Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 08.02.1955 – 1 StR 367/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
I Jamen des volko223 In der Strafsache gegen
.) die Kellnerin Trieda Rn N 3 ] n an m.
sus Bag: Acri gebore 2.) die Kellnerin Ruth aus BED. geboren
am (Sachbezeichnung: Elisabeth Hoi u.A: )
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wegen Abtreibung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz : Bundesrichter Martin ' "m, Bundesrichter Dr. Hübner j Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten SCEB una
HD gegen das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 24. März i954 werden verworfen.
Jede Beschwerdeführerin hat die Kcsten ihres
Rechtsmittels zu tragen
Von Rechts wegen
Das Landzericht hat die Angeklagte SED een vcllendetexr und versuchter Abtwreibung neck § 218 Abs * StsB in je einem Falle zur Gesamtsirafe von einem Jahr vier Monaten Zuchthaus, ferner die Angeklagte HB vesen vcllendeter und versuchter Abtreibung nach § 218 Abs i StGB in je einen Falle zur Gesamtstrafe von drei Monaten zwei. Wochen Gefängnis verurteilt und der Angeklagten He
trafaussetzung zur Bewährung bewilligt.
Nach den Urteilsfeststellungen nahm die Angeklagte SCHEEEEEED am 20. Dezember 1952 bei der damals im 6. Monat schwangeren Mitangekiagten HB einen Eingriff vor, um die Leibesfrucht abzutöten. Da der beabsichtigte Erfolg nicht eintrat, wiederholte sie einige Tage später den Zin- . griff mit der Folge, dass es bei der HB an 50. Dezember 1952 zu der Frühgeburt eines zwar einige Stunden lebenden, aber nicht lebensfähigen Kindes kam. Mitte April 1953 nahm die Ängeklagte SC bei der erneut schwanger gewordenen HD wiederum einen Eingriff vor, diesmal jedoch ohne Erfolg. Für ihre Betätigungen im Dezember 1952 und im April 1953 erhielt die SCEMEEEB von der zen je 50 IM.
Die Angeklagte HaiB hat Revision in vollem Umfange eingelegt, während die Revision der Angeklagten SED in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen vollendeter Abtreibung (Fall vom Dezember 1952) beschränkt ist.
Beiden Rechtsmitteln ist der Erfolg zu versagen.
N .
! zur Revision_der Angeklagten :
Der Verteidiger dieser Beschwerdeführerin hat sciner Revisiousbegründungsschrift die Niederschrift über eine vor ihm drei Tage nach der Hauptverhanälung der Strafkanner abgegebene Erklärung einer Frau Bi@EED beigefügt, nach der die Mitangeklagte Hp den zweiten Singriff im Dezember 1952 bei sich selbst vorgenommen haben soll. Wie der Verteidiger nicht verkennt, kann die ürklärung vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden; sie bietet gegebenenfalls Anlass zur Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten der Beschwerdeführerin.
a) Verfahrensrügen.
Die Angeklagte rügt, dass die Strafkammer ihrer Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO nicht nachgekommen sei. Sie erblickt die Verletzung dieser Pflicht "insbesondere" darin, dass das Landgericht unterlassen habe, durch Beweisaufnahme die von ihm im Urteil erörterte und in verneinendem Sinne entschiedene Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin von der Mitangeklagten HB nur deshalb als Täterin für den zweiten Eingriff bezeichnet worden ist, um eine dritte Person zu decken. Die Rüge ist unzulässig, da die Angeklagte keine Beweismittel angegeben hat, deren sich die Strafkammer hätte zur Klärung dieser Frage bedienen sollen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168). Die Mitangeklagte HB kann nicht als ein solches Beweismittel betrachtet werden (BGH 4 SER 224/53 vom 1. Oktober 1953). Damit erledigt sich auch der weitere Einwand der Revision, das Landgericht habe "von sich aus" - d.h. ohne Vernehmung der HB zu diesem Punkt - angenommen, dass diese mit ihrer Aussage über die Täterschaft bei der zweiten Abtreibungshandlung vom Dezember
1952 nicht eine dritte fFersvu nabe Jecken wollen Ta tbrigeun hätte der Verteidigrr ven seinen Fragerecht sgemäß 3 240
Abs 2 3StPO Gebrauch machen, gegebenenfalls auch den Wiedereintritt in die Beweisaufnahmce beantragen können. wen
ihm die Anhörung der Mitangeklagten HB zur weiteren Aufklärung erforderlich erschien.
Die Beschwerdeführerin macht ferner einen Verstoss gegen § 26: StPO mit der Begründung geltend, die Strafkammer habe die Bedeutung des Zeitpunktes, in dem der zweite Eingriff bei der Mitangeklagten HB erfolgt sein soll, nicht zutreffend gewürdigt. In Wirklichkeit handelt es sich hier um ein Vorbringen, das zur Sachrüge gehört,
b} Sachveschwerde;:
Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils lässt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ersehen. Vor allem begegnet es keinem äurchgreifeuden Bedenken, dass das Landgericht die Aussage der Mitangeklagten HB, die Beschwerdeführerin habe im Dezember 1952 noch einen zweiten Eingriff bei ihr vorgenommen, für glaubhaft befunden hat. Zwar wäre es zu beanstanden, wenn die Strafkammer bei der Prüfung, ob die Angaben der HB Glauben verdienen, allein von dem keineswegs allgemein gültigen Erfahrungssatz ausgegangen wäre, dass sich niemand mehr als unbedingt erforderlich belastet. Dem ist jedoch nicht so. Die Strafkanmer hat vielmehr mit ausführlicher, bedenkenfreier Begründung dargeten, warum sie der Mitangeklagter Hb hinsicht - lich ihrer Aussage, mit der sie Sich zugleich seibst belastete. Glauben geschenkt hat. Freilich hat das Landgericht dabei nur den von der Beschwerdsführerin vorgebrach- <en Einwand erärter;. die IWW habe möglicherweise nach
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der Erfolglosigkeit des ven ihr. der Boschwerdeführerin. sugegebenen Eingrifrs noch von einer anderen Person sine Abtreibungshandlung an sich vornehmen lassen und, um diese Person zu decken. die Beschwerdeführerin als Täterin auch bei dem zweiten Eingriff vom Dezember 1952 vorgeschoben. Jedoch kann es aus den Gründen, die die Strafkammer veranlasst haben, eine solche Möglichkeit auszuschliessen, nicht bemängelt werden, wenn sie nicht auch ausdrücklich erörtert hat, ob die Halb etwa selbst einen zweiten Eingriff bei sich vorgenommen und, um sich zu decken, die Beschwerdeführerin auch insoweit als Täterin bezeichnet hat
Richtig ist, dass das Landgericht den Tag, an dem der zweite Eingriff bei der Angeklagten HB im Dezember 1952 vorgenommen wurde, nicht feststellen konnte und offen liess, ob diese Abtreibungshandlung noch vor oder erst nach den Weihnachtsfeiertagen erfolgt ist. Wie die Urteilsgründe ergeben, ist auch der Sachverständige Dr. Reinhardt bei der Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der zweiten Abtreibungshandlung und dem Eintritt der Frühgeburt davon ausgegangen, daß eine gewisse Zeitspanne zwischen den beiden Geschehnissen in Frage kommt, ohne daß der genaue Zeitpunkt des zweiten Eingriffs festgestellt werden konnte. Unter diesen Umständen bedeutet es weder eine Verletzung des Grundsatzes "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" noch einen sonstigen Rechtsfehler, wenn die Strafkammer bei der Prüfung der Ursächlichkeit der zweiten Abtreibungshandlung für den Eintritt der Frühgeburt sich dem Gutachten des Sachverständigen angeschlossen hat.
Hiernach hat das Landgericht die Beschwerdeführerin mit Recht der vollendeten Abtreibung nach § 218 Abs 3 StGB schuldig erkannt.
Auch die Strafzumessius sibl zu keinen Bedenien Anlass Vergebens weniet sich ‘lie Beschwerdeführerir dagezen. dass die Strafkammer keinen ninderschweren Pall des § 2°8 Abs 3 StGB angenomnen hat. Das Landgericht hat die gegen und für das Vorliegen eines minderschweren Palles in ?rage kommenden Umstände sorgfältig gegeneinander abgewogen und die zugunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Gründe ohne Rechtsirrtum nicht für ausreichend erachtet, die Annahme eines minderschweren Falles zu rechtfertigen. Die Höhe der erkannten Zuchthausstrafe, die nur unwesentlich über das gesetzliche Mindestmass hinausgeht, wird von der Revision nicht angegriffen; sie lässt sich auch rechtlich nicht beanstanden.
2.) Zur Revision der Angeklagten He:
a) Vorweg ist zu prüfen, ob das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin etwa nach §§ 3, 11 des Straffreiheitsgesetzes 1954 einzustellen ist. Das ist zu verneinen; denn die Angeklagte hat sich angesichts ihres leichsinnigen Lebenswandels bei Begehung der beiden Straftaten nicht in einer unverschuldeten Notlage befunden.
b) Die Beschwerdeführerin bemängelt zu dem Abtreibungsfall vom Dezember 1952, dass das Landgericht unterlassen habe, durch ein Sachverständigengutachten die Ursache der — nach den Urteilsgründen von der Mitangeklagten SEES festgestellten - Entzündung ihres Gebärmuttermundes prüfen zu lassen. Falls damit eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) geltend gemacht werden sollte, versagt die Rüge schon deshalb, weil die Strafkammer aus der Tatsache der Entzündung keine Schlüsse auf die Vornahme der von der Beschwerdeführerin selbst in vollen Umfange zugegebenen zweimaligen Abtreibungshandlungen durch die “ltangeklagte SEE 2>=20gen hat uni sclche auch gar nicht ziehen kcunis2,.
Im übrigen erschöpfen sich die Revisionsausführungen in unzulässigen Angriffen gegen die von Rechtsfehlern freie
Beweiswärdigung.
Der Strafausspruch wird von der Revision nicht ausdrücklich bemängelt; er lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
Die beiden Revisionen sind hiernach mit der Kostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen,
Dr. Hörchner Dr Peetz .. Martin
Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Hörchner