Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952

BGH Urteil vom 27.05.1952 – 1 StR 770/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ausbeuterische Zuhälterei, Nimmt der Zuhälter die Dirne in seinen Haushalt auf, so bilden die Beiträge der Dirne einen Teil seines Lebensunterhaltes,.wobei es | ohne Bedeutung ist, was er selbst zuschiesst | (wie RG in Goltd Arch sl, 401 im 1 Gegensatz zu. " aust A ara).

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ZENBER 25: 094.

Für das Nachschlagewerk! . licht für die Amtliche Samılung !

Gesetz: StGB § 181 a

Rechtssatz: Ausbeuterische Zuhälterei, Nimmt der Zuhälter die Dirne in seinen Haushalt auf, so bilden die Beiträge der Dirne einen Teil seines Lebensunterhaltes,.wobei es | ohne Bedeutung ist, was er selbst zuschiesst | (wie RG in Goltd Arch sl, 401 im 1 Gegensatz zu. " aust A ara).

Aktenzeichen: 1 StR w/S N

Urt. v. 27. Mai 1052 . . „1@ Nürnberg-Fürth

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1 StR 110/51 ‚1166

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Zeitungsverkäufer Alfred S ED aus Tem: dort zeboren an WW. En

wegen Zuhälterei

hat der 1. Strafsenat äes Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier

Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanw ‚itschaft,

dustizangestellter als Urkundsbeanter der, Geschäftsstelle,

‚für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Nürnberg-Fürth vom 19. September 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit gewohnheitsmässiger und fortgesetzter eigennütziger Kuspelei zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt und auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.

Die Revision rägt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie bringt unter Bezugnahme auf RGSt 71, 279 vor, das Landgericht habe den Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei verkannt. Der Angeklagte habe mit der Dirne einen gemeinsamen Haushalt geführt, der im wesentlichen aus seinen Einnahmen als Zeitungsverkäufer bestritten worden sei. Die Beträge, die die Dirne beigesteuert habe, seien so gering gewesen, dass sie ihren Unterhalt im wesentlichen von dem Angeklagten bezo;en habe. Das Tatbestan@smerkmal des Ausbeutens sei deher nicht gegeben.

Nach den Festsiellungen des Landgerichts hatte der Angeklaste die Dirne in seinen Haushalt aufgenonmen. Er hatte seine Lebensführung auf die gemeinsane Wirtschaft mit ihr einzerichtet. In einem solchen Falle gehören alle Aufwendungen, die nötig waren, um dem Angeklagten diese Art der-Wirtschaft zu ermöglichen, zu seinen Lebensunterhalt. Die Beiträge der Dirne bilden einen Teil seines Lebensunterhaltes (RG in Goltd Archiv 51, 401), wobei es ohne Bedeutung ist, was der Angeklagte selbst zuschoß. Das Landgericht hat festgestellt, dass er zu der Dirne längere Zeit in engen persönlichen Beziehungen gestanden- habe. Er habe sie ange-

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halten, sich Männern hinzugeben, sie mit ihren ffreiern zusammengeführt, seine vohnung für die Ausübung der Geverbsunzucht zur Verfügung gestellt unä ihr den Unzuchtserlös "auf Heller und Pfennig" abgenowunen. Bezeichnend ist es, dass der Angeklagte auch anderen Pärchen seind Wohnung gegen Bezahlung zum Goschlechtsverkehr zur Verfügung gestellt hat. Bei dem gegebenen Sachverhalt bestehen gegen die Annahme von ausbeuterischer Zuhälterei keine Bedenken. Der Angeklagte hat

sich auch der kupplerischen Zuhälterei schuldig gemacht.

enn das Landgericht die Fälle der gewohnheitsmässigen und eisennützisen Kuppelei als eine statt mehrerer selbständigen Handlungen gewürdigt hat, so ist der Anseklaste hierdurch nicht beschwert. Gegen

den Strafausspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Die Revision ist somit unbegründet.

Richter Dr. Peetz Mantel Dr. Geier j j Jagusch