
Der Angritt geht Fehl. Nach der Für das Revisionsgericht allein maßgeblichen Sitzungsniederschrift hat die Zeugin die Aussage verweigert. Überdies ist der Schuldspruch allein
. auf das Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung
gestützt, so daß es auf Angaben der Zeugin gar nicht ankan,
Ein Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Vorschriften,
Die Ausführungen der Revision zu dem Verdacht der Blutschahde und zu § 267 StPO enthalten im wesentlichen eine Begründung der Sachbeschwerde, und zwar zum Strafausspruch.
2.) Die Sachrüge erzielt im Falle der Ehefrau Angelika AGB nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. Da-- gegen beruht im Falle der Hannelore 3 | der Schuldspruch teilweise auf Rechtsirrtum.
a) Der Tatbestand der schweren Kuppelei gegenüber der Ehefrau ist zwar knapp, aber ausreichend begründet. Das Land-
gericht hat dargelegt, daß der Angeklagte die äusseren
Voraussetzungen für eine Unzucht zwischen seiner Ehefrau
und einem amerikanischen Soldaten dadurch gefördert hat,
daß er diesen mit nach Hause nahm und beide in einem zimmer seiner Wohnung allein ließ, während er sich in der Küche aufhielt. Es hat daraus den Schluß gezogen, daß er mit unzüchtigen Handlungen der beiden einverstanden war,
Daß es zu solchen wirklich gekommen ist, ist zur vollendeten Kuppelei nicht erforderlich. Doch muß wenigstens eine der Personen, deren Unzucht gefördert werden soll, zu ihrer Ausübung bereit sein (RG HRR 1936 Nr 1201). Darüber
sagt das Urteil ausdrücklich nichts. Doch kann dem Sachver- ‚halt auch ohne besonderen Hinweis mit genügender Deutlich- ‚keit entnommen werden, daß jedenfalls bei dem Amerikaner
diese Geneigtheit bestand. Er hatte die Frau des Angeklagten
auf der Straße angesprochen und ihm Geld gegeben. Daß es der Angeklagte für die Duldung des ungestörten Beisammen-
seins seiner Ehefrau mit dem Besatzungsangehörigen in einem
gesonderten Raum seiner Wohnung auf die Dauer von wenigstens
einer halben Stunde erhalten hat, hat das Landgericht festgestellt. Auf Grund der Zahlung konnte es ohne Bedenken weiter zu der Überzeugung gelangen, daß der Angeklagte mit der Möglichkeit unzüchtiger Handlungen zwischen seiner Ehefrau und dem Soldaten gerechnet und sie gebilligt hat, Damit hat er den äusseren und inneren Tatbestand eines Verbrechens der Kuppelei verwirklicht,
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Der Zeitpunkt der Tat ist im Urteil nicht näher angegeben. Es ist nur bemerkt, daß der Angeklagte seine Ehefrau nach seiner Tochter verkuppelt hat, Demnach muß die Tatzeit etwa zwischen Mitte 1949 und der Scheidung der Ehe des Angeklagten liegen, die 1951 erfolgt ist.
b) In gleicher Weise hat sich der Angeklagte seiner damals noch nicht 15jährigen Tochter Hannelore gegenüber verfehlt,
Er hat es im ersten Halbjahr 1949 mehrere Monate hin-
. durch zugelassen, daß sie in seiner Wohnung mit amerikani- . schen Soldaten zusammen geschlafen hat. Bei der. rechtlichen Würdigung ist darauf hingewiesen, daß der Angeklagte durch - Gewährung von Gelegenheit der Unzucht, nämlich dem Geschlechts-
verkehr zwischen seiner Tochter. und verschiedenen Besatzungs-
. angehörigen, bewußt und gewollt Vorschub geleistet hat, Da- ‚mit ist der äussere Tatbestand eines fortgesetzten Verbre-
chens der Kuppelei dargetan, da der Angeklagte verpflichtet war, das Tun. seiner Tochter zu verhindern. Daß er davon wußte und es duldete, ist ‚daraus zu ersehen, daß er für die Billigung der Vorgänge von den Soldaten Geld bekam, das er für sich verbrauchte. Die Verurteilung wegen eines fortgesetzten
"Verbrechens der ‚schweren Kuppelei ist sonach nicht zu beanstanden.
Dagegen rechtfertigen die Feststellungen die Bejahung eines tateinheitlich mit der Kuppelei zusammentreffenden Ver-
‘ brechens der kupplerischen Zuhälterei nicht.
Bedenken bestehen schon gegen die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Ausübung der gewerbsmässigen Unzucht durch die Hannelore AQB begründet hat. Es gebraucht dazu nur die formelhafte Wendung, sie habe sich einem unbestimmten. Kreis von Männern gegen Entgelt geschlechtlich preisgegeben. Das genügt bei der hier gegebenen Sachlage nicht. Nach den
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Feststellungen hat das Mädchen eine Zeitlang monatlich mindestens zweimal mit verschiedenen Amerikanern geschlechtlich verkehrt. Die daraus sich errechnende Zahl von Männerbesuchen ist nicht so groß, daß sie allein schon einen zuverlässigen Schluss auf die Gewerbsmässigkeit des uns der Tochter des Angeklagten zuließe. Ob sie die Soldaten kannte, mit denen sie sich einliess, und wie viele es waren, darüber finden sich im Urteil keine näheren Angaben. Auch sonst liegen bisher keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß
sie mit einem individuell nicht bestimmten Kreis von Män- . j nern wahllos‘ "Bekanntschaften zum Zwecke des entgeltlichen i Geschlechtsverkehrs angeknüpft und sich ihnen preisgegeben “
hat oder hat preisgeben wollen.
zur Tatbestandshandlung selbst nimmt das Urteil nicht Stellung. Es enthält nichts darüber, wodurch der An- ‚geklaste seiner Tochter in Bezug auf die Ausübung des unzüchtigen Gewerbes Schutz gewährt hat oder sonst förderlich ‚gewesen ist. Er hat wohl eigennützig gehandelt, Indes Fällt die bloße Überlassung eines Raumes seiner Wohnung an seine, Tochter noch nicht unter das PFörderlichsein im Sinne des N 181 a StGB, zumal der. Angeklagte als Vater für ihre Unterkunft zu sorgen hatte. Andere schützende oder fördernde Maßnahmen, z 2.B. Begleiten auf der Straße, Zuführen von. Unzuchtsgästen VEW., sind nicht festgestellt,
Überdies gehört zum Begriff der Zuhälterei ein besonders geartetes Verhältnis zwischen einem Mann und einer der gewerbsmässigen Unzucht ergebenen Frau, das auf eine gewisse Dauer berechnet ist und erkennen läßt, daß er in ihrem unzüchtigen Gewerbe zu ihr hält (RGSt 34, 74 [78];
35, 56; EGHSt 4, 316). Ein solches Verhältnis kann in den zwischen dem Angeklagten und seiner Tochter auf Grund der ehelichen Abstammung bestehenden engen persönlichen Beziehun-
gen nicht gefunden werden, Es müssen weitere Umstände vorliegen, die zeigen, daß der Mann gerade im Hinblick auf das Unzuchtsgewerbe zu der Dirne hält. Hier spricht der Sachverhalt dafür, daß der Angeklagte sein durch die Verwandtschaft begründetes Überordnungsverhältnis in kupplerischer Weise ausgenützt hat. Die Verurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei durch Förderlichsein ist nur möglich, wenn die Umstände, aus denen sich das besondere persönliche Verhältnis des Zuhälters zur Dirne ergibt, völlig klargestellt sind (BGH 4 StR 609/54 vom 10. Fe ‚bruar 1955). Daran fehlt es hier.
Der Schuläspruch wegen Zuhölterei kann deshalb nicht bestehenbleiben. Da sie mit Kuppelei tateinheitlich ZU- sammentrifft, muß im Falle der Hannelore Ag die Verurteilung im ganzen aufgehoben werden.’
c) Die Strafzumessungserwägungen sind ebenfalls nicht frei von Rochtairzuum.
“it Recht rügt der Beschwerdeführer die Verwer ng von
Vorstrafen zu seinen Ungunsten. Das Landgericht durfte zwar ma entgegen der Meinung der Revision. - auf die der ‚beschränkten Auskunft unterliegende Vorstrafe aus dem Jahre 1938 zur rückgreifen. Dagegen. konnten die im April und Mai 1953 gegen ‚den ‚Angel tlagten verhängten Strafen nicht erschwerend heran- Bu
gezogen werden, weil die jetzt der Beurteilung unterliegenden Straftaten vorher verübt worden waren.
_ Ferner macht die Revision geltend, der den Angeklagten belastende Vorwurf der Blutschande habe trotz des Freispruchs
ibeilder Strafbemessung eine wesentliche Rolle gespielt. Wäre,
das der Fall gewesen, so wäre das rechtsirrig, weil der bloße Verdacht der Begehung einer weiteren, nicht nachweisbaren Straftat nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf
(RG JW 1932, 2547 Nr 26). Die Urteilsgründe lassen das
aber nicht ersehen. Sie weisen nur auf die Schwere der Taten und ihre schädlichen Folgen hin, womit nur die erwiesenen Taten gemeint sein können. Welche schädlichen Folgen im Falle der Ehefrau eingetreten sind, ist allerdings ohne näheren Hinweis nicht erkennbar,
Die aufgezeigten Mängel können die Strafhöhe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben. Infolgedessen war das Urteil im Falle der Angelika X Oo Fi Strafausspruch aufzuheben. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, die von der Revision weiter vorgebrachten Gesichtspunkte zur Frage der Zubilligung mildernder Umstände, weiterer Anrechnung der Untersuchungshaft und der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zu würdigen.
Glanzmaınn . Koeniger Jagusch
Man — Dr. Wiefels