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BGH Urteil vom 08.02.1955 – 5 StR 591/54

5. Strafsenat

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StGB 88 244, 245, 250 Nr 5, 261, 264, RIGG 88 14, 15, 55; JGG 1953 § 31

Sind mehrere Vorstrafen in der Art und Reihenfolge verhängt und ganz oder teilweise verbüßt oder erlassen worden, wie

es die Rückfallvorschriften des Strafgesetzbuchs voraussetzen, so steht es der Bestrafung wegen Rückfalls nicht entgegen, daß sie gemäß §§ 14, 15, 55 RJGG oder gemäß § 31 JGG 195% zu einer Einheitsstrafe zusammengefaßt worden sind (gegen OLG Hamm JZ 1952,630 = WW 1952,1028).

Aktenzeichen: 5 StR 591/54 Urteil des BGH vom 8.Februar 1955 LG Braunschweig

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den berufslosen Helmut 1 END zu: TREE, geboren sm 1932 ir vu Lei >

wegen Schweren Diebstahls i;,R. u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rötberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr MED in üer Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär in

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 17.August 1954 wird verworfen.

Die nach dem 17.August 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Gesamtstrafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Ex RN

Gründe§

Der Angeklagte ist am EEE 1932 geboren. Er ist durch Urteil vom 5.Januar i949 u.a. wegen schweren Diebstahls in drei Fällen zu Jugendgefängnis von unbestimmter Dauer (mindestens neun Menaten, höchstens drei Jahren) verurteilt worden. Diese Strafe nat er bis zum 23.Dezember 1950 teilweise verbüßt. Für den Rest erhielt er Bewährungsfrist bis zum 31.Dezember 1955. - Im Jahre 1951 beging er wiederum drei schwere Diebstähle. Deswegen wurde er, nachdem die Bewährungsfrist widerrufen war, unter Einbeziehung des Strafrestes am 26.März 1952 zu Jugendgefängnis van unbestimmter Dauer (mindestens zwei, höchstens vier Jahren) verurteilt. Diese Strafe verbüßte er teilweise bis zum 2.Mai 1953. Für den Strafrest erhielt er Bewährungsfrist bis zum 30.April 1956. u

Nach seiner Entlassung beging er wiederum zahlreiche Diebstähle, meist durch Einbruch in Gebäude. Ferner versuchte er, einer Frau WB unter der Drohung, er werde schießen, Geld wegzunehmen, und zwar zur Nachtzeit in deren Wohnung, in die er eingebrochen war, um zu stehlen. Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall und wegen versuchten schweren Raubes zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt.

Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Zum Schuldspruch macht die Revisionsbegründung keine Ausführungen. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet. Ob die Annahme des Fortsetzungszusammenhanges frei von Rechtsfehlern ist, kann dahingestellt bleiben; der Angeklagte wäre durch sie nicht beschwert.

Zu Unrecht greift div Revision in den Fällen des schweren Diebstahls iie Annahme des Rückfalls an. Sie beruft sich dabei auf das Urieil des Oberlandesgerichts

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Hamm NJW 1952,1028 (ausführlicher abgedruckt JZ 1952,639 mit Anmerkung von Potrykus). Auch die Strafkammer führt dieses Urteil an; sie setzt sich mit der dort vertretenen Auffassung in zutreffenden Ausführungen näher auseinander, Inzwischen hat auch das Oberlandesgericht Braunschweig dem jetzt erkennenden Senat eine öache gemäß § 121 Abs.2 Gw vorgelegt (vgl. NJW 1954,1544), weil es in einer gleichliegenden Sache von dem Oberlandesgericht Hamm abweichen will.

Das Oberlandesgericht Hamm nimmt an, eine zweimalige Bestrafung im Sinne des § 244 StGB liege nicht vor, wenn die beiden gegen den Täter erkannten, an sich rückfallbegründenden Vorstrafen gemäß §§ 14, 15, 55 RJGG zu einer Einheitsstrafe zusammengezogen worden sind; die früheren Straftaten und Verurteilungen verlören durch die Zusammenfassung zu einem einheitlichen Ganzen ihre frühere Selbständigkeit.

Die Gründe dieser Entscheidung räumen ein, daß dem Wortlaut nach die Voraussetzung zweimaliger Bestrafung ge- ‚geben zu sein "scheine". Daß die beiden Vorstrafen durch die nachträglich gebildete Einheitsstrafe ihrer Eigenschaft als selbständige Bestrafungen entkleidet würden, ergebe sich auch nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Jedoch müsse Wesen und Sinn der einheitlichen Straffestsetzung nach dem Reichsjugendgesetz berücksichtigt werden. Die rechtspolitische Zielsetzung des Jugendstrafrechts, die in dem Grundsatz der Einheitsstrafe Ausdruck gefunden habe, fordere zwingend, daß eine aus vorher erkannten Strafen gebildete Einheitsstrafse diesen die Bedeutung rechtlicher Selbständigkeit nehme.

Wären diese Erwägungen richtig, so müßten sie auch auf den vorliegenden Fall ougewsndast werden, obwohl es sich hier nicht um eine gemäß § 55 RJGG nachträglich gebildete, sondern um eine gemäß §§ 14, 15 RJGG schon bei der zweiten Verurteilung ausgesprochene Einheitsstrafe

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nandelt. Auch wird die Auseinandersetzung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm nicht schon dadurch entbehrlich, daß inzwischen das Reichsjugendgerichtsgesetz außer Kraft getreten und durch das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 (JGG) ersetzt worden ist. Denn erstens würde eine nachträgliche Anderung des Gesetzes nicht die Wirkung

haben können, daß die Rückfallvoraussetzungen, wenn sie bisher fehlten, nunmehr vorliegen; und zweitens wäre die Frage trotz des etwas anders gefaßten § 31 JGG nach dieser Bestimmung kaum anders zu entscheiden als bisher. An dem "Jesen und Sinn! der Einheitsstrafe hat sich nichts geändert. Indessen kann dem Oberlandesgericht Hamm weder nach dem früheren noch nach dem jetzigen Rechtszustand gefolgt werden.

Das Oberlandesgericht Hamm geht davon aus, daß das Jugendstrafrecht in erster Linie Täterstrafrecht sei. Nicht die Straftat, sondern die Person des Jugendlichen stehe im llittelpunkt der strafrechtlichen Betrachtung. - Das trifft zu, beweist aber nichts gegen die Anwendbarkeit der Rückfallvorschriften. Zunächst steht die strafschärfende Wirkung des Rückfalls durchaus nicht im Gegensatz zu dem Gedanken des Täterstrafrechts. Gerade bei der Bestrafung des Rückfälligen wird die Tat nicht in ihrer Vereinzelung, sondern in einem gewissen Zusammenhang mit der bisherigen Persönlichkeitsentwicklung des Täters gesehen. Daß dieser Zusammenhang durch das Gesetz genau umschrieben ist, ändert daran nichts.

Die strafschärfende Wirkung des Rückfalls gilt, wo ihre Voraussetzungen gegeben sind, auch für Jugendliche. Es kommt durchaus vor, daß Jugendliche in der Reihenfolge, die in den §§ 244, 250 Nr.5, 261 StGB vorausgesetzt wird, nacheinander einzelne Taten begehen und einzelne Strafen verbüßen, ohne daß die Bildung einer Einheitsstrafe möglich ist. Es gibt keine Vorschrift des Jugendstrafrechts, die einen solchen jugendlichen Täter vor der Anwendung der Rückfallvorschriften (in Verbindung mit § 18 JGG) schützte.

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Der gewöhnliche, auch hier vorliegende Fall ist aber der, daß erst bei der Jestrafung (es inzwischen erwachse. nen Täters die FTrase auftritt, ob Destrafungen, die er als Jugendlicher erlitten hat, den Rückfall begründen, Alsdann wird erst recht klar, daß es sich um eine Frage des allgemeinen Strafrechts, nicht des Jugendstrafrechts handelt. ‘ie in einem solchen Falle der erwachsene Täter zu bestrafen ist, kann nicht nach dem Jugendstrafrecht beurteilt werden. Es ist grüunäsätzlich unrichtig, hierüber nach Anschauungen über den Sinn des Jugendstrafrechts und über das \esen der (nur den Jugendstrafrecht bekannten) Einheitsstrafe zu entscheiden. Die "Eigenständigkeit" des Jugendstrafrechts ist. kein Gesichtspunkt, auf den es bei der Bestrafung erwachsener Täter ankommen könnte.

üs sei. - so führt das Oberlandesgericht Hamm aus - nach dem Täterstrafrecht nur folgerichtig, mehrere straf- .bare Handlungen eines Jugendlichen nicht unter. dem Gesichtspunkt des jeweils gesondert entstehenden staatlichen Strafanspruchs, sondern als WSrscheinungszeichen der - Gesamtpersönlichkeit des Jugendlichen! zu sehen. Jedoch erschöpfen auch die Rückfallvoraussetzungen sich .nicht ‚darin, daß mehrere strafbare Handlungen begangen sind. Nicht die bloße Anschauung, daß für mehrere Taten jeweils . ein gesonderter Strafanspruch entstehe, ist die Grundlage der Rückfallstrafe. Zum Rückfall gehören nicht nur mehrere zeitlich getrennte Handlungen, die man je nach dem theoretischen Ausgangspunkt als eine Vielheit oder als eine Einheit ansehen könnte. Vielmehr gehören dazu auch mehrere zeitlich getrennt verbüßte (oder getrennt erlassene) Strafen. Auf die erste Tat muß die Strafe gefolgt sein; unter dem Eindruck ihrer Verbüßung oder ihres Erlasses (wobei nach § 245 StGB Teilverbüßung oder Teilerlaß genügen) muß die zweite Tat begangen sein, und auch, ihr muß wieder die Strafe gefolgü; sein. Die dritte Tat, die dann trotz dicser zweiten Bestrafung begangen wird, ist eine Rückfalltat.

Daß zum Rückfall mehrere Bestrafungen gehören, folgt demnach nicht aus einer theoretischen Ansicht über das tjesen!" der Dinge. Die Strafkamner sagt in dem angefochtenen Urteil mit Recht, eine Lehre von der 'Nechtsnatur der Tinheitsstrafe" dürfe nicht dazu führen, daß der tatsächliche Ablauf Ger Verurteilungen und Strafverbüßungen, wie er nun einmal stattgefunden hat, nachträglich geleuznet werde. Der Senat teilt die Ansicht der Strafkamnmer, daß das ein lebensfremdes Ergebnis wäre und dem Sinn des Gesetzes nicht entspräche.

Vollends deutlich wird äas, wenn eingewendet wird, die "wirksame Besserung und Erziehung der Gesamtpersönlichkeit des Jugendlichen, das rechtspolitische Ziel des Jugendstrafrechts", könne "nur durch eine einheitliche, auf den Erziehungserfolg ausgerichtete pädagogische Zinflußnahme erfolgen", Wo durch zwei Urteile, eines vom 5.Januar 1949 und eines vom 26.März 1952, zweimal Strafen ausgesprochen worden sind, wo ferner diese beiden Strafen, jedenfalls teilweise, im Abstande von mehreren Jahren verbüßt worden sind, und wo schließlich diese zweite Verurteilung nur dadurch möglich geworden ist, daß der Angeklagte in der Zeit zwischen der Verbüßung der ersten Strafe und dem zweiten Urteil neue Straftaten begangen hat - da wäre es in der Tat lebensfremd, hinsichtlich der Rückfallfrage Folgerungen daraus zu ziehen, daß diesen beiden Bestrafungen aus Gründen besserer erzieherischer ZBinwirkung eine "einheitliche Rechtsnatur!' zugesprochen wird. Diese Rechtsnatur macht den pädagogischen Einfluß auf den damals jugendlichen Angeklagten um nichts einheitlicher. Sie ändert nichts daran, daß die erzieherische Einwirkung sich tatsächlich in zwei, zeitlich voneinander weit getrennten Abschnitten vollzogen hat.

Die Art, wie man die Rückfalifrage entscheidet, ist darauf ohne Einfluß. Die Einneitsstrafe dient dem Erziehungszweck durch Strafvollzug. Die aus dem Einheitscharakter gezogenen Folgerungen sind nur soweit gerecht-

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fertigt, als der Erziehungszwech reicht. Die Bedeutung der vorangegangenen Straftaten unü ikver Ahndung für die Behandlung künftiger techtsbrüche wırd davon nicht betroffen,

Die vom Oberlandesgericht Hamm aus dem Zinheitscharakter gezogenen Folgerungen sind im übrigen nicht nur, wie es selbst einräumt, "unerwünscht'', weil damit gerade "frühkriminelle Zlemente vor den Nückfallfolgen bewahrt, also Persönlichkeiten geschützt werden, die es am wenigsten verdienen‘. Vielmehr würe Ciese Folge auch ausgesprochen ungerecht. Sie ist mit dem klaren Wortlaut und Sinn der Rückfallvorschriften nicht zu vereinen. Sie beruht auf einer methodisch grunäsätzlich unrichtigen Verwertung von Begriffen, die nur der Darstellung eines schon erkannten Gesetzessinns dieren dürfen, zur Neugewinnung von Erkenntnissen über diesen Sinxz. Es handelt sich um die Art der Rechtsfindung, die im bürgerlichen Recht unter der Bezeichnung "Begriffsiurisprudenz” längst als fehlerhaft erkannt und überwunden ist. die aber auch für die Auslegung und Anwendung von Strefvorschriften nicht verwendet werden kann. |

Hätte der Angeklagte die erste Strafe vollständig verbüßt gehabt oder wäre si!2 ihm schon erlassen gewesen, als das zweite Urteil erging, so wäre am Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen ohnehin kein Zweifel möglich. Daß die erste Straie nur teilweise verbüßt worden ist, macht nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 245 StGB keinen Unterschied. äs wäre, worauf schon äie Strafkammer mit Recht hingewiesen hat, unbillig, wenn entgegen diesem Grundsatz der Täter bei der Annahme der Rückfallvoraussetzungen besser gestellt würde, dem die volle Verbüßung einer früheren Strafe durch eine besondere Vergünstigung, hier die Aussetzung zur Bewährung, erspart geblieben ist. Ob bei der zweiten Verurteilung eine Einheitsstrafe gebildet wurde, stand im Eruesson des Wichters (§ 14 Abs.2 Satz 3 RJGG; jetzt $ ?Z1 Abs.3 JGG). Diese Ürmessensfreiheit räumt das Gesetz dem Richter um deswillen ein, damit er die erzieherische Zweckmäßigkeit berücksichtigen

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kann. Nicht dagegen ist es ihr Sinn, ihn darüber bestimmen zu lassen, ob eine Tat, die der jetzt noch Jugendliche später einmal als Erwachsener bezehen wird, als Rückfalltat gelten soll oder nicht.

Demnach hat die Strafkammer mit Recht die Voraussetzungen des § 244 StGB bejaht. Die Revision mußte des-

halb, entsprechend dem Antrare des Oberbundesanwalts, verworfen werden.

Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka

Schmidt Dr. Dörker