Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Urteil vom 04.02.1955 – 2 StR 174/55
2. Strafsenat
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in der Strafsache gegen
den Bäckermeister Helmıt v GEEEEEEEEEEEED 20: TED. seo er. an GER 19:5 OD.
wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli. 1955, an der teilgenommer habens
Senatspräsident Dr.Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Arndt Bundesrichter Dr.Schalscha
Bundesrichter Dr.Menges als beisitsende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr, Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwa schaft, Justizangestellter GEEEEEREND
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 4. Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn verurteilt. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels. an das Lendgericht zurückverwiesen.
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Gründe§
Dar Angeklagte ist wegen Erregung Öffenslichen Ärgernisses in drci Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Mona-- ten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil die Feststellung der Öffentlichkeit weder nach der äusseren noch nach der inneren Tatseite ausreicht.
1:;Im Falle DEE nat der Angeklagte ar. einem Morgen auf einem Waldweg zwischen der Hauptstrasse und der neuen Schule in Streek sich den Schwestern DEE nit entblösstem Glied gezeigt. Dem Urteil ist nicht zu ert.- nehmen, ob ein unbestimmter Personenkreis nach Art und lage des Weges die Möglichkeit hatte, den Angeklagten zu beobachten, und ob er mit dieser Möglichkeit rechnete, Die Öffentlichkeit im Sinne des § 1§ 3 StGB ergibt sich nicht schon daraus, dass die Tat auf einem öffentlichen Wege vor-. genommen wurde. War mit der Beobachtung durch andere Personen als die beiden Mädchen, denen sich der Angeklagte zeigen wollte, nicht zu rechnen und rechnete.er damit auch nicht, so ist der Tatbestand des § 1§ 3 StGB nicht gegeben (BGH Urt vom 8, Februar 1955 — 2 StR 340/54).
2.)Im Falle Ks Tom zeigte sich der Angeklagte den beiden Mädchen etwa 20 m von einem Waldweg ent--
fernt. Auch hier ist dem Urteil nicht zu entnehmen, ob mit
der Annäherung weiterer Personen zu rechnen war und ob der
Angeklagte diese Möglichkeit ins Auge fasste oder sich etwa sogar vom Gegenteil überzeugt hatte.
3.)Im Falle Ep NEE betätigte sich der Ange-
klagte in der Nähe eines Schulneubaus. Zwar ging ein Lehr--
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ing wen Neubau vorbei, ob aber mit weıteren Vorübergehen-- den zu rechnen war, ist dem Urteil und Jer knappen Schil-. derung der Örtlichkeit nicht zu entnehmen. Dass der Ange. klagte sich beim Erscheinen des Jıehrlings entfernte und erst später aus einer Schonung heraustrat, kanı dafür sprechen, dass er es gerade vermeiden wollte, von anderen als den beiden Mädchen gesehen zu werden. Auch in diesem Falle sind also weitere Feststellungen erforderlich,
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht den Sachverhalt auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 erneut prüfen müssen. Möglich ist auch Tateinheit zwischen dem Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 und dem Vergehen nach § 1§ 3 StGB (BGH NW 1953, 710). 5
Sollte die neue Verhandlung zu einer Verurteilung des Angeklagten nach § 176 StGB führen, so ist § 358 Abs 2 StPO zu beachten.
-Dr,Moericke Werner Dr.Arndt Dr.Schalscha Menges