Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 29.04.1954 – 2 StR 340/54
2. Strafsenat
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Gemüsehändler Karı S Emm aus Oi, geboren am
GE 1905 in 1,
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 8, Februar 1955, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Id in der Verhandlung,
Oberregierungsrat Dr. TED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesenwaltschaft,
Justizangestellter WEN als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 29. April 1954
l. dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Erregung Öffentlichen Argernisses und Beleidigung entfällt,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe s
Am 13. Dezember 1953 sass der Angeklagte im Eisstadion in Köln auf einer Bank. Er hatte unter seinem Mantel weder Hose noch Unterhose an. Als sich die siebenjährige Lucia Kg AP neben ihn setzte, sagte er alsbald zu ihr, er habe keine Hose an, sie solle mal herschauen. Er schlug dabei seinen Mantel so weit zurück, dass das Kind die nackten Beine bis zum Geschlechtsteil hinauf sah. Es‘: schaute sofort wieder weg und verliess die Bank. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen versuchter Verleitung des Kindes zur Vornahme unzüchtiger Handlungen in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses und in Tateinheit mit Beleidigung des Kindes sowie seiner Eltern zu neun Monaten Gefängnis ohne Strafaussetzung verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.
Die Verurteilung wegen versuchter Verleitung des Kindes zur Vornahme unzüchtiger Handlungen enthält keinen Rechtsfehler (BGHSt 1, 168). Dagegen tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses. Ein Täter gibt das Ärgernis nicht schon dann Öffentlich, wenn er die Handlung an einem öffentlichen Ort begeht, sondern wenn eine unbestimmte Vielzahl von Personen sie wahrnehmen kann. Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte seinen Mantel nur so weit zurück, dass gerade das neben ihm sitzende Mädchen seinen Unterkörper sehen konnte. Er wollte sich also erkennbar nur diesem einen Kind gegenüber entblößen. An anderer Stelle führt das Landgericht auch aus, dass der Angeklagte seine Aufmachung zu schamverletzenden Handlungen gegenüber Frauen oder Kindern verwenden wollte und dem Kind gesenüber auch verwandt hat. Die Handlung ist danech nicht öffentlich begangen. Im übrigen hat die Strafkammer nicht fest-
gestellt, dass der Wille des Angeklagten dahin ging, dass eine unbestimmte Vielzahl von Personen von seinem Treiben Kenntnis nehmen sollte.
Fehlerhaft ist ferner die Annahme einer Beleidigung des Kindes. Jede Verleitung eines Kindes zu unzüchtigen Handlungen enthält eine Ehrverletzung des Kindes, so dass § 176 Abs 1 Nr 3 StGB als der engere Tatbestand eine Anwendung des § 18 StGB ausschliesst (RGSt 73, 211). Die Ehrverletzung gegenüber dem Kinde kann gleichzeitig eine Beleidigung des Inhabers der elterlichen Gewalt enthalten. Diese Missachtung der Ehre der Eltern muss aber durch besondere Umstände zum Ausdruck kommen (BGH IZ 1951, 520). Solche besonderen Umstände hat der Tatric ter hier nicht festgestellt, so dass in dem Verhalten des Angeklagten keine Beleidigung der Eltern des Kindes lag. Es ist nach dem Sachverhalt auch nicht anzunehmen, dass eine neue Ve handlung derartige Feststellungen ergeben wird.
Der Schuldspruch war entsprechend abzuändern und das Urteil im Strafausspruch aufzuheben, weil die fehlerhafte rechtliche Bewertung auf das Strafmass von Einfluss gewesen sein Im.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Dr. Schalscha Hoepner